Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.11.1970, Az.: 4 AZR 121/70
Vergütung; Eingruppierungsakt; Gehaltstafel; Richtgehalt; Wehrdienst
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.11.1970
- Aktenzeichen
- 4 AZR 121/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 05.01.1970 - 6 Sa 545/69
Rechtsgrundlagen
- § 611 BGB
- § 1 TVG
- § 4 TVG
- § 6 ArbPlSchG
- § 2 MTV für die Angestellten in der niedersächsischen Metallindustrie vom 22. Dezember 1964 i.d.F. vom 1. März 1966
- § 7 MTV für die Angestellten in der niedersächsischen Metallindustrie vom 22. Dezember 1964 i.d.F. vom 1. März 1966
- § 3 Gehaltstarifvertrag für die niedersächsische Metallindustrie vom 27. Mai 1968 (GTV)
- § 4 Gehaltstarifvertrag für die niedersächsische Metallindustrie vom 27. Mai 1968 (GTV)
- § 6 Gehaltstarifvertrag für die niedersächsische Metallindustrie vom 27. Mai 1968 (GTV)
Fundstellen
- BB 1971, 566
- DB 1971, 533 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Nach dem MTV für die Angestellten in der niedersächsischen Metallindustrie kommt es für die Vergütung der tarifunterworfenen Angestellten nicht auf einen Eingruppierungsakt des Arbeitgebers, sondern allein auf die auszuübende oder ausgeübte Tätigkeit an.
2. § 2 Abs. 2 MTV, wonach bei Begründung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitsbedingungen schriftlich festzulegen sind, hat nur die Bedeutung einer Ordnungsvorschrift.
3. Die in § 6 GTV enthaltene Gehaltstafel weist das Richtgehalt eindeutig als ein Tarifgehalt aus. Das Richtgehalt soll wie das Grundgehalt ein echtes Tarifgehalt sein, auf das ein den Bestimmungen des TVG entsprechender voller tariflicher Anspruch besteht.
4. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 GTV, nach der das Richtgehalt nach einer Tätigkeit in der in der Tätigkeitsgruppe vorgesehenen Anzahl von Jahren bei derselben Firma oder in gleichartiger Tätigkeit bei anderen Firmen erreicht werden soll, hat die Bedeutung, daß der Angestellte unter den genannten Tarifvoraussetzungen grundsätzlich einen echten und vollgültigen tariflichen Anspruch auf das Richtgehalt erwirbt. Das gilt nur dann nicht, wenn im Einzelfall einleuchtende gewichtige Gründe vorliegen, wobei nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben die Interessen des Arbeitgebers und des Angestellten zu berücksichtigen sind und ein objektiver Maßstab anzulegen ist.
5. Dem aus dem Wehrdienst in den Betrieb zurückkehrenden Arbeitnehmer darf weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Beziehung irgendein Nachteil entstehen, den er nicht hätte, wenn er nicht zum Wehrdienst eingezogen worden wäre.