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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.12.1958, Az.: 1 BvR 665/58

Beschwerdeführer; Grundgesetzwidrige Untersuchungshaft; Wiederholungsgefahr i. S. des § 95 BVerfGG; Einstweilige Anordnung; Untersuchungshaft

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
02.12.1958
Aktenzeichen
1 BvR 665/58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 10242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart 22.08.1958 - 1 Ws 354/58

Fundstellen

  • BVerfGE 9, 1 - 3
  • DVBl 1959, 295 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1959, 675 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1959, 716-717 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 191 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Wenn keine Wiederholungsgefahr i. S. des § 95 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG besteht und die vom Beschwerdeführer als grundgesetzwidrig gerügte Untersuchungshaft verbüßt ist, so ist kein schwerer und unabwendwarer Nachteil festzustellen und deshalb besteht für eine einstweilige Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kein Anlaß.