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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.02.2025, Az.: B 2 U 52/24 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.02.2025
Aktenzeichen
B 2 U 52/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:110225BB2U5224AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 28.02.2024 - AZ: S 24 U 619/21
LSG Bayern - 28.11.2024 - AZ: L 2 U 78/24

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. November 2024 - L 2 U 78/24 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 27.12.2024, welches am 28.12.2024 beim Bundessozialgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.

2

Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.