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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 18.04.2006, Az.: 2 BvR 1019/01

Wertfestsetzung für eine anwaltliche Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
18.04.2006
Aktenzeichen
2 BvR 1019/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 15226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 2006, 2249 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 2006, VIII Heft 28 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde
hier: Festsetzung des Gegenstandswertes

In dem Verfahren
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh und
den Richter Mellinghoff
am 18. April 2006
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 EUR (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 BRAGo-in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG.

2

Der nach billigem Ermessen festzusetzende Gegenstandswert beträgt im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000 EUR (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGo-in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG). Maßgebliche Kriterien bei der Ausübung des Festsetzungsermessens sind vorrangig die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer selbst und für die Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts und auch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>[BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85]). Wird durch die Entscheidung einer Kammer einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so beträgt der angemessene Gegenstandswert in der Regel 8.000 EUR, wenn keine Besonderheiten hinzutreten. Hier ist eine weitere Erhöhung dieses Betrages auf 10.000 EUR durch die objektive Bedeutung der Verfassungsbeschwerde gerechtfertigt. Die verfassungsrechtliche Frage, die Gegenstand des Verfahrens war, reicht über den Rechtskreis des Beschwerdeführers weit hinaus.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 EUR (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Broß
Osterloh
Mellinghoff