Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.02.2025, Az.: B 5 R 1/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.02.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 1/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:240225BB5R125AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Altenburg - 17.01.2024 - AZ: S 2 R 866/22
- LSG Thüringen - 19.09.2024 - AZ: L 3 R 122/24
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. September 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 21.12.2024, das am 2.1.2025 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 19.12.2024 zugestellten Urteil des LSG vom 19.9.2024 eingelegt.
Der Entscheidung des Senats stehen keine von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernisse entgegen. Umstände, die ernsthafte Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers begründen würden, sind auch aktuell nicht ersichtlich.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht formgerecht, weil sie nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 20.1.2025 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.