§ 15 EigG - Rechnungswesen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
- Amtliche Abkürzung
- EigG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 27-3
(1) Das Rechnungswesen des Eigenbetriebs umfasst Wirtschaftsplan, Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Jahresabschluss und Lagebericht.
(2) Alle Zweige des Rechnungswesens werden in dem Bereich eines Geschäftsleiters vereinigt und von ihm verantwortlich geleitet. Die innerbetriebliche Revision ist ihm unmittelbar unterstellt.