Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1973, Az.: III ZB 18/73
Fristablauf; Berufung; Prozeßhandlung; Rechtsanwaltspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1973
- Aktenzeichen
- III ZB 18/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Wenn dem Rechtsanwalt die Akten zur Bearbeitung der Berufung oder Berufungsbegründung oder wegen einer sonstigen fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden, so ist es seine Aufgabe, den Fristablauf selbständig nachzuprüfen. Das gilt auch dann, wenn den Akten die - unrichtige - Mitteilung eines im Anwaltsbüro tätigen Assessors über einen bestimmten Ablauftermin beigefügt ist.