Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1994, Az.: XII ARZ 1/94
Familienversicherung; Befreiung von Krankenkosten; Krankenhaustagegeld; Familiensache
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1994
- Aktenzeichen
- XII ARZ 1/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12238
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1994, 626 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1994, 179 (red. Leitsatz mit Anm.)
- LM H. 7 / 1994 § 621 ZPO Nr. 20
- MDR 1994, 586 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 1416-1417 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ansprüche auf Befreiung von Krankenkosten und auf Zahlung von Krankenhaustagegeldern, die im Rahmen einer Familienversicherung für den begünstigten Ehegatten angefallen sind, gehören zu den die gesetzliche Unterhaltspflicht betreffenden Familiensachen i. S. von § 621 I Nr. 5 ZPO und § 23b I 2 Nr. 6 GVG.
Gründe
I. Die Klägerin ist im Rahmen einer privaten Familienversicherung, deren Versicherungsnehmer der Beklagte, ihr Ehemann, ist, bei einer Krankenversicherungsanstalt mitversichert. Sie macht geltend, der Beklagte habe Versicherungsleistungen der Krankenkasse, darunter auch Krankenhaustagegelder, die zu ihren Gunsten angefallen seien, abredewidrig teils anderweit verbraucht, teils von der Krankenversicherung schuldhaft nicht eingefordert. Sie werde nunmehr vom Krankenhausträger für die erbrachten Leistungen nebst aufgelaufener Zinsen und Verfahrenskosten in Anspruch genommen. Sie fordert von dem Beklagten Befreiung von den Verbindlichkeiten gegenüber dem Krankenhaus einschließlich Zinsen und Kosten sowie Auszahlung der Krankenhaustagegelder.
Das Landgericht D., bei dem sie zunächst um Prozeßkostenhilfe für ihre Klage nachgesucht hat, hat das Gesuch mangels Erfolgsaussicht abgelehnt, da der Anspruch unterhaltsrechtlicher Art sei und in die Zuständigkeit des Familiengerichts falle. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluß eines allgemeinen Zivilsenats des Oberlandesgerichts D. zurückgewiesen. Ein beim Amtsgericht - Familiengericht - O. mit denselben Klaganträgen eingereichtes Prozeßkostenhilfegesuch ist ebenfalls erfolglos geblieben, weil das Amtsgericht eine Familiensache verneint hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat ein Familiensenat des Oberlandesgerichts D. zurückgewiesen.
Auf entsprechenden Antrag der Klägerin hat der Familiensenat des Oberlandesgerichts die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II. 1. Der Bundesgerichtshof ist nach § 36 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts für das Verfahren zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe berufen. Insoweit haben die beteiligten Gerichte sich "rechtskräftig", d.h. unanfechtbar für unzuständig erklärt. Sowohl Landgericht als auch Familiengericht haben ihre Zuständigkeit verneint. Die gegen beide Entscheidungen gerichteten Beschwerden der Ehefrau sind erfolglos geblieben. Die Entscheidungen wurden den Parteien auch mitgeteilt (Senatsbeschluß vom 8. April 1987 - IVb ARZ 14/87 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Prozeßkostenhilfeverfahren 1 m.w.N.).
2. Der Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche als die gesetzliche Unterhaltspflicht betreffende Familiensachen angesehen und dem Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts zugeordnet. Er hat dazu ausgeführt, daß die Krankheitskosten, auch soweit es sich dabei um Erstattungsbeträge der Krankenkasse für den begünstigten Ehegatten handelt, als sog. Sonderbedarf im Sinne von § 1613 Abs. 2 BGB Teil des Lebensunterhalts sind, den der verpflichtete Ehegatte dem anderen schuldet. Soweit daher die Klägerin Befreiung von Krankenhauskosten fordere, begehre sie die Erfüllung einer dahingehenden unterhaltsrechtlichen Verpflichtung. Gleiches gelte kraft Sachzusammenhangs für den Ersatz des Verzugsschadens, der mangels rechtzeitiger Weiterleitung an die Krankenanstalt entstanden sei. Auch der Anspruch auf Auskehrung der vom Beklagten eingenommenen Krankenhaustagegelder oder Schadensersatz in Höhe dieser Beträge sei nach dem Sachzusammenhang dem unterhaltsrechtlichen Bereich zuzuordnen. Denn mit dem Abschluß des Krankenversicherungsvertrages, der auch Krankenhaustagegelder für die mitversicherte Klägerin vorsehe, hätten die Parteien stillschweigend vereinbart, daß der Klägerin diese Tagegelder als unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf zusätzlich zu den stationären Krankenhauskosten zustehen solle. Ob in Höhe der Tagegelder ein tatsächlicher Unterhaltsbedarf bestanden habe, sei .. keine Frage der Zuständigkeit, sondern erst bei der Begründetheit zu prüfen.
Diese Ausführungen sind zutreffend. Wie der Senat bereits in BGHZ 71, 264, 274 ausgeführt hat, erfaßt die weite Formulierung der §§ 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO und 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG ("... Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen ...") grundsätzlich alle Ansprüche, deren Zuweisung in den Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts nach Sinn und Zweck der genannten Normen geboten erscheint. Das gilt demgemäß auch für Ansprüche, die zwar im Gewand eines Befreiungs-, Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruchs geltend gemacht werden, aber ihre Wurzel im unterhaltsrechtlichen Verhältnis der Ehegatten zueinander haben (vgl. Münch-Komm/Walter ZPO § 621 Rdn. 39, 40, 43, 46, 49; Zöller/Philippi ZPO 18. Aufl. § 621 Rdn. 3 b, 6, 43). Daher fallen auch die hier erhobenen Ansprüche in den Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts. Ob die Krankenhaustagegelder als Sonderbedarf im Sinne des § 1613 BGB, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, oder als Teil des normalen Unterhaltsbedarfs vereinbart wurden, ist dabei unerheblich.