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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.10.2020, Az.: 2 BvR 1691/20

Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde durch hinreichende substantiierte Darlegung der Entfaltung der Rechtswirkung des ersten bedingten Insolvenzplans

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
15.10.2020
Aktenzeichen
2 BvR 1691/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 40026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201015.2bvr169120

Verfahrensgang

vorgehend
AG Frankfurt - 13.03.2020 - AZ: 810 IN 1209/19 C-3-6
LG Frankfurt - 11.08.2020 - AZ: 2-09 T 109/20
LG Frankfurt - 09.04.2020 - AZ: 2-09 T 109/20

Fundstelle

  • ZInsO 2020, 2534

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Beschwerdeführerin zu 2. gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[Gründe]

1

Die Beschwerdeführer haben nicht entsprechend den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hinreichend substantiiert dargelegt, dass der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene erste Insolvenzplan weiterhin Rechtswirkung entfaltet und für die Verfassungsbeschwerde damit weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass ein Insolvenzplan - wie hier geschehen - mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB verknüpft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 49/17 -, juris, Rn. 42; s.a. Eidenmüller, in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2020, § 217 Rn. 44 m.w.N.). Mit dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der entsprechenden Meinung in der Literatur setzen sich die Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander.

2

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.