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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1968, Az.: VI ZR 156/66

Zulässigkeit einer Feststellungsklage neben einer Teilleistungsklage; Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld auch für die Zukunft; Zusammenhang zwischen einer Tuberkuloseerkrankung und einem Unfall; Abgrenzung des Ursachenzusammenhangs von der überholenden Kausalität

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.1968
Aktenzeichen
VI ZR 156/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 19.07.1966

Fundstelle

  • VersR 1968, 648

Redaktioneller Leitsatz

Ist nur ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung des weiteren Schadens ist jedoch noch zu erwarten, so ist der Geschädigte bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Unfall nicht verpflichtet, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage zu spalten. Die Feststellungsklage ist auch entweder ausschließlich oder neben einer Teilleistungsklage zulässig.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Heinr. Meyer, Dr, Weber und Sonnabend
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. Juli 1966 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger wurde am 31. Dezember 1959 bei einem Kraftfahrzeugunfall durch Verschulden des Beklagten verletzt. Die Parteien sind sich einig darüber, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Schaden des Klägers aus diesem Unfall zu ersetzen.

2

Bei dem Unfall erlitt der Kläger einen Unterschenkelbruch links, eine Fissur am rechten Fußknöchel und einen Gliedbruch am rechten Daumen. Er war vom 31. Dezember 1959 bis zum 27. Februar 1960 in stationärer Krankenhausbehandlung. Im Verlauf dieser Behandlung wurde am linken Unterschenkel des Klägers eine Marknagelung nach Kü. vorgenommen und wegen des Daumengliedbruches ein Gipsverband am rechten Bäumen angelegt. Nach zwischenzeitiger ambulanter Behandlung kam der Kläger am 28. März 1960 zur Narbenkorrektur nochmals zur stationären Behandlung in das Krankenhaus. Dort verblieb er bis zum 16. April 1960. Am 25. April 1960 wurde er in das berufsgenossenschaftliche Unfall-Krankenhaus Ham. aufgenommen. Dort wurde am 24. Mai 1960 der Kü-N. operativ entfernt. Daran anschließend trat eine Sehnenscheidenentzündung im Bereich der. Fußheber des linken Unterschenkels auf. Während seines Aufenthaltes im berufsgenossenschaftlichen Unfall-Krankenhaus Ham. wurde der Kläger auch kranken gymnastisch behandelt; er nahm an der Gehschule und am Schwimmen teil und erhielt Parafangopackungen sowie Saunabäder. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am 13. August 1960 und einem sechswöchigen Jahresurlaub trat er am 1. Oktober 1960 seinen Dienst beim staatlichen. Veterinäramt wieder an. Am 29. November 1960 schloß er mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten einen Teilvergleich, nach dem alle bis dahin entstandenen Vermögensschäden des Klägers durch Zahlung von 7.353,52 DM abgegolten sein sollten. Auf diesen Betrag wurden 6.353,52 DM an den Kläger gezahlt. Die restlichen 1.000 DM hielt der Haftpflichtversicherer zurück, weil er glaubte, die Einkommensteuer absetzen zu können, die der Kläger infolge der Schadensregulierung erspare.

3

Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten Zahlung von 1.000 DM nebst Zinsen und ein in seiner Höhe vom Gericht zu bestimmendes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er beantragt,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist,

  1. 1.

    ihm auch denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 31. Dezember 1959 nach dem 29. November 1960 noch entstanden ist und entstehen wird,

  2. 2.

    ihm auch denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß er infolge der Behandlungskosten aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 31. Dezember 1959 nach dem 1. August 1960 keine Leistungen mehr aus seiner privaten Versicherung für entstandene und noch in Zukunft entstehende Behandlungskosten aus anderen Krankheitsanlässen beanspruchen kann.

4

Der Kläger hat vorgetragen:

5

Die Unfallverletzungen und ihre Behandlung seien sehr schmerzhaft gewesen. Hinzukomme, daß er bleibende Schmerzen am linken Bein zurückbehalten habe. Das treffe ihn umso härter, als er ohnehin unter den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung am rechten Bein zu leiden habe. Zu alledem sei bei ihm im Anschluß an den Unfall eine Lungentuberkulose festgestellt worden. Diese Erkrankung sei durch den Unfall zum Ausbruch gebracht oder jedenfalls richtunggebend verschlimmert worden. Infolge der Kosten für die Behandlung der Tuberkuloseerkrankung und, mit Rücksicht auf die vorher schon erstatteten Kosten der Unfallbehandlung habe seine private Krankenversicherung ihn ausgesteuert, so daß er jetzt ohne wirksame Krankenversicherung dastehe. Das sei letztlich auch eine Unfallfolge, für die der Beklagte einzutreten habe.

6

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er hat geltend gemacht:

8

Als Schmerzensgeld komme allenfalls ein Betrag von 2.500 DM in Betracht. Die inzwischen aufgetretene Tuberkuloseerkrankung des Klägers müsse bei der Bemessung des Schmerzensgeldes und auch bei der Feststellung etwaigen Zukunftsschadens außer Betracht bleiben, weil es insoweit am ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall fehle. Diese Erkrankung sei durch den Unfall weder ausgelöst noch richtunggebend verschlimmert worden.

9

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.000 DM nebst Zinsen und 5.000 DM Schmerzensgeld zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den weiteren Schaden aus dem Unfall vom 31. Dezember 1959 zu ersetzen. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat die nach dem Unfall erkannte Tuberkuloseerkrankung des Klägers nicht als Unfallfolge angesehen. Den Feststellungsantrag wegen der weiteren Unfallfolgen hat das Landgericht nur für die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung für begründet gehalten. Hinsichtlich der Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung hat es den Feststellungsantrag, als unzulässig erachtet, weil der Kläger insoweit seinen Schaden habe beziffern und Leistungsklage erheben können.

10

Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat mit seinem Rechtsmittel die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes als die vom Landgericht zugebilligten 5.000 DM erstrebt. Außerdem hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte uneingeschränkt verpflichtet sei, ihm allen nach dem 29. November 1960 (Zeitpunkt des Teilvergleichs) entstandenen oder noch entstehenden Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.

11

Im Berufungsrechtszug hat der Kläger u.a. vorgetragen:

12

Das Landgericht habe zu Unrecht die Tbc-Erkrankung nicht berücksichtigt. Daß diese Erkrankung durch den Unfall ausgelöst, zumindest aber, richtungweisend verschlimmert worden sei, habe Professor R. bestätigt, bei dem er vom 22. Juli 1963 bis zum 20. März 1964 in Sch. in stationärer Behandlung gewesen sei. Auf Grund der gutachtlichen Äußerung dieses Arztes habe die Senatskommission für das Personalwesen in B. einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 31. Dezember 1959 und der später festgestellten aktiven Lungentuberkulose im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung bejaht und deshalb auch insoweit einen Dienstunfall anerkannt. Er sei jetzt infolge des Unfalls im Zusammenhang mit seinen aus dem Kriege davongetragenen Körper schaden dauernd dienstunfähig und daher zum 28. Februar 1965 in den Ruhestand versetzt worden. Ohne den Unfall wäre er ab 1966 mit Rücksicht auf die Stellenbündelung Oberveterinärrat geworden. Jetzt sei er durch den Unfall vollständig aus der beruflichen Bahn geworfen. Es sei sehr schwer für ihn, eine neue Stelle zu bekommen, denn er sei der starken körperlichen Belastung im Außendienst auf die Dauer nicht gewachsen. All das sei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu beachten.

13

Der Beklagte hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld herabzusetzen und anderweitig angemessen festzusetzen.

14

Er hat die Behauptung wiederholt, daß die Tuberkuloseerkrankung des Klägers nichts mit dem Unfall zu tun habe. In dieser Frage müsse dem vom Landgericht zugezogenen Sachverständigen Professor H. gefolgt werden, der unbestreitbar einer der maßgeblichsten medizinischen Kapazitäten auf dem Gebiet der Lungentuberkulose sei.

15

In der Berufungsinstanz haben die Parteien den im Klageantrag unter Nr. II 2 aufgeführten und die Aussteuerungsfolgen betreffenden gesonderten Feststellungsantrag für erledigt erklärt. Sie haben übereinstimmend zu Protokoll gegeben, daß durch den allgemeinen Feststellungsausspruch alle zukünftigen Unfallschäden miterfaßt seien.

16

Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts geändert und wie folgt neu gefaßt:

"Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende Beträge zu zahlen:

1)
1.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1961,

2)
20.000 DM Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen auf 15.000 DM ab 25. Mai 1961 bis 28. Februar 1965 und auf 20.000 DM ab 1. März 1.965.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 31. Dezember 1959 nach dem 29. November 1960 noch entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird,"

17

Mit der Revision erstrebt der Beklagte, daß

  1. 1.

    hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Beklagten das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld "auf einen angemessenen Betrag" herabgesetzt wird,

  2. 2.

    die Klage insoweit abgewiesen wird, als der Kläger die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, auch für die Folgen der Tuberkuloseerkrankung Schadensersatz zu leisten,

  3. 3.

    hilfsweise die Berufung hinsichtlich des Feststellungsantrages für den Zukunftsschaden als unzulässig verworfen wird.

18

Der Kläger beantragt,

die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

19

I.

Das Berufungsgericht hat mit Recht im feststellenden Teil seines Urteils die Ersatzpflicht des Beklagten nicht auf die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht beschränkt, sondern die Feststellungsklage auch für den davorliegenden Zeitabschnitt seit Abschluß des Teilvergleichs vom 29. November 1960 für zulässig gehalten. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach ist der Kläger nicht verpflichtet, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage zu spalten, wenn nur ein Teil seines Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch, zu erwarten ist. Vielmehr ist auch dann - ausschließlich oder neben einer Teilleistungsklage - die Feststellungsklage zulässig (Urteil des BGH vom 9. Juni 1964 - VI ZR 86/63 - VersR 1964, 1066 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen).

20

II.

Die Revision beanstandet den Feststellungsantrag des Klägers, weil in ihm das Prozeßziel nur unvollkommen ausgedrückt werde. Sie meint der Kläger habe in seinem Antrag zum Ausdruck bringen müssen, daß er auch die Lungenerkrankung als Unfallfolge festgestellt wissen wolle.

21

Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat zwar diese spezielle Unfallfolge in seinem Antrag nicht besonders erwähnt, sondern allgemein beantragt, die Ersatzpflicht des Beklagten für allen Schaden festzustellen, der ab 29. November 1960 entstanden ist und nocht entstehen wird. Er hat aber in der Begründung seines Schadens deutlich erklärt, daß er die Lungentuberkulose ebenfalls als Unfallfolge ansieht und auch insoweit die Ersatzpflicht des Beklagten festgestellt wissen will. In diesem Sinne hat auch das Landgericht den Antrag des Klägers ausgelegt. Gegen diese Auslegung ist rechtlich nichts einzuwenden.

22

III.

1.

Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob die im November 1960 festgestellte Tuberkuloseerkrankung des Klägern als eine Folge des Unfalls anzusehen ist. Das hat das Berufungsgericht im Gegensatz zum Landgericht bejaht. Es hält vor allem auf Grund des von Professor Dr. U. erstatteten Sachverständigengutachtens für bewiesen, daß zwischen dem Unfall und der Tuberkulosserkrankung ein ursächlicher Zusammenhang besteht, weil die Tuberkulose der Lungen, die schon zur Zeit des Unfalls bestanden hat, durch die mediko-mechanische Behandlung des Klägers richtungweisend verschlimmert wurde. Dabei haben sich besonders die im berufsgenossenschaftlichen Krankenhaus Ham. verabreichten Saunabäder (dreimal in der Woche) und Sandbäder neben der übrigen mediko-mechanischen Behandlung entscheidend ausgewirkt. Das Berufungsgericht ist auf Grund einer eingehenden Würdigung des Verhandlung- und Beweisergebnisses zu der Überzeugung gekommen, daß die für den Zeitpunkt des Unfalls festgestellte geringfügige aktive Lungentuberkulose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Sauna- und Sandbäder, die der Kläger im Zuge der mediko-mechanischen Behandlung erhalten hat, so verschlimmert worden ist, daß es zu dem im November 1960 festgestellten Befund kam. Da die mediko-mechanische Behandlung des Klägers zur Beseitigung der Unfallfolgen vorgenommen wurde, ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts auch der im November 1960 festgestellte Tuberkulosebefund und die sich anschließende Tuberkuloseerkrankung als Folge des Unfalls anzusehen.

23

Andererseits hält das Berufungsgericht nicht für nachgewiesen, daß die Tuberkuloseerkrankung des Klägers ohne den Unfall denselben Verlauf genommen hätte. Nach seiner Ansicht, die es auf Grund sachverständiger Beratung gewonnen hat, besteht vielmehr die Möglichkeit, daß die geringfügige aktive Lungentuberkulose ohne Unfall trotz Arbeitsbelastung des Klägers unbemerkt und ohne ärztliche Hilfe abgeklungen wäre.

24

Das Berufungsgericht hat daher die Lungentuberkulose des Klägers auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt.

25

2.

Die Auffassung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.

26

a)

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Gesichtspunkt des haftungsbegründenden Kausalzusammenhangs mit der Frage der überholenden Kausalität verwechselt und übersehen, daß den Kläger die volle Beweislast für die Ursächlichkeit treffe. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat die beiden Rechtsfragen (Ursachenzusammenhang und überholende Kausalität) in den Gründen seines Urteils deutlich auseinandergehalten und beide getrennt in einer Weise behandelt, die rechtlich nicht zu beanstanden ist.

27

Es hat zunächst unabhängig von der Beweislast den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der im November 1966 festgestellten Tuberkulose bejaht. Da es in dieser Frage eine volle Überzeugung gewonnen hat, ohne daß Zweifel verblieben sind, kam es nicht darauf an, daß in diesem Punkte der Kläger beweispflichtig war. Im übrigen besteht kein Grund zu der Annahme, daß sich das Berufungsgericht über die Verteilung der Beweislast nicht im klaren gewesen wäre.

28

Soweit der Beklagte behauptet, daß die Lungentuberkulose des Klägers ohne den Unfall und ohne die medikomechanische Behandlung denselben Verlauf genommen hätte, Handelt es sich um ein hypothetisches Ereignis, das nur berücksichtigt werden kann, wenn zur Überweisung des Gerichts feststeht, daß es tatsächlich eingetreten wäre und den gleichen Schaden verursacht hätte (BGHZ 8, 289, 294 [BGH 24.01.1953 - VI ZR 9/52] und 10, 6). Das, Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß Zweifel, die in dieser Hinsicht verbleiben, zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten gehen.

29

b)

Vergebens, versucht die Revision, die Feststellung zu erschüttern, daß die Tuberkulose des Klägers durch die wegen des Unfalls notwendig gewordene mediko-mechanische Behandlung verschlimmert worden ist und zu dem im November 1960 festgestellten Befund geführt hat.

30

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich in der Beurteilung dieser Frage die Auffassung des von ihm zugezogenen Sachverständigen Professor Dr. U. im Grundsätzlichen mit der Ansicht des Professors Dr. H. deckt, den das Landgericht zum Sachverständigen bestellt hatte. Professor Dr. H. hat in seinem Gutachten ausdrücklich erklärt, daß es sich bei einer mediko-mechanischen Behandlung, also Hitzewirkungen, Schwimmübungen und ähnliches, um Maßnahmen handelt, die geeignet sind, eine aktive Tuberkulose ungünstig zu beeinflussen und die Tuberkuloseerkrankten widerraten wird, so lange ein aktives oder noch progredientes Geschehen besteht. Daß die beiden Gutachter im Endergebnis zu einer unterschiedlichen Beurteilung gekommen sind, ist nach der Meinung des Berufungsgerichts dadurch zu erklären, daß dem Gutachter Professor U. das Krankenblatt über die Behandlung des Klägers im berufsgenossenschaftlichen Krankenhaus Ham. vorlag, so daß er die Einzelheiten der dort angewandten mediko-mechanischen Behandlung feststellen konnte, während dem Sachverständigen Prof. Dr. H. diese Einzelheiten ersichtlich unbekannt gewesen seien, ihm vor allem nicht bekannt gewesen sei, daß der Kläger dreimal in der Woche ein Saunabad genommen und außerdem Sandbäder erhalten habe. Aus dem Gutachten des Prof. Dr. H., so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei nicht zu ersehen, daß dem Gutachter die dem Kläger verabreichte Saunabehandlung, die in dem Gutachten des Privatdozenten Dr. F. auf Seite 3 nur kurz erwähnt werde, in dem Umfange bekannt gewesen sei, wie sie sich aus dem jetzt vorliegenden Krankenblatt ergebe.

31

Demgegenüber rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß Professor Dr. H. in seinem Gutachten die mediko-mechanische Behandlung im einzelnen erörtert und dabei auch die Sauna erwähnt habe. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Allerdings hat Professor Dr. H. auf Seite 5 seines Gutachtens bei der Darstellung der Krankheitsgeschichte die einzelnen Behandlungsmaßnahmen angeführt und auch erwähnt, daß der Kläger einer Sauna unterzogen wurde. Das steht aber der Annahme des Berufungsgerichte, daß Professor Dr. H. der aus dem Krankenblatt hervorgehende Umfang dieser Behandlung (dreimal wöchentlich ein Saunabad und außerdem Sandbäder) unbekannt gewesen sei, nicht entgegen. Daher ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht Professor Dr. H. nicht nochmals gehört hat.

32

Das gilt umso mehr, als das Berufungsgericht die umstrittene Feststellung auf weitere Erwägungen gestutzt hat, die ebenfalls auf den von Professor U. ausgewerteten, dem Sachverständigen Professor H. jedoch unbekannt gewesenen Krankenblattaufzeichnungen beruhen. Aus ihnen ergibt sich, daß gerade während der Behandlung im berufsgenossenschaftlichen Krankenhaus Ham. bei dem Kläger erhöhte, subfebrile Körpertemperaturen und erhöhte Blutsenkungsgeschwindigkeit en auftraten. Darin hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei übereinstimmend mit Professor U. ein bestätigendes Indiz dafür gesehen, daß in dieser Zeit der tuberkulose Vorgang die entscheidend verschlimmernde Wendung erfuhr.

33

Insgesamt halten sich die Erwägungen des Berufungsgerichts zu diesem Fragenkreis im Rahmen einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Beweiswürdigung.

34

c)

Die Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 18, 149), auf die das angefochtene Urteil ausdrücklich verweist.

35

Das Berufungsgericht hat mit Recht entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß der Kläger durch den im 33. Lebensjahr erlittenen Unfall schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde, daß er sich zahlreichen Operationen und in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren monatelangen Krankenhausbehandlungen unterziehen mußte und daß er schließlich, im 39. Lebensjahr stehend, unfallbedingt pensioniert und damit aus seiner beruflichen Laufbahn herausgeworfen wurde.

36

Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zugunsten des Beklagten nicht berücksichtigt, daß der Kläger schon zur Zeit des Unfalls an Tuberkulose erkrankt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat bei seinen Ausführungen zur Höhe des Schmerzensgeldes diese schon seinen Darlegungen zur Kausalität zugrundeliegende Tatsache nochmals ausdrücklich erwähnt. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß es diesen Umstand unberücksichtigt gelassen hätte.

37

d)

Das Berufungsurteil enthält auch im übrigen keinen Rechtsfehler. Daher war die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Engels
Dr. Bode
Meyer
Dr. Weber
Sonnabend