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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.2026, Az.: 4 StR 691/25

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.04.2026
Aktenzeichen
4 StR 691/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 16415
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:230426B4STR691.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Detmold - 11.09.2025 - AZ: 21 KLs-31 Js 181/25-22/25

Verfahrensgegenstand

Brandstiftung

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 11. September 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      im Strafausspruch,

    2. b)

      im Maßregelausspruch.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe belegen keinen symptomatischen Zusammenhang zwischen Anlasstat und Hang.

3

Das Landgericht hat dem langjährig drogenabhängigen, nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten rechtsfehlerfrei die Begehung einer Brandstiftung angelastet und ist aufgrund einer nicht ausschließbaren Intoxikation mit Betäubungsmitteln zum Tatzeitpunkt von einer krankhaften seelischen Störung und einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen. Eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit hat die sachverständig beratene Strafkammer ausgeschlossen. Bei der Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen des § 64 StGB hat sie das Vorliegen eines Hanges aufgrund des Bestehens einer die Arbeits- und Leistungsfähigkeit dauernd und schwerwiegend beeinträchtigenden Substanzkonsumstörung bejaht. Zum symptomatischen Zusammenhang hat sie lediglich ausgeführt, dass das Tatgeschehen "auch symptomatisch auf die Substanzkonsumstörung zurückzuführen" sei und Anhaltspunkte für "andere psychische Störungen" nicht bestünden.

4

Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Eine Intoxikation mit Betäubungsmitteln zum Tatzeitpunkt hat die Kammer gerade nicht (zweifelsfrei) festgestellt. Den Entscheidungsgründen ist vor diesem Hintergrund nicht zu entnehmen, dass die Brandstiftungstat des Angeklagten - wie von § 64 Satz 1 Halbsatz 1 StGB vorausgesetzt - überwiegend auf die Substanzkonsumstörung zurückgeht. Hierzu muss die bestehende Störung, was tatrichterlicher Feststellung bedarf, für das Tatgeschehen mehr als andere Umstände ausschlaggebend sein (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2025 - 4 StR 579/24 Rn. 4; Beschluss vom 14. August 2024 - 5 StR 254/24 Rn. 17). Eine Mitursächlichkeit des Hangs für die Anlasstat unterhalb dieser Schwelle reicht für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 3 StR 36/24 Rn. 5; Beschluss vom 7. November 2023 - 5 StR 345/23 Rn. 2; Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 4 StR 364/23 Rn. 7).

5

Der Maßregelausspruch war daher aufzuheben. Aufgrund des inneren Zusammenhangs mit diesem kann auch der Strafausspruch vorliegend keinen Bestand haben. Um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hebt der Senat die eng mit den Feststellungen zur Maßregelanordnung verknüpften Feststellungen zum Strafausspruch ebenso auf.

6

2. Für die neue Hauptverhandlung sieht der Senat Anlass zu folgendem Hinweis:

7

Nach der Änderung des § 64 Satz 2 StGB genügt es für eine Unterbringung nicht mehr, dass eine "hinreichende Erfolgsaussicht" besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Nach der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Fassung setzt § 64 Satz 2 StGB voraus, dass ein solcher Effekt "aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist". Der Gesetzgeber hat damit bewusst erhöhte prognostische Anforderungen statuiert, wodurch sich der Einfluss ungünstiger Risikofaktoren wie der Therapieunwilligkeit erhöht (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 49; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 5 StR 509/23, StV 2024, 436 Rn. 6). Die Beurteilung einer derartigen Erfolgsaussicht ist im Rahmen einer richterlichen Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonst maßgeblichen, also prognosegünstigen und -ungünstigen Umstände vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 70; BGH, Urteil vom 19. Juni 2024 - 2 StR 2/24 Rn. 22). Lehnt ein Angeklagter die Therapie im Maßregelvollzug ab, folgt aus dem Erfordernis "tatsächlicher Anhaltspunkte" zudem, dass für eine positive Anordnungsentscheidung im Urteil konkret darzulegen ist, welche Instrumente im Maßregelvollzug zur Verfügung stehen, mit denen diese Haltung überwunden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 5 StR 509/23, StV 2024, 436 Rn. 6).

Quentin
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