Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1992, Az.: BVerwG 5 C 20/87
Sozialhilfe; Einsatzpflichtige Aufwendungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.03.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 20/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12857
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 14.06.1983 - AZ: VI 2 E 1834/81
- VGH Hessen - 30.03.1987 - AZ: 9 OE 64/83
Rechtsgrundlagen
- § 83 BSHG
- § 28 BSHG
- § 43 BSHG
- § 85 Nr. 3 BSHG
Fundstellen
- DÖV 1993, 35 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 43, 7 - 10
- FamRZ 1992, 1286 (amtl. Leitsatz)
- FuR 1992, 304 (red. Leitsatz mit Anm.)
- NDV 1992, 375-376
- NVwZ- RR 1993, 37-38
- NVwZ-RR 1993, 37-38 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfS 1992, 327-328
Amtlicher Leitsatz
Nach § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG kann die Aufbringung der Mittel nur verlangt werden, soweit der (nach §§ 28, 43 BSHG) Einsatzpflichtige Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Storost und Dr.
Rojahn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 1987 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der im Jahre 1940 geborene, geistig behinderte Kläger besuchte seit Jahren tagsüber die Werkstätten für Behinderte in M. Die Kosten hierfür trug der Beklagte als Eingliederungshilfe nach den §§ 39 ff. BSHG. Für die Arbeiten in den Werkstätten erhielt der Kläger ein Arbeitsentgelt in Höhe von durchschnittlich 95,-- DM monatlich in den Jahren von 1980 bis 1984, von 116,63 DM monatlich in der Zeit von Januar bis Oktober 1985 und von 125,50 DM im März 1987.
Mit einem Rundschreiben vom 4. Februar 1980 teilte der Beklagte allen Werkstätten für Behinderte in Hessen unterÜbersendung der ab 1. Januar 1980 gültigen Richtlinien mit, daß der Kostenbeitrag für das Mittagessen bei stationär untergebrachten Behinderten auf 2,20 DM je Betreuungstag festgesetzt werde und daß die Träger der Behindertenwerkstätten gebeten würden, diese Kostenbeiträge einzuziehen und an den Beklagten abzuführen. Dementsprechend wurden vom Arbeitslohn des Klägers 2,20 DM je Betreuungstag einbehalten.
Den Antrag des Klägers, sein Arbeitsentgelt ab Oktober 1980 nicht zu kürzen, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 10. Oktober 1980 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 4. März 1981 zurück: Die Erhebung eines Kostenbeitrages sei wegen der Einnahme des Mittagessens in der Betreuungseinrichtung und der deshalb im häuslichen Bereich ersparten Aufwendungen gerechtfertigt. Im Interesse der Gleichbehandlung aller teilstationär untergebrachten Hilfeempfänger könne beim Kläger keine Ausnahme gemacht werden.
Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten, nachdem nur noch um einen Kostenbeitrag von 0,50 DM je Mittagessen gestritten wird, im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Von den Eltern könne ein Einkommenseinsatz nicht verlangt werden, weil sie als Eltern des volljährigen Klägers nicht zu dessen Einsatzgemeinschaft nach § 28 BSHG gehörten. Vom Kläger selbst, der außer dem Arbeitsentgelt kein Einkommen habe, könne ein Einkommenseinsatz nicht nach§ 85 Nr. 3 BSHG verlangt werden, weil er, der im übrigen von seinen Eltern unterhalten werde, durch das Mittagessen in der Werkstatt für Behinderte selbst keine Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspare.
Mit seiner Revision gegen diese Entscheidung beantragt der Beklagte die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, und die Abweisung der Klage. Er rügt die Verletzung des § 85 Nr. 3 BSHG.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der Kläger keinen Kostenbeitrag leisten muß. Nach § 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1976 (BGBl. I S. 289, 1150) kann ein Kostenbeitrag verlangt werden, wenn den in § 28 BSHG genannten Personen die Aufbringung von Mitteln zuzumuten ist. Das ist nicht der Fall.
Gegen die Eltern des Klägers wird ein Kostenbeitrag nicht geltend gemacht. Im Jahre 1980 war der Kläger volljährig und seine Eingliederungshilfe nicht mehr vom Einkommen und Vermögen seiner Eltern abhängig (§ 28 BSHG). Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob sie Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten (§ 85 Nr. 3 BSHG).
Für das gegen den Kläger gerichtete Kostenbeitragsverlangen ist nach § 43 Abs. 1, § 28 BSHG allein entscheidend, ob ihm die Aufbringung von Mitteln zuzumuten ist. Diese Frage beurteilt sich nach §§ 76 ff. BSHG und hier hinsichtlich des Einkommens bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen - dazu gehört nach § 27 Abs. 3 BSHG auch das Mittagessen in der Werkstatt für Behinderte - nach§§ 79 bis 87 BSHG.
Die §§ 28 und 43 BSHG - wie auch die §§ 11 und 29 BSHG - bestimmen, ob (überhaupt), von wem und gegebenenfalls wie Einkommen und Vermögen einzusetzen sind. Die §§ 76 ff. BSHG regeln nachgeordnet, inwieweit, das heißt in welchem Ausmaß, Einkommen einzusetzen ist. Wenn dort zum Einkommenseinsatz nicht nur von "zuzumuten" (vgl. z.B. § 79 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 84 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 BSHG), sondern auch von "verlangen
" (vgl. z.B. § 84 Abs. 2 und 3,§ 85 und § 87 Abs. 1 BSHG) gesprochen wird, so wird damit nicht eine eigenständige Anspruchsgrundlage für eine Forderung begründet, sondern nur das Ausmaß des Einkommenseinsatzes - der sich dem Grunde nach aus anderen Bestimmungen (s.o. §§ 11, 28, 29 und 43 BSHG) ergeben muß - bezeichnet.
Nach § 85 Nr. 3 BSHG kann die Aufbringung der Mittel, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, soweit bei der Hilfe in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung - dazu gehört die Werkstatt für Behinderte - Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Da § 85 BSHG das Ausmaß des Einkommenseinsatzes betrifft, genügt es nicht, daß irgend jemand Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart. Der Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze ist danach nur gerechtfertigt, wenn der Einsatzpflichtige - das ist beim unverheirateten volljährigen Hilfeempfänger allein der Hilfeempfänger selbst - Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart. Eine Kostenersparnis der Eltern ist hier für das Ausmaß des Einkommenseinsatzes unerheblich, weil sie nach §§ 28, 43 BSHG schon dem Grunde nach nicht einkommenseinsatzpflichtig sind (vgl. auch BVerwGE 66, 82 <86/87>).
Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht entschieden, daß der Kläger durch das Mittagessen in der Werkstatt für Behinderte keine Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart hat. Hätte er das Mittagessen zu Hause eingenommen, wären ihm dafür keine Aufwendungen entstanden. Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts war das Einkommen des Klägers so gering, daß er im übrigen auf Unterhaltsleistungen seiner Eltern angewiesen war. Unstreitig gewährten die Eltern dem Kläger Unterhalt. Hätte er das Mittagessen nicht in der Werkstatt für Behinderte erhalten, wären sie auch insoweit für den Unterhalt des Klägers aufgekommen, ohne daß der Kläger gerade für das Mittagessen einen Teil seines geringen Einkommens hätte einsetzen müssen. Das Mittagessen in der Werkstatt für Behinderte bedeutet für den Kläger also keine Einsparung. Ohne Mittagessen zu Hause steht er finanziell nicht besser. Er kann den ohne Mittagessen in der Werkstatt für Behinderte zu leistenden und wohl auch geleisteten Unterhalt seiner Eltern für ein Mittagessen zu Hause nicht durch das Mittagessen in der Werkstatt für Behinderte für sich wertmäßig einsparen. Mit dem Mittagessen in der Werkstatt für Behinderte entfällt insoweit sein Unterhaltsbedarf seinen Eltern gegenüber. Dieser Unterhaltsteilbedarf bleibt nicht (ausgehend von einem festen Unterhaltsgesamtbedarf) als unverbraucht stehen und wandelt sich nicht in einen Ersatzanspruch gegen die Eltern. Dem Kläger ist kein wirtschaftlicher Vorteil erwachsen, der über § 85 Nr. 3 BSHG ausgeglichen werden könnte. Mit dem Mittagessen in der Werkstatt für Behinderte erhält und behält er nicht mehr als ein Hilfeempfänger ohne jeden Unterhaltsanspruch. Die vom Beklagten angenommene Bevorzugung des Klägers gegenüber jenem anderen Hilfeempfänger liegt nicht vor.
Da sich aus diesen Gründen ergibt, daß das Berufungsurteil mit der Zurückweisung der Berufung des Beklagten Bundesrecht entspricht, gibt der Revisionsfall keine Veranlassung, sich mit dem ersten Leitsatz des Berufungsurteils und den entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts auseinanderzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 110,-- DM festgesetzt.
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Storost
Dr. Rojahn