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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1986, Az.: KZR 38/85
„Annahmeerklärung“

Annahme eines Vertragsangebots entsprechend den Voraussetzungen des § 151 BGB unter Berücksichtigung des § 34 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB); Gesetzliches Schriftformerfordernis für eine Standortschutz-Vereinbarung; Wirksame Erklärung über die Annahme eines Vertragsangebots

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1986
Aktenzeichen
KZR 38/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13755
Entscheidungsname
Annahmeerklärung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 05.09.1985
LG Paderborn

Fundstellen

  • MDR 1987, 29-30 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 1300
  • ZIP 1986, 1149-1151

Verfahrensgegenstand

Annahmeerklärung

Amtlicher Leitsatz

§ 34 GWB schließt nicht aus, die Annahme eines Vertragsangebots entsprechend den Voraussetzungen des § 151 BGB zu erklären.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1986
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer,
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Theune, Dr. Mees und Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. September 1985 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt einen Getränkegroßhandel, die Beklagte stellt alkoholfreie Getränke her. Im Frühjahr 1983 verhandelten die Parteien über die Aufnahme der Erzeugnisse der Beklagten in den Vertrieb des Klägers.

2

Die Beklagte schrieb ihm am 3. März 1983 unter anderem:

"Gegenstand dieses Gesprächs war die Aufnahme unserer Produkte in Ihr Verkaufsprogramm sowie die gemeinsam erfolgte Abstimmung über Ihre Einkaufspreise, die mindestens für die Laufzeit von 12 Monaten ab ersten Lieferdatum für Sie festgeschrieben werden.

Der von Ihnen gewünschte Standortschutz und eine nochmalige Liste Ihrer Einkaufspreise sind diesem Schreiben als Anlagen beigefügt."

3

Die gesondert unterzeichnete Anlage war auf einem Briefbogen der Beklagten geschrieben und hatte folgenden Wortlaut:

Standortschutz

für den Großraum W.

Für die Stadt und den Großraum W. erhält die

Getränkefachgroßhandlung Bernhard J. H.str. ...

... W.

von uns den alleinigen und direkten Bezug unserer Produkte für die Dauer von mindestens 5 Jahren. Grundvoraussetzung ist die Aufnahme unserer Produkte, die Verteilung und Distribution derselben.

Es bestehen keine Kundenschutzvereinbarungen mit unseren Partnern, deshalb können wir nicht verhindern, daß andere Abnehmer außerhalb des vorher aufgeführten Standortes Kunden in der Stadt und dem Großraum W. beliefern.

Sollten sich geschäftliche Anbahnungen bei den umliegenden Kunden wie z.B. der Firma T., E. + D. ergeben, so können diese nur von uns wahrgenommen werden, wenn eine gegenseitige Abstimmung mit der Getränkefachgroßhandlung Bernhard J. erfolgt ist und ihre Priorität dadurch erhalten bleibt.

4

Der Kläger setzte auf die Rückseite dieser Anlage den folgenden von ihm unterschriebenen Satz: "Die Standortschutzvereinbarung für die G.-Produkte werden von der Firma B. J. - Getränkevertrieb -, W. bestätigt". Wann er diese Erklärung gefertigt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger übersandte diese Bestätigung der Beklagten nicht.

5

Im Januar 1984 kam es zu Auseinandersetzungen der Parteien um den Umfang der Lieferbeschränkungen, die die Beklagte gegenüber dem Kläger eingegangen sei.

6

Der Kläger hat in dem daraufhin eingeleiteten Rechtsstreit begehrt, der Beklagten die Belieferung bestimmter Unternehmen bei Meidung von Ordnungsmitteln zu untersagen; er hat ferner die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm wegen Verletzung der "Standortschutz-Vereinbarung" schadensersatzpflichtig sei.

7

Die Beklagte ist dem Verlangen entgegengetreten und hat geltend gemacht, sie habe gegen die Vereinbarung nicht verstoßen, da sie nur Unternehmen beliefert habe, mit denen sie schon vor Abschluß der Vereinbarung mit dem Kläger in Geschäftsbeziehungen gestanden habe. Sie hat ferner geltend gemacht, das Vertragsverhältnis zu Recht gekündigt zu haben, da der Kläger nicht die vereinbarten Mengen abgenommen habe. Sie hat weiter vorgetragen, die Vereinbarung mit dem Kläger sei unwirksam, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen sei und ihr Angestellter nicht zu so weitgehenden Abreden Vollmacht gehabt habe.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

9

Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger die Klageanträge weiter.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob zwischen den Parteien ein Vertrag wirksam abgeschlossen worden sei. Selbst wenn die Parteien sich geeinigt hätten, sei die Vereinbarung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform abgefaßt worden. Da die Beklagte sich auf die Dauer von wenigstens 5 Jahren verpflichtet habe, allein den Kläger zu beliefern, hätte die "Standortschutz-Vereinbarung" der Schriftform nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 34 GWB bedurft. Diese sei selbst dann nicht gewahrt, wenn der Kläger den Zusatz am 5.3.1983 unterzeichnet hätte, weil diese Bestätigung der Beklagten nicht zugegangen sei. Die Beklagte habe auch nicht ausdrücklich auf einen Zugang der Zustimmung verzichtet.

12

II.

Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richtet, die Vereinbarung der Parteien sei nur wirksam, wenn die Beklagte ausdrücklich auf einen Zugang der Zustimmungserklärung verzichtet hätte.

13

1.

Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Vereinbarung der Parteien über den "Standortschutz" der Schriftform nach § 34 GWB bedurfte, weil sich die Beklagte für den Absatz ihrer Erzeugnisse an Dritte dem Kläger gegenüber beschränkt hat, § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB.

14

Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen ist, beide Parteien müßten schriftliche Erklärungen abgeben, um der nach§ 34 GWB geforderten Schriftform zu genügen. Nach der Unterstellung des Berufungsgerichts, von der auch für die Revisionsinstanz auszugehen ist, hat der Kläger die Anlage zu dem Schreiben vom 3.3.1983 auf der Rückseite unterzeichnet und sich mit deren Inhalt einverstanden erklärt. Damit ist eine nach § 34 GWB in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BGB wirksame Erklärung vorhanden.

15

2.

Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend erörtert, daß die von dem Kläger unterzeichnete Erklärung über die Annahme des Vertragsangebots der Beklagten auch zugehen müsse, um die Schriftform zu wahren. Zwar enthält § 34 GWB bestimmte Voraussetzungen, nach denen es zur Wahrung der Schriftform ausreicht, von den Vorschriften des BGB abzuweichen. In § 34 GWB sind aber nur die Formvorschriften des § 126 BGB angesprochen. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des § 34 GWB ergeben sich damit Anhaltspunkte dafür, daß das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch die Vorschriften über das Zustandekommen von Verträgen abweichend von den Vorschriften des bürgerlichen Rechts regeln wollte (vgl. dazu Wahl, JZ 1958, 148, 149; Emmerich, NJW 1980, 1363, 1366; ders. in Immenga/Mestmäcker, GWB,§ 34 Rdn. 49). Aus § 34 GWB in Verbindung mit § 126 BGB kann mithin nicht entnommen werden, der Zugang der Erklärung, durch die der Vertrag angenommen wird, sei nicht erforderlich (so aber Langen, Kartellgesetz, 6. Aufl., § 34 Rdn. 7; Benisch, Gemeinschaftskommentar, 4. Aufl., § 34 Rdn. 5). Auch§ 126 BGB enthält nämlich keine Aussage darüber, ob die unterzeichnete Erklärung, die eine Zustimmung zu einem Angebot enthält, zu ihrer Wirksamkeit dem Vertragspartner zugehen muß (vgl. dazu RGZ 93, 175, 176; BGH, Urt. v. 30. Mai 1962 - VIII ZR 173/61, NJW 1962, 1388, 1389; aus dem Schrifttum Erman-Westermann, BGB, 6. Aufl.,§ 126 Rdn. 11; Förschler in MünchKomm, BGB, 2. Aufl.,§ 126 Rdn. 13; Krüger-Nieland in RGRK, BGB, 12. Aufl., § 126 Rdn. 15).

16

3.

Das Berufungsgericht ist weiter rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß der Zugang der unterzeichneten Erklärung nicht in jedem Fall erfolgen müsse, um deren Wirkungen eintreten zu lassen. Seine Ausführungen aber, die Beklagte habe nicht ausdrücklich auf den Zugang verzichtet, weil ein solcher Verzicht dem Begleitschreiben vom 3.3.1983 nicht zu entnehmen sei, sind nicht frei von durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

17

Das Berufungsgericht hätte hier weiter prüfen müssen, ob der Vertrag im Streitfall unter Beachtung der Vorschrift des§ 151 BGB zustandegekommen ist. Nach dieser Vorschrift kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne daß die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Ein Verzicht braucht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - aber nicht ausdrücklich erklärt zu werden, er kann vielmehr auch konkludent erklärt werden oder sich aus den Umständen ergeben (BGH, Urt. v. 12.11.1980 - VIII ZR 293/79, NJW 1981, 275, 276; Piper in RGRK a.a.O. § 151 Rdn. 9; Kramer in MünchKomm a.a.O. § 151 Rdn. 51 ff.; Erman-Hefermehl, BGB, 7. Aufl.,§ 151 Rdn. 5; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 151 Rdn. 3 ff.).

18

Daß diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, hat das Berufungsgericht wegen des unrichtigen Ausgangspunktes übersehen. Die von ihm getroffenen Feststellungen rechtfertigen aber die Anwendung dieser Vorschrift. Die Beklagte hat dem Kläger das Schreiben mit der darin enthaltenen "Standortschutz-Vereinbarung" nicht isoliert übersandt, sondern sie hat es mit einem Begleitschreiben versehen. Darin nahm die Beklagte auf die bisher geführten Gespräche Bezug und "fügte den gewünschten Standortschutz als Anlage bei". Diese Formulierung enthält zwar keinen ausdrücklichen Verzicht auf einen Zugang der Erklärung des Einverständnisses mit diesem Angebot. Die Beklagte brachte aber zum Ausdruck, daß sie keine weitere Reaktion des Klägers auf das Angebot erwarte, da sie diese Frage als zwischen den Parteien gelöst bezeichnete. Sie hat auch nicht etwa dem Kläger ein weiteres Exemplar der Vereinbarung zugesandt, mit dem dieser die Gelegenheit habe, es ihr unterzeichnet zurückzusenden. Da die Parteien zudem, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, die Geschäftsbeziehungen aufnahmen, kam auch hierdurch zum Ausdruck, daß die Beklagte ursprünglich nicht erwartete, daß der Kläger ihr sein Einverständnis mit der "Standortschutz-Vereinbarung" erklären müsse.

19

Der vom Berufungsgericht gesehene Grund, ein Zugang der Annahmeerklärung sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil die Beklagte davor geschützt werden müsse, daß der Kläger nachträglich einseitig und unkontrollierbar seine Erklärungändere, bestand nicht. Der Kläger konnte das ihm schriftlich und damit formgültig unterbreitete Angebot nämlich nur annehmen oder ablehnen. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigenÄnderungen hätte nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag gegolten, der alsdann der Beklagten hätte zugehen müssen, um wirksam werden zu können.

20

Auch der mit dem Schriftformerfordernis verfolgte Zweck des § 34 GWB, die Kartellbehörden in die Lage zu versetzen, den Vertragsinhalt der Urkunde ohne weitere Nachforschungen entnehmen zu können (vgl. dazu BGHZ 72, 371, 377 - Butaris; 77, 1, 6 - Preisblätter; 84, 322, 324 - Laterne), verlangt nicht einen Zugang der Annahmeerklärung bei der Beklagten. Die kartellrechtlich bedeutsamen Vereinbarungen der Parteien lassen sich nämlich dem Schreiben der Beklagten und dem auf seiner Rückseite angebrachten Einverständnis des Klägers hiermit ohne Schwierigkeiten entnehmen. Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien im Zusammenhang mit dem "Standortschutz" für den Kläger weitere Vereinbarungen getroffen hätten, lassen sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen.

21

III.

Danach war das Urteil aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr die zwischen den Parteien streitigen Behauptungen über die Abgabe der Annahmeerklärung des Klägers und die Vertretungsmacht des Angestellten der Beklagten, der für diese die Verhandlungen führte, auf ihre Richtigkeit überprüfen müssen. Sollte sich dabei die Richtigkeit der bisher vom Berufungsgericht unterstellten Behauptungen ergeben, wird sich das Berufungsgericht weiter mit dem Inhalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen auseinandersetzen müssen, wovon es bisher - nach seinem Standpunkt folgerichtig - absehen konnte.

22

Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

Pfeiffer
Dr. Kellermann
Theune
Mees
v. Maltzahn