Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1990, Az.: XII ZR 99/89
Höhe des zu zahlenden nachehelichen Unterhalts; Maßgeblichkeit der ehelichen Lebensverhältnisse; Anknüpfung an Zeitpunkt der Scheidung; Berücksichtigung von unerwarteten Einkommenssteigerungen; Teilnahme an einem Lehrgang zur Fortbildung; Charakter einer Schulungsveranstaltung; Neue berufliche Tätigkeit im gewerkschaftlichen Bereich; Zubilligung des Elementarunterhalts; Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach Billigkeitsregeln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1990
- Aktenzeichen
- XII ZR 99/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 10140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 16.08.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1991, 307-310 (Volltext mit red. LS)
- FuR 1991, 51 (red. Leitsatz)
- FuR 1991, 97-98 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NJW-RR 1991, 130-132 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1990, 130-132 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Alfred K., W. straße ..., H.,
Prozessgegner
Elli K., Wi. straße ..., G.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch bei langjährigem Getrenntleben bestimmt sich der nacheheliche Unterhalt grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung.
- 2.
Nach der Trennung eingetretene Einkommenssteigerungen beim unterhaltspflichtigen Ehegatten bleiben nur dann unberücksichtigt, wenn sie auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden beruflichen Entwicklung beruhen.
- 3.
Der berufliche Aufstieg eines als Betriebsratsmitglied freigestellten Schweißers zum Gewerkschaftssekretär ist jedenfalls dann nicht unerwartet, wenn er zum Zeitpunkt der Trennung an einem etwa einjährigen Lehrgang an der "Akademie der Arbeit" teilnahm.
In der Familiensache
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1990
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. August 1989 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe des an die Antragsgegnerin (Ehefrau) zu zahlenden nachehelichen Unterhalts.
Ihre im Oktober 1958 geschlossene Ehe, aus der eine im Jahre 1962 geborene Tochter und ein 1967 geborener Sohn hervorgingen, wurde auf den im Herbst 1986 erhobenen Scheidungsantrag des Antragstellers (Ehemann) durch Verbundurteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 29. Februar 1988 vorab geschieden. Das Urteil ist seit dem 30. April 1988 rechtskräftig.
Die Ehefrau wurde im Dezember 1935, der Ehemann im Februar 1934 geboren. Bei Eingehung der Ehe war er als ausgebildeter Schweißer bei der Firma M. GmbH in E., einem Unternehmen mit etwa 1000 Mitarbeitern, beschäftigt. Er war Mitglied der IG-Metall und des Betriebsrats seiner Arbeitgeberin. Später wurde er Betriebsratsvorsitzender und war von der Arbeit als Schweißer freigestellt. Am 3. Mai 1968 nahm er einen knapp einjährigen Lehrgang an der "Akademie der Arbeit" in Frankfurt auf, der am 19. März 1969 endete. In dieser Zeit war der Ehemann bei seiner Arbeitgeberin beurlaubt. Während des Lehrgangs trat er in Beziehungen zu einer anderen Frau. Aus diesem Grund erklärte er der Ehefrau im Herbst 1968, er werde die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortführen. Nach Beendigung des Lehrgangs lebte er bei seiner neuen Lebensgefährtin. Am 24. März 1969 erlitt er einen Magendurchbruch und mußte anschließend etwa vier Wochen stationär behandelt werden. Danach nahm er seine Tätigkeit bei der Firma M. GmbH nicht wieder auf. Er wurde im Mai 1969 für etwa sechs Monate Assistent eines Bundestagsabgeordneten. Danach war er rund ein Jahr lang als Assistent mit Lehraufgaben an der Bundesschule des Deutschen Gewerkschaftsbundes in Springe tätig. Seit Anfang 1971 ist er Gewerkschaftssekretär.
Die Ehefrau hat keinen Beruf erlernt. Sie war von 1951 bis 1958 Hausangestellte und arbeitete von 1958 bis Anfang 1961 als ungelernte Arbeiterin in einer Kleiderfabrik. Seither übte sie keine berufliche Tätigkeit mehr aus. Der Ehemann zahlte ihr Trennungsunterhalt in Höhe von zuletzt monatlich 1.095 DM sowie monatlich 640 DM Unterhalt für den bei ihr lebenden volljährigen Sohn der Parteien. Die Ehefrau nimmt den Ehemann auf nachehelichen Unterhalt nach Maßgabe seines derzeitigen Einkommens als Gewerkschaftssekretär in Anspruch. Sie hat in erster Instanz Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 2.022,38 DM und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 502,31 DM beansprucht.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 1.246 DM verurteilt. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Ehemannes, der eine Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht auf monatlich 550 DM erstrebte, zurückgewiesen. Auf die Berufung der Ehefrau hat es den Ehemann unter Abweisung des weitergehenden Antrages verurteilt, ab 1. Mai 1988 monatlich 1.651,42 DM Unterhalt an die Ehefrau zu zahlen, und zwar 1.126 DM Elementarunterhalt, 147,63 DM Krankheitsvorsorgeunterhalt und 377,79 DM Altersvorsorgeunterhalt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Revision, mit der er das Begehren weiterverfolgt, die Klage abzuweisen, soweit die Ehefrau mehr als monatlich 550 DM Unterhalt verlangt.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
a)
Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen, da von ihr wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr als eine Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsfreien Rahmen erwartet werden könne, die hierdurch erzielbaren Einkünfte von monatlich 440 DM jedoch nicht ausreichten, um ihren vollen Unterhaltsbedarf gemäß § 1578 BGB abzudecken. Das Berufungsgericht hat hierbei sowohl den Gesundheitszustand, das Alter der Ehefrau (bei Rechtskraft des Scheidungsurteils 52 Jahre) und ihre fehlende berufliche Qualifikation als auch die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß für die Ehefrau nach ihren Erfahrungen als kindererziehende Hausfrau stundenweise auszuübende Beschäftigungen im Rahmen der Kinderbetreuung oder auch als Aufsicht in Spielhallen oder Waschsalons vorstellbar seien. Für derartige Tätigkeiten, die häufig in einem zeitlichen Rahmen und mit einer Vergütung im sozialversicherungsfreien Bereich angeboten würden, bestehe - bei entsprechenden von der Ehefrau zu verlangenden Bemühungen - auch schon seit 1988 eine reale Beschäftigungschance für sie. Ihr Unterhaltsbedarf sei daher insoweit als gedeckt anzusehen, als ihr Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsfreien Rahmen (fiktiv) anzurechnen seien.
b)
Diese Ausführungen werden - als dem Ehemann günstig - von der Revision nicht angegriffen. Sie lassen auch im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 = BGHR BGB § 1573 Abs. 2 Ergänzungsanspruch 1; vom 24. Januar 1990 - XII ZR 2/89 = BGHR a.a.O. Ergänzungsanspruch 3 = FamRZ 1990, 499, 501 m.w.N.). Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Ehefrau dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch zusteht. Ob als Anspruchsgrundlage hierfür (nur) § 1573 Abs. 2 oder (auch) § 1572 Nr. 1 BGB in Betracht kommt, kann unter den gegebenen Umständen offen bleiben (vgl. unten bei 4 c).
2.
Die für das Maß des an die Ehefrau zu zahlenden Unterhalts entscheidenden ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 BGB hat das Berufungsgericht nach den jetzigen Einkünften des Ehemannes aus seiner Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär bestimmt und nicht nach den geringeren, fiktiv fortgeschriebenen Einkünften eines Schweißers, auf die nach der Auffassung des Ehemannes abgestellt werden müßte.
a)
Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Unterhalt bestimme sich, auch bei langjährigem Getrenntleben, grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung. Dabei seien die ehelichen Lebensverhältnisse nicht zwangsläufig identisch mit den Einkommensverhältnissen; das Einkommen sei lediglich ein Anhaltspunkt für den Lebenszuschnitt von Eheleuten. Einkommen, das die Lebensverhältnissen von Ehegatten zu keiner Zeit geprägt habe, sei allerdings für den nachehelichen Unterhaltsanspruch nicht zu berücksichtigen. Indessen könne eine Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse auch dann anzunehmen sein, wenn die berufliche Entwicklung, die zu einem Einkommensanstieg während der Trennungszeit geführt habe, bereits während des ehelichen Zusammenlebens angelegt gewesen sei und habe erwartet werden können. Aus diesem Grund seien bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse Einkommenssteigerungen auf seiten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten nur insoweit außer Betracht zu lassen, als das Einkommen während des Getrenntlebens eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung genommen habe. Daß dies bei ihm der Fall gewesen und sein Werdegang zum Gewerkschaftssekretär eine vom Normalverlauf erheblich abweichende berufliche Entwicklung sei, habe der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Ehemann nicht darzulegen vermocht:
Er habe sich schon während des ehelichen Zusammenlebens in seiner Funktion als freigestellter Betriebsratsvorsitzender eines größeren Industriebetriebes im Gewerkschaftsbereich in exponierter Position befunden. Die damit verbundene Tätigkeit habe die Fähigkeit erfordert, sich mündlich und schriftlich mit anstehenden Problemen auseinanderzusetzen, Standpunkte zu vertreten und im persönlichen Umgang mit Menschen zu überzeugen, dabei auch ausgleichend zu wirken und zu integrieren. Dies gelte, wenn auch auf einem anderen Tätigkeitsfeld, ebenso für einen Gewerkschaftssekretär. Zudem erfordere die frühere wie die jetzige Tätigkeit des Ehemannes gleichermaßen ein deutliches Engagement in Arbeitnehmerfragen. Das schon während des ehelichen Zusammenlebens bestehende gewerkschaftliche Interesse des Ehemannes sei schließlich auch durch den im Mai 1968 begonnenen Lehrgang an der "Akademie der Arbeit" belegt worden. Wenn der Ehemann bei dieser noch zu Zeiten des ehelichen Zusammenlebens bestehenden Ausgangssituation später nach der Trennung der Parteien Gewerkschaftssekretär geworden sei, so könne dies nicht als eine völlig unerwartete und vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung angesehen werden. Dem stehe nicht entgegen, daß der Ehemann - wie er behaupte - seine Tätigkeit als Schweißer aufgrund des im März 1969 erlittenen Magendurchbruchs aufgegeben habe, weil ihm ärztlicherseits von einer weiteren Schweißertätigkeit abgeraten worden sei. Das Magenleiden sei schon zu Zeiten des Zusammenlebens mit der Ehefrau angelegt gewesen. Wäre die gefährliche Zuspitzung der Erkrankung während des ehelichen Zusammenlebens aufgetreten, hätte er sich beruflich ebenfalls umorientieren müssen; es spreche nichts dafür, daß er sich dann anders entschieden hätte. Schließlich könne der Darstellung des Ehemannes nicht gefolgt werden, daß seine damalige Lebenspartnerin, die beim Deutschen Gewerkschaftsbund arbeitete, für seine berufliche Umorientierung ausschlaggebend gewesen sei. Nach Auffassung des Gerichts habe es vielmehr angesichts des erheblichen beruflichen Aufstiegswillens des Ehemannes und seines besonderen Engagements in Arbeitnehmerfragen, wenn überhaupt, allenfalls eines geringen Anstoßes bedurft, um die berufliche Umorientierung in den gewerkschaftlichen Bereich zu vollziehen.
b)
Diese Ausführungen halten entgegen der Auffassung der Revision der rechtlichen Nachprüfung stand.
Wie die Revision nicht verkennt, hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 Abs. 1 BGB die rechtlich zutreffenden Kriterien zugrunde gelegt: Danach ist grundsätzlich an die ehelichen Lebensverhältnisse, geprägt insbesondere durch die Einkommensverhältnisse, im Zeitpunkt der Scheidung anzuknüpfen. Allerdings sind Einkommenssteigerungen, die erst nach der Trennung der Eheleute eingetreten sind, ausnahmsweise außer Betracht zu lassen, wenn sie auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen. Einkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse zu keinem Zeitpunkt geprägt hat, auch nicht dadurch, daß die zu diesem Einkommen führende berufliche Entwicklung während des Zusammenlebens der Eheleute angelegt war und erwartet werden konnte, ist daher im Rahmen des § 1578 BGB unberücksichtigt zu lassen (Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 661/80 = FamRZ 1982, 576, 578 m.N.; ständige Rechtsprechung).
Daß der berufliche Werdegang des Ehemannes seit der Trennung der Parteien auf einer solchen unerwarteten und außergewöhnlichen Entwicklung beruht, hat dieser jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht darzulegen vermocht:
Als es im Herbst 1968 zur Trennung der Parteien kam, befand sich der Ehemann seit etwa einem halben Jahr auf dem Lehrgang der "Akademie der Arbeit" in Frankfurt. Dieser Lehrgang sollte nach der eigenen Einlassung des Ehemannes bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht "generell Betriebsratsmitgliedern die Gelegenheit geben, die Gewerkschaftsarbeit umfassend kennenzulernen, auch aus betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten heraus". Der Lehrgang war also nicht etwa dazu bestimmt, dem Ehemann eine Fortbildung auf fachlichem Gebiet in seinem erlernten Beruf als Schweißer zu vermitteln. Die Revision macht geltend, mit der Teilnahme an dem Lehrgang habe der Ehemann von der in § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVerfG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung teilzunehmen, die Kenntnisse vermittle, welche für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich seien.
Das trifft jedoch nicht zu.
Nach § 37 Abs. 2 BetrVerfG sind die Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Nach Absatz 6 Satz 1 der Vorschrift gilt Abs. 2 entsprechend "für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind". Der Lehrgang an der "Akademie der Arbeit", an dem der Ehemann teilnahm, entsprach weder nach der Zielsetzung noch nach seiner zeitlichen Dauer den Voraussetzungen einer derartigen Schulungsveranstaltung. Zu den anzuerkennenden Inhalten einer Schulungsveranstaltung im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVerfG gehört die Vermittlung aller derjenigen Kenntnisse, die unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVerfG 16. Aufl. 1990 § 37 Rdn. 80 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Hingegen fallen Veranstaltungen, die der gewerkschaftlichen Funktionärsschulung dienen, nicht unter die Regelung des § 37 Abs. 6 BetrVerfG (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither a.a.O. Rdn. 78). Der Lehrgang an der "Akademie der Arbeit", deren Träger neben dem Land Hessen und der Stadt Frankfurt die IG-Metall und der Deutsche Gewerkschaftsbund sind, gehört nach dem Ausbildungsinhalt zu der letztgenannten Gruppe. Das wird bestätigt durch den Umstand, daß der Betriebsrat der Firma M. GmbH aufgrund der Teilnahme des Ehemannes an dem Lehrgang in Frankfurt umgebildet und ein anderer Betriebsratsvorsitzender gewählt wurde. Der Lehrgang diente also nicht dem Ziel, dem Ehemann Kenntnisse zu vermitteln, die ihm bei der sach- und fachgerechten Erfüllung "gegenwärtiger oder in naher Zukunft anstehender" Aufgaben als Betriebsratsvorsitzender helfen sollten. Derartige Aufgaben hatte er gegenwärtig und in naher Zukunft nicht mehr zu erwarten, nachdem er nicht mehr Vorsitzender (und Mitglied) des Betriebsrats war. Der Charakter einer Schulungsveranstaltung im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVerfG fehlte dem Lehrgang an der "Akademie der Arbeit" aber insbesondere auch im Hinblick auf seine Dauer von fast einem Jahr. Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen, die in die laufende Arbeit des Betriebsrats eingebunden werden, dauern üblicherweise einige Tage, ggf. auch ein bis zwei Wochen (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither a.a.O. § 37 Rdn. 98 mit Nachweisen; sowie Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts in AP § 37 Betriebsverfassungsgesetz 1972 Nrn. 18, 24, 26, 30, 33, 35, 54 und 58). Für Fortbildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 7 BetrVerfG, die Kenntnisse vermitteln, welche allgemein im Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit stehen und dieser im weiten Sinn dienlich und förderlich sind (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither a.a.O. Rdn. 108), sieht das Gesetz eine Dauer von drei, unter bestimmten Voraussetzungen von vier Wochen vor. Ein knapp einjähriger Lehrgang übersteigt diesen zeitlichen Rahmen um ein Vielfaches und ließe sich mit der ordnungsgemäßen betriebsbedingten (Weiter-)Arbeit des Betriebsrats nicht vereinbaren. Da der Lehrgang mithin weder der fachlichen Fortbildung des Ehemannes in seinem erlernten Beruf noch der betrieblichen Schulung für eine Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender diente, sondern der allgemeinen gewerkschaftlichen Ausbildung und damit der Gewerkschaftsarbeit, legte er den Grund für eine - jedenfalls mögliche - neue berufliche Tätigkeit im gewerkschaftlichen Bereich. Zu einer derartigen Tätigkeit war der Ehemann nach dem Abschluß des Lehrgangs ohne weitere Vorbildung in der Lage, wie die Entwicklung - einjährige Assistententätigkeit mit Lehraufgaben an der Bundesschule des Deutschen Gewerkschaftsbundes in Springe und anschließend hauptamtliche Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär - zeigt. Damit war mit dem Besuch des Frankfurter Lehrgangs die berufliche Entwicklung des Ehemannes zu seiner jetzigen Position als Gewerkschaftssekretär bereits während des ehelichen Zusammenlebens der Parteien objektiv angelegt, ohne daß es noch darauf ankommt, ob der Ehemann von vornherein eine neue hauptberufliche Tätigkeit im Gewerkschaftsbereich anstrebte.
Daß der Werdegang zum Gewerkschaftssekretär nach dem Besuch des Lehrgangs in F. keine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung darstellte, ergibt sich im übrigen auch aus dem unstreitigen Parteivorbringen: so hat die Ehefrau mit Schriftsatz vom 22. November 1988 vorgetragen, ein weiteres Betriebsratsmitglied der Firma M. GmbH, W., habe ebenfalls, wie noch andere Mitarbeiter des Betriebes, den Lehrgang besucht und sei ebenso wie der Ehemann nach verhältnismäßig kurzer Zeit Gewerkschaftssekretär geworden; keiner der Mitarbeiter, die den Lehrgang angetreten hätten, sei wieder in die gleiche Stellung zu der Firma M. GmbH zurückgekehrt. Dem ist der Ehemann nicht entgegengetreten.
3.
a)
Das Berufungsgericht hat das der Unterhaltsbemessung hiernach zugrunde zu legende Nettoeinkommen des Ehemannes für 1988 nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und Berücksichtigung einer möglichen Steuerrückzahlung mit monatlich 4.672,78 DM ermittelt.
Dagegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Auch die Revision greift die Feststellung des unterhaltserheblichen Einkommens des Ehemannes durch das Berufungsgericht nicht an.
b)
Von diesem Betrag hat das Gericht vorab den an den Sohn gezahlten Unterhalt von monatlich 640 DM sowie den zwischen den Parteien unstreitigen Krankenversicherungsbeitrag der Ehefrau von monatlich 147,63 DM abgezogen und alsdann auf der Grundlage des verbleibenden Einkommens von monatlich 3.885,78 DM (rechnerisch richtig: 3.885,15 DM) nach Maßgabe der Bremer Tabelle (vgl. FamRZ 1988, 141) einen Vorsorgeunterhalt von monatlich 420,41 DM errechnet. Diesen hat es auf den von der Ehefrau geltend gemachten Betrag von (nur) 377,79 DM begrenzt. Auf dieser Grundlage hat es als Elementarunterhaltsbedarf der Ehefrau einen Betrag von monatlich 1.503,15 DM (4.672,78 DM ./. 640 DM = 4.032,78 DM ./. 147,63 DM sowie 377,79 DM = 3.507,36 DM, davon 3/7) errechnet, auf den zur Ermittlung des Elementarunterhaltsanspruchs der Ehefrau deren fiktiv anzusetzendes Eigeneinkommen von 440 DM mit einem Anteil von 6/7 (377,14 DM) anzurechnen sei. Damit ergab sich der der Ehefrau zugebilligte Elementarunterhalt von monatlich gerundet 1.126 DM.
Denselben Betrag hat das Oberlandesgericht auch für den ab 1989 zu zahlenden Unterhalt zugrunde gelegt, da einer geringfügigen Steigerung der fiktiven Einkommenssituation der Ehefrau (Anstieg des sozialversicherungsfreien Bereichs von monatlich 440 DM auf 450 DM) eine entsprechende Einkommens Steigerung beim Ehemann gegenüberstehe.
Gegen die aufgezeigte Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau sind aus Rechtsgründen keine Einwendungen zu erheben.
Die Revision wendet sich zwar dagegen, daß das Berufungsgericht das fiktive Einkommen der Ehefrau nur zu einem Anteil von 6/7 auf ihren Unterhaltsanspruch angerechnet hat; wenn im Rahmen der Abzugsmethode von der grundsätzlich vollen Anrechnung des Einkommens des Berechtigten abgesehen werde, müsse näher begründet werden, auf welchen Billigkeitsgesichtspunkten die teilweise Nichtanrechnung beruhe. Daran fehle es hier.
Diese Rüge ist nicht begründet.
Wie der Senat inzwischen mehrfach entschieden hat, gebieten es der Grundsatz der unterhaltsrechtlichen Halbteilung und der Gedanke der Gleichbehandlung beider Ehegatten, daß dem Unterhaltsberechtigten, der nach der Scheidung seinerseits eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder dem, wie hier, ein fiktives Eigeneinkommen angerechnet wird, ebenso wie dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ein entsprechender Teil seines Eigeneinkommens anrechnungsfrei belassen wird (Senatsurteile vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 = BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 8 = FamRZ 1988, 265, 267; vom 24. Januar 1990 - XII ZR 2/89 = FamRZ 1990, 499, 503; vom 26. September 1990 - XII ZR 45/89). Dem trägt das Berufungsurteil Rechnung.
4.
a)
Die Revision rügt schließlich vorsorglich, wenn der Unterhaltsbemessung die jetzigen Einkünfte des Ehemannes zugrunde zu legen seien, komme jedenfalls eine zeitliche Begrenzung des auf dieser Grundlage ermittelten Unterhaltsanspruchs der Ehefrau nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB oder auch nach § 1573 Abs. 5 BGB in Betracht. Mit beiden Vorschriften habe sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht befaßt und die insoweit erforderlichen Feststellungen nicht getroffen. Die lange Ehedauer stehe einer Anwendung der Begrenzungsvorschriften nicht von vornherein entgegen, da die Parteien bis zur Erhebung der Scheidungsklage 20 Jahre getrennt gelebt hätten und seit Herbst 1968 eine Ausrichtung auf ein gemeinsames Lebensziel in wechselseitiger Abhängigkeit nicht mehr bestanden habe. Auch die Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder schließe eine Begrenzung nicht von vornherein aus, nachdem die Betreuung der Tochter spätestens im Jahre 1980, die des Sohnes spätestens 1985 beendet gewesen sei. Im übrigen sei zu Lasten der Ehefrau zu berücksichtigen, daß sie sich erst seit 1988 um eine Arbeitsstelle bemüht habe, obwohl mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit vielen Jahren nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Der Ehefrau habe bereits in der Trennungszeit eine Erwerbstätigkeit obgelegen; Bemühungen um eine Arbeit in jüngeren Jahren hätten ihre Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich erhöht.
b)
Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben.
Die Ehe der Parteien hat von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (vgl. hierzu Senatsurteile vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 = BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 2 n.F., Begrenzung, zeitliche 1 und vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 = FamRZ 1990, 492, 495) 28 Jahre lang gedauert. Mit dieser Dauer liegt sie in einem Bereich, in dem unter Billigkeitsgesichtspunkten grundsätzlich eine dauerhafte "Garantie" des eheangemessenen Unterhalts für den berechtigten Ehegatten geboten erscheint und eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts, wenn überhaupt, nur unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht gezogen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 = FamRZ 1990, 857, 859, m.w.N.). Solche liegen hier indessen nicht vor. Sie sind entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa darin begründet, daß die Parteien seit Herbst 1968 getrennt gelebt haben. Als der Ehemann im Jahre 1968 die Trennung herbeiführte, waren die gemeinschaftliche Tochter erst 6 1/2 und der Sohn gerade 1 1/2 Jahre alt. Beide Kinder waren daher noch auf Jahre hinaus auf die nunmehr alleinige Betreuung durch die Ehefrau angewiesen, die damit, wie die Revision selbst einräumt, noch für weit mehr als 10 Jahre auf der Ehe beruhende Pflichten zu erfüllen hatte. Dies spricht bei den gegebenen Verhältnissen gemäß §§ 1578 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, 1573 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BGB gegen eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs.
Die Tatsache, daß sich die Ehefrau nicht schon früher, zu einem Zeitpunkt, als die Betreuung des Sohnes der Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit nicht mehr im Wege stand, um eine solche Tätigkeit bemüht hat, ist angesichts der bis zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichenen Dauer der Ehe von mehr als 20 Jahren unter Billigkeitsgesichtspunkten ebenfalls nicht geeignet, eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs zu rechtfertigen. Das gilt um so mehr deshalb, weil es nach dem eigenen Vortrag des Ehemannes dem übereinstimmenden Willen beider Parteien entsprach, daß die Ehefrau für die Zeit der Kindesbetreuung von jeglicher Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit freigestellt sein sollte. Demgemäß hat ihr der Ehemann auch bis zur Vorbereitung des Scheidungsverfahrens im Jahre 1986 laufend Trennungsunterhalt in Höhe von zuletzt monatlich 1.095 DM gezahlt, ersichtlich ohne von ihr bis zu jenem Zeitpunkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verlangen.
Aus den dargelegten Gründen liegt die Annahme, der Anspruch der Ehefrau auf den eheangemessenen nachehelichen Unterhalt könne gemäß §§ 1578 Abs. 1 Satz 2, 1573 Abs. 5 Satz 1 BGB (ganz oder teilweise) zeitlich begrenzt werden, von vornherein so fern, daß dem Berufungsgericht kein Rechtsfehler vorzuwerfen ist, weil es sich nicht ausdrücklich mit den Begrenzungs- und Herabsetzungsmöglichkeiten nach den genannten Vorschriften befaßt hat.
c)
Da die Voraussetzungen einer Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhalts der Ehefrau nach den Billigkeitsregeln entweder des § 1578 Abs. 1 Satz 2 oder des § 1573 Abs. 5 BGB, auf die sich der Ehemann allerdings im gesamten Verlauf des Verfahrens in den Tatsacheninstanzen selbst nicht berufen hat, hiernach ersichtlich nicht gegeben sind, bedarf die in der Revisionsverhandlung aufgeworfene Frage nach der Grundlage des erhobenen Anspruchs - aus § 1573 Abs. 2 oder (auch) § 1572 Nr. 1 BGB - hier keiner Entscheidung.
Portmann
Krohn
Nonnenkamp
Knauber