Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.1986, Az.: 5 StR 305/86
Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses als Verfahrenshindernis; Anwendbarkeit von § 13 der Strafprozessordnung im Strafprozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1986
- Aktenzeichen
- 5 StR 305/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 16213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 11.02.1986
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Tischler Herbert S. aus B., geboren am ... 1960 in E., zur Zeit in Haft.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 8. Juli 1986
nach § 349 Abs. 2, 4 StPO -
einstimmig - beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 11. Februar 1986 wird
- a)
das Verfahren eingestellt, soweit es den Vorwurf eines am 6. September 1985 in Hannover begangenen Raubes (Abschnitt III der Urteilsgründe) zum Gegenstand hat; insoweit hat die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten S. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;
- b)
der Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin geändert, daß der Angeklagte S. des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;
- c)
das angefochtene Urteil in sämtlichen Strafaussprüchen gegen den Angeklagten S. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
- 3.
Zur Entscheidung über die Rechtsfolgen der Tat wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
1.
Im Falle III der Urteilsgründe (in Hannover am 6. September 1985 begangener Raub) liegt ein Verfahrenshindernis vor. Es fehlt an einem wirksamen Eröffnungsbeschluß. Die Staatsanwaltschaft hat die Anklage insoweit beim Schöffengericht in Hannover eingereicht. Auf Grund dieser Anklage konnte die Strafkammer des Landgerichts Hildesheim das Hauptverfahren nicht wirksam eröffnen. Es liegt auch keine wirksame Übernahme des Verfahrens durch das erkennende Landgericht Hildesheim vor. Eine Vereinbarung über die Verbindung zusammenhängender Strafsachen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO kam nicht in Betracht; die Vorschrift des § 13 StPO betrifft nur Strafsachen, die bei Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind (BGH NStZ 1982, 294).
2.
Die Einstellung des Verfahrens im Falle III der Urteilsgründe nötigt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat hat auch die im Falle II der Urteilsgründe gegen den Angeklagten S. verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Jahren aufgehoben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die weggefallene Einzelstrafe im Fall III der Urteilsgründe Einfluß auf die Höhe dieser Strafe gehabt hat.
3.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel