Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.08.2018, Az.: 5 StR 330/18

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Beweisantragsrüge bzgl. der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zur Größe der Bohrlöcher

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.08.2018
Aktenzeichen
5 StR 330/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 29105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:010818B5STR330.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 20.12.2017

Verfahrensgegenstand

Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2017 sowie dessen sofortige Beschwerde gegen die im genannten Urteil getroffene Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Beweisantragsrüge betreffend die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zur Größe der Bohrlöcher genügt auch nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn der Beschwerdeführer legt weder die Fotografien von den Bohrlöchern vor, unter anderem aus denen sich deren Größe ergeben soll, noch die Tatort- und Ermittlungsberichte, auf die - neben den Fotografien - die Strafkammer ihre Feststellungen zur Größe der Bohrlöcher von mindestens 8 mm bis maximal 12 mm gestützt hat (UA S. 45).

2. Mit der Rüge einer fehlerhaften Einführung des Polizeiberichts vom 16. November 2013 in die Hauptverhandlung kann der Angeklagte aus den durch den Generalbundesanwalt genannten Gründen nicht durchdringen. Zwar war der Bericht von dem Polizeibeamten nicht handschriftlich unterzeichnet. Er beginnt jedoch mit dem Aufdruck: "Sachbearbeiter: A. PK" und endet mit "A. , PK". Damit ist klar erkennbar, auf wessen Erkenntnissen die in dem Bericht beschriebenen Vorgänge beruhen. Eine besondere (Unterschrifts-)Form der in § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO bezeichneten Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden erfordert die Vorschrift nicht (vgl. LR-Stuckenberg, 26. Aufl., § 256 Rn. 40 mwN). Dass ein bloßer Entwurf in Rede stand, kann ausgeschlossen werden.

Mutzbauer
Schneider
König
Mosbacher
Köhler