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§ 79 HRiG - Richter als Leiter von Justizvollzugsanstalten

Bibliographie

Titel
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Amtliche Abkürzung
HRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
22-5

Die Aufgaben des Leiters einer Justizvollzugsanstalt am Sitze eines Amtsgerichts, der nicht zugleich Sitz eines Landgerichts ist, können durch Anordnung des Ministers der Justiz dem Aufsicht führenden Richter des Amtsgerichts, dem die Justizvollzugsanstalt angegliedert ist, übertragen werden.