Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1987, Az.: VIII ARZ 2/87
Mietrecht; Berufungsgericht; Mietkaution; Aufrechnung; Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1987
- Aktenzeichen
- VIII ARZ 2/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11817
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- 3. MietÄndG
- § 558 BGB
Fundstellen
- BGHZ 101, 244 - 253
- MDR 1987, 929-930 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 2372-2373 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 1159 (amtl. Leitsatz)
- WuM 1987, 310-312 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1987, 412
Amtlicher Leitsatz
1. Das Landgericht als Berufungsgericht hat eine Rechtsfrage aus dem Wohnraummietrecht dem Oberlandesgericht zur Entscheidung durch Rechtsentscheid ohne Rücksicht darauf vorzulegen, ob eine Beweisaufnahme ergeben könnte, daß es auf die Vorlagefrage nicht mehr ankommt.
2. Der Vermieter von Wohnraum ist nicht schon deshalb gehindert, mit gemäß § 558 BGB verjährten Schadensersatzforderungen wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aufzurechnen, weil er die vom Mieter gestellte Kaution nicht innerhalb von sechs Monaten seit Beendigung des Mietvertrags abgerechnet hat.