Bundessozialgericht
Urt. v. 25.04.1984, Az.: 8 RK 30/83
Feststellungsklage; Leistungsklage; Erstattungsforderung; Aufrechnung von Ansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.04.1984
- Aktenzeichen
- 8 RK 30/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10967
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Düsseldorf 19.04.1983 - S 34 (4) Kr 38/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 56, 255 - 259
- SozR 1500 § 55 Nr 23
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen festgestellt werden soll, Gegenstand einer gleichzeitig anhängigen (nur einen anderen Zeitraum betreffenden) Leistungsklage ist.
2. Einzugsstellen dürfen Ersatz- oder Erstattungsforderungen, die sie als Krankenversicherungsträger gegen Rentenversicherungsträger haben, nicht gegen eingezogene Beiträge zur Rentenversicherung aufrechnen oder die Beiträge zurückbehalten.