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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.12.1963, Az.: 4 AZR 476/62

Arbeitsgebiet eines Sachbearbeiters; Steuerverwaltungen der Länder; Oberinspektor; Zuweisung der verschiedenen Arbeitsgebiete; Schwierigkeitsgrad

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.12.1963
Aktenzeichen
4 AZR 476/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 02.05.1962 - 2 Sa 476/61

Fundstelle

  • BAGE 15, 163 - 168

Amtlicher Leitsatz

1. Die für die Vergütungsgruppe 4b vorausgesetzte besondere Schwierigkeit des Arbeitsgebiets eines Sachbearbeiters in den Steuerverwaltungen der Länder kann nicht daraus hergeleitet werden, daß Arbeitsgebiete solcher Art üblicherweise Oberinspektoren übertragen werden. Das gilt auch dann, wenn die Zuweisung der verschiedenen Arbeitsgebiete an Inspektoren oder Oberinspektoren allgemein nach dem Schwierigkeitsgrad erfolgt.

2. Ob ein Arbeitsgebiet eines Sachbearbeiters besonders schwierig ist, erfordert einen Vergleich mit den Anforderungen, die an einen Sachbearbeiter der Vergütungsgruppe 5b gestellt werden.