Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 03.06.1954, Az.: 1 AZB 6/54
Verfahrensunterbrechung kraft Gesetzes; Scheinentscheidung; Rechtsmittel; Zeitpunkt der Geltendmachung; Konkurseröffnung; Berufung des Gemeinschuldners; Revisionsbeschwerde; Konkursverwalter
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.06.1954
- Aktenzeichen
- 1 AZB 6/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 10011
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 07.01.1954 - 3 Sa 246/53
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 1, 22 - 23
- AP Nr. 1 zu § 77 ArbGG 1953
Amtlicher Leitsatz
1. Ist das Verfahren kraft Gesetzes unterbrochen, ergeht aber gleichwohl eine gerichtliche Entscheidung, so handelt es sich nicht um eine sogenannte Scheinentscheidung.
2. Eine solche Entscheidung ist mit den gegebenen Rechtsbehelfen, die auch während der Unterbrechung geltend gemacht werden können, um dieser Geltung zu verschaffen, anfechtbar.
3. Hat das LArbG nach Konkurseröffnung die Berufung des Gemeinschuldners gegen das Urteil des ArbG als unzulässig verworfen, so kann der Konkursverwalter während der Unterbrechung des Verfahrens hiergegen Revisionsbeschwerde einlegen.
4. Die Revisionsbeschwerde ist aber nur statthaft, wenn das LArbG sie zugelassen hat.