Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.09.1990, Az.: 3 StR 188/90
Strafzumessung bei einer Steuerstafsache; Auswirkung der Höhe von Schwarzlohnzahlungen und nicht belegten Schmiergelder auf den Schuldumfang
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.09.1990
- Aktenzeichen
- 3 StR 188/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 17324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 18.12.1989
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- HFR 1991, 496 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Prozessführer
Steuerberater Alfred J. aus W., geboren am ... 1944 in R.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. September 1990
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die gegen den Schuldspruch gerichtete Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen ist der Strafausspruch aufzuheben.
Den Feststellungen des Landgerichts zufolge wurden die Scheinrechnungen des Zeugen B. in den Finnen des Zeugen G. in Abstimmung mit dem Angeklagten zunächst gewinnmindernd eingesetzt, um auf diese Weise nicht berücksichtigungsfähige Schwarzlohn- und Schmiergeldzahlungen steuerlich geltend machen zu können (UA S. 4, 5). In den Jahren 1983 und 1984 benutzte der Zeuge G. in Kenntnis und mit Billigung des Angeklagten Scheinrechnungen darüber hinaus, um ganz allgemein den steuerlichen Gewinn seiner Unternehmen zu verringern (UA S. 7).
Die Schwarzlohnzahlungen und nicht belegten Schmiergelder (vgl. BGHR EStG § 4 IV Betriebsausgaben 2) des Zeugen G. wirken sich ertragssteuerlich wegen des Kompensationsverbots (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO) zwar nicht auf den Schuldumfang aus. Sie können aber im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGHR AO § 370 I Strafzumessung 6).
Dies hat das Landgericht erkennbar nicht bedacht. Die Feststellungen des Urteils lassen nämlich nicht erkennen, in welchem Umfang durch die Scheinrechnungen tatsächlich entstandene Betriebsausgaben abgedeckt werden sollten und inwieweit sie dazu dienten, den zu erklärenden Gewinn der Unternehmen "allgemein" zu mindern. Vielmehr legt das Landgericht dem Angeklagten strafschärfend den gesamten dem Schuldspruch zugrunde liegenden steuerlichen Schaden in Höhe von "mehr als 170.000 DM" zur Last (UA S. 30).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es die bei den Firmen entstandenen Betriebsausgaben ermittelt und in diesem Zusammenhang berücksichtigt hätte.
Wegen der übrigen vom Generalbundesanwalt erhobenen Bedenken im Hinblick auf die gewinnmindernde Berücksichtigung der Umsatzsteuerersatzzahlungen wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 1989, BStBl. II 1989, 475 verwiesen.
Zschockelt
Kutzer
Harms
Miebach