Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.09.1979, Az.: 5 StR 445/79; alt: 5 StR 670/78
Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Strafbarkeit wegen Betrugse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.09.1979
- Aktenzeichen
- 5 StR 445/79; alt: 5 StR 670/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 17485
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 06.04.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1981, 296
Verfahrensgegenstand
Unterbringung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. September 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr. Ulsamer als
beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. April 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat in den Gründen seines Urteils nicht nur die dem Beschuldigten zur Last gelegten mit Strafe bedrohten Handlungen geschildert, sondern ist auch auf Straf- und Ermittlungsverfahren eingegangen, die gegen ihn eingeleitet, aber wegen seiner Krankheit eingestellt worden sind. Dabei hat es die dem Beschuldigten in diesen Verfahren gemachten Vorwürfe jedoch nicht im einzelnen dargestellt, sondern hat sich auf eine Anklageschrift und auf einen Haftbefehl bezogen, die sich bei den Akten befinden (UA S. 6, 9). Auch sonst nimmt es bei der Schilderung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Betrugstaten auf zwei bei den Akten befindliche Schriftstücke Bezug (UA S. 13, 15), ohne ihren wesentlichen Inhalt mitzuteilen. Das stellt einen Rechtsmangel dar.
Urteilsgründe müssen aus sich heraus verständlich sein und in einer geschlossenen Darstellung die vom Tatrichter aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen enthalten. Nur dadurch lassen sie erkennen, daß der Tatrichter die Feststellungen in eigener Verantwortung getroffen hat und geben dem Revisionsgericht die Möglichkeit, den auf ihrer Grundlage getroffenen Urteilsspruch auf seine richtige Rechtsanwendung nachzuprüfen. Auch machen sie dem Angeklagten nur dann deutlich, weshalb er verurteilt worden ist. Bezugnahmen oder Verweisungen auf Schriftstücke, die sich bei den Akten befinden, sind deshalb unzulässig (RGSt 4, 137, 138; 62, 216;66, 1, 4; RGHRR 1927 Nr. 769).
Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil Das Landgericht entnimmt die Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit (§ 63 StGB) aus der Art und der Anlage der von ihm begangenen Betrugstaten und folgert dies u.a. "aus der engen Verbindung von Planung und Durchführung der Taten", die "in Anlage und Ziel" den Taten vergleichbar waren, die Gegenstand des Strafverfahrens 7 KMs 1/67 der Staatsanwaltschaft Verden gewesen sind (UA S. 22). Ferner weist es daraufhin, daß der Beschuldigte "nur wenige Tage nach seiner Haftentlassung in den Fällen Ehlers und Schwäbisch sofort wieder inähnlich großem Umfang tätig wurde" (UA S. 22). Diese Wertung kann der Senat nicht überprüfen, weil das Landgericht die wesentlichen tatsächlichen Umstände dieser Taten in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt, sondern ihre Darstellung durch Bezugnahme auf eine Anklageschrift, einen Haftbefehl und das Schreiben einer Firma ersetzt hat. Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, daß sich die Betrügereien nur gegen ungewöhnlich risikofreudige Personen gerichtet haben und zu richten drohen, so wird der Tatrichter diesen Umstand bei der Beurteilung der Gefährlichkeit unter dem Gesichtspunkt des§ 62 StGB zu berücksichtigen haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Ulsamer