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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.1987, Az.: 2 StR 298/87

Umfang des Selbstbestimmungsrechts eines Patienten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1987
Aktenzeichen
2 StR 298/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 11875
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 09.02.1987

Fundstellen

  • MDR 1988, 243-244 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 1532 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Problematik der Tätigkeitspflicht des Arztes gegenüber seinem bewußtlosen Suizidpatienten, wenn feststeht, daß dieser den Selbsttötungsentschluß ernsthaft und freiverantwortlich gefaßt hat und daß er demgemäß nicht mit einer Verhinderung des von ihm erstrebten Todes einverstanden ist.

  2. 2.

    Zur Bedeutung eines ernsthaften, freiverantwortlichen Selbsttötungsbeschlusses für die Frage der Strafbarkeit eines die weitere Behandlung unterlassenden Arztes.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Juli 1987
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Februar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Sie lastet ihm an, die 86 Jahre alte Patientin M., die mehr als 35 Tabletten Adumbran eingenommen hatte, nicht in ein Krankenhaus eingewiesen zu haben, obwohl sie sich nach seiner Erkenntnis in einem "unklaren komatösen Zustand" (mit Verdacht auf Tablettenintoxikation) befunden habe. Frau M. ist einen Tag nach der Tabletteneinnahme verstorben.

2

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist begründet. Das Urteil weist mehrere Rechtsfehler auf.

3

Nach den Feststellungen des Landgerichts litt Frau M. unter anderem an schweren arteriellen Durchblutungsstörungen mit Nekrose der rechten Ferse. Sie äußerte Angst vor den "angesprochenen eventuellen operativen Eingriffen" und lehnte deshalb eine stationäre Behandlung im Krankenhaus ab. Auf Drängen des Angeklagten begab sie sich schließlich am 16. März 1986 doch ins Krankenhaus. Die durchgeführte Therapie bewirkte keine Besserung; es trat eher eine Verschlechterung ihres Zustandes ein. Von den behandelnden Ärzten wurde zumindest ein operativer Eingriff zur Durchblutungsförderung für unumgänglich erachtet. Sie rechneten sogar mit einer Amputation des rechten Beines. Im Zimmer von Frau M. lag eine weitere Patientin, der bereits ein Bein amputiert worden war und bei der auch noch die Amputation des anderen Beines bevorstand. Diese Frau hatte starke Schmerzen. Das alles führte dazu, daß Frau M. entgegen dem Rat des Chefarztes sowie ihrer Verwandten am 17. April 1986 das Krankenhaus verließ. In der folgenden Nacht oder am frühen Morgen des nächsten Tages nahm sie die erwähnte Zahl von Schlaftabletten ein. Bereits früher war von ihr gelegentlich geäußert worden, sie könne ihr Ende kaum abwarten. Einmal hatte sie gegenüber dem Angeklagten bemerkt, es habe alles keinen Zweck mehr, vielleicht mache sie irgendwann einmal "Schluß". Auch hatte sie ihm zu verstehen gegeben, daß er sie dann nicht daran hindern solle.

4

Das Landgericht ist zu der Feststellung gelangt, daß er die Situation (unklarer komatöser Zustand, dringende Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung zur Rettung des Lebens der Patientin) richtig erkannt, aber entsprechend dem ihm gegenüber einmal vage angedeuteten Willen der Frau M. nicht eingegriffen habe (Bl. 10, 14 UA). Ein "Auftrag" der Patientin, im Falle eines Selbstmordversuchs lebenserhaltende Maßnahmen zu unterlassen, kann nach Ansicht der Schwurgerichtskammer in der betreffenden Äußerung von Frau M. nicht gesehen werden.

5

II.

Gegen diese dem Landgericht als Grundlage für die Verurteilung dienenden Feststellungen und Bewertungen bestehen rechtliche Bedenken.

6

1.

a)

Es fehlt schon an der notwendigen Überzeugung der Schwurgerichtskammer, daß sich der Angeklagte der lebensbedrohenden Situation der Patientin bewußt gewesen ist. Insoweit beruht die betreffende Feststellung lediglich auf der nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten. Auf Bl. 14 UA heißt es: "Nach der Einlassung des Angeklagten ist davon auszugehen ...". Besonders deutlich kommt der Fehler in den Formulierungen zum Ausdruck: "Gleichwohl sind diese Besonderheiten nicht geeignet, seine Einlassung, die Situation richtig erkannt ... zu haben, zu widerlegen" (Bl. 14 UA); "nach seiner unwiderlegbaren Einlassung handelte der Angeklagte auch vorsätzlich" (Bl. 19 UA).

7

b)

Davon abgesehen ist die Beweiswürdigung zu dieser Feststellung im übrigen lückenhaft und teilweise nicht vereinbar mit Urteilsfeststellungen, die das Landgericht in anderem Zusammenhang getroffen hat.

8

So mangelt es an jeglicher Begründung, warum folgenden Äußerungen des Angeklagten jeglicher Indizwert bei der Prüfung des Erkenntnisstandes des Angeklagten abgesprochen wird. Gegenüber der Zeugin J. hatte er gelegentlich der Untersuchung von Frau M. am Morgen des 18. April 1986 erklärt, die Patientin habe ein starkes Herz, sie komme schon wieder bei; "so viel habe sie nicht genommen". Entsprechendes hatte er damals zweimal und am Mittag nochmals zum Zeugen Ku. gesagt. Hinzuweisen ist ferner auf den Inhalt des Telefongesprächs, das er am Morgen mit dem Chefarzt der Chirurgischen Abteilung Dr. R. geführt hatte. Diese Unterredung läßt, wie das Landgericht selbst einräumt, nicht erkennen, daß der Angeklagte auf Grund der vorgefundenen Situation die richtige Diagnose gestellt hat. Schließlich hat sich die Schwurgerichtskammer nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß die Pupillen von Frau M. weder zu eng noch zu weit waren. Das Landgericht folgert hieraus selbst, daß dieser Befund in Einklang zu bringen gewesen wäre mit "einer geringen ... Überdosierung" (Bl. 20 UA). Weiter ist dem Urteil zu entnehmen, daß der Angeklagte der Überzeugung war, eine Steigerung der Dosis sei bei dem Schlafmittel Adumbran nicht so gefährlich.

9

2.

Zu beanstanden ist auch die Feststellung des Landgerichts, in der vorgefundenen Situation sei für den Angeklagten der Wille der Patientin zum Selbstmord "durch nichts" dokumentiert gewesen (Bl. 20 UA); für ihn hätten die konkreten Umstände am Tattage "keine Anhaltspunkte" für einen durchgeführten Selbstmordversuch durch Tablettenmißbrauch ergeben (Bl. 21 UA). Diese Behauptung steht in Widerspruch zu der Feststellung, daß der Zeuge Ku. den Angeklagten auf ein leeres Röhrchen Adumbran (75 Tabletten) und ein weiteres im Nachttisch aufmerksam gemacht hatte.

10

Angreifbar ist ferner die Folgerung der Schwurgerichtskammer, aus den früheren Äußerungen der Patientin hätte der Angeklagte nicht auf eine konkrete Selbstmordabsicht schließen können. Eine Begründung dafür, warum von ihm ein solcher Schluß nicht hätte gezogen werden dürfen, wird im Urteil nicht gegeben.

11

Diese Mängel wiegen besonders schwer, da nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft ist, daß Frau M. Selbstmord verübt hat.

12

3.

Rechtlich bedenklich sind schließlich die Ausführungen des Landgerichts im Zusammenhang mit der Feststellung, dem Angeklagten sei von Frau M. "kein Auftrag" erteilt worden, im Falle eines Selbstmordversuchs nichts zu ihrer Lebenserhaltung zu unternehmen.

13

a)

Bereits der rechtliche Ausgangspunkt der Schwurgerichtskammer ist unzutreffend. Die Entscheidung kann nicht davon abhängig sein, ob ein derartiger ausdrücklicher Auftrag des Arztes vorgelegen hat. Nicht einmal in der Entscheidung BGHSt 32, 367 ff wird hierauf abgestellt. In dem damaligen, mit einem Freispruch endenden Verfahren bestand nach der Auffassung des 3. Strafsenats der Konflikt zwischen der Verpflichtung zum Lebensschutz und der Achtung des Selbstbestimmungsrechts der Patientin. Bezogen auf diesen letzteren Gesichtspunkt muß es genügen, wenn feststeht, daß der Suizident den Selbsttötungsentschluß ernsthaft und freiverantwortlich gefaßt hat und daß er demgemäß nicht mit einer Verhinderung des von ihm erstrebten Todes einverstanden ist.

14

b)

Das Landgericht vertritt aber auch zu Unrecht die Meinung, der Angeklagte habe nicht mit der erforderlichen Sorgfalt sondieren können, was es mit den ihm gegenüber geäußerten Gedanken der Patientin auf sich gehabt habe. Deren Aufforderung, sie nicht daran zu hindern, wenn sie einmal "Schluß" mache, war eindeutig.

15

4.

Wegen der aufgezeigten Mängel muß das Urteil aufgehoben werden.

16

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß er in Anlehnung an die Entscheidung BGHSt 32, 262 ff [BGH 14.02.1984 - 1 StR 808/83] dazu neigt, einem ernsthaften, freiverantwortlich gefaßten Selbst- tötungsentschluß eine stärkere rechtliche Bedeutung beizumessen, als dies in dem erwähnten Urteil des 3. Strafsenats (BGHSt 32, 367 ff) geschehen ist. Er beschränkt sich auf diesen Hinweis, da völlig ungewiß ist, ob die zukünftigen Feststellungen des Landgerichts noch Anlaß zu einer Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung geben werden.

Herdegen
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Meyer
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Gollwitzer