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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1973, Az.: III ZB 18/73

Fristablauf; Berufung; Prozeßhandlung; Rechtsanwaltspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1973
Aktenzeichen
III ZB 18/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Wenn dem Rechtsanwalt die Akten zur Bearbeitung der Berufung oder Berufungsbegründung oder wegen einer sonstigen fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden, so ist es seine Aufgabe, den Fristablauf selbständig nachzuprüfen. Das gilt auch dann, wenn den Akten die - unrichtige - Mitteilung eines im Anwaltsbüro tätigen Assessors über einen bestimmten Ablauftermin beigefügt ist.