Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.02.2008, Az.: 10 AZR 1011/06
Aufhebung eines Urteils durch eine Revision
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.02.2008
- Aktenzeichen
- 10 AZR 1011/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 13325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Berlin - 11.11.2005 - AZ: 54 Ca 16525/05
- LAG Berlin - 30.05.2006 - AZ: 3 Sa 69/06
In Sachen
...
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag,
die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt und
den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler sowie
den ehrenamtlichen Richter Petri und
die ehrenamtliche Richterin Rudolph
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 30. Mai 2006 - 3 Sa 69/06 - aufgehoben.
- 2.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. November 2005 - 54 Ca 16525/05 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.147,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.825,12 Euro brutto seit dem 2. August 2005 und aus 322,08 Euro brutto seit dem 17. Februar 2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger jeweils zum Letzten eines Monats beginnend mit dem 1. Februar 2006 eine Heimzulage entsprechend der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
Die Parteien haben im Hinblick auf die führenden Parallelverfahren - 10 AZR 597/06 und 10 AZR 692/06 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Marquardt
Brühler
Rudolph
Petri