Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1968, Az.: VI ZR 200/66
„"Ligaspieler“
Vertrieb von Sammelbildern von Fußball-Nationalspielern; Annahme einer Verletzung berechtigter Interessen; Störung von gewerblicher Betätigung durch Rundschreiben an Grossisten; Bundesligaspieler als Person der Zeitgeschichte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 200/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12489
- Entscheidungsname
- "Ligaspieler
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 04.08.1966
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 49, 288 - 295
- DB 1968, 435-436 (Kurzinformation)
- DB 1968, 2167 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1968, 335 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 484-485 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1091-1092 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1329 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Amtlicher Leitsatz
Wer gewerbsmäßig Einzelbildnisse von Fußballigaspielern zur Zusammenstellung in Sammelalben vertreibt, bedarf der Einwilligung der Abgebildeten.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. August 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien, die miteinander in Wettbewerb stehen, geben Bilder von Fußballspielern und Sammelalben heraus, in die die Bilder der Fußballspieler eingeklebt werden können. Zu den abgebildeten Fußballspielern zählen vor allem die Bundesligaspieler. Diesen war es nach dem ursprünglichen Bundesliga-Statut nicht erlaubt, selbst ihre Namen und Bilder für gewerbliche und Werbezwecke zu verwenden. Sie hatten vielmehr ihre Bildschutzrechte auf den Deutschen Fußballbund übertragen, der ihre Rechte wahrnahm. Der Deutsche Fußballbund erteilte beiden Parteien für die Saison 1964/1965 gegen Zahlung einer Gebühr die Erlaubnis, Bilder der Bundesligaspieler zu vertreiben, der Klägerin jedoch mit der Einschränkung, daß sie ihre Bilder nur in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 30. Juni 1965 vertreiben dürfe.
Im Sommer 1964 wurde die Bestimmung des Bundesligastatuts, wonach die Schutzrechte an den Bildern der Bundesligaspieler dem Deutschen Fußballbund zustehen sollten, außer Kraft gesetzt. Die Beklagte schloß daraufhin mit zahlreichen Bundesligaspielern Vorträge ab, in denen ihr die Spieler das ausschließliche Recht einräumten, von ihnen gemachte fotografische Aufnahmen zu vertreiben und gewerblich zu verbreiten. Die Spieler erteilten der Beklagten die Vollmacht, gegen jeden anderen Hersteller oder Vertrieb von Bildern des Spielers einzuschreiten, um den Vertrieb zu unterbinden. Die Beklagte verpflichtete sich, den Spielern als Gegenleistung ein Honorar in Höhe von 5 Prozent des Einzelverkaufspreises zu zahlen.
Mit Schreiben vom 22. Juni 1965 setzte die Beklagte die Klägerin von dem Abschluß dieser Verträge in Kenntnis. Sie wies darauf hin, daß ein Vertrieb von Abbildungen der bei der Beklagten unter Vertrag stehenden Spieler nach dem 30. Juni 1965 nicht gebilligt würde, und betonte, daß sich dieses Verbot auf Abbildungen jeglicher Art beziehe. Die Beklagte behielt sich vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, falls die Klägerin nach dem 1. Juli 1965 Bilder der deutschen Nationalspieler vertreiben sollte. Die Klägerin suchte daraufhin mit der Beklagten zu einem Übereinkommen zu gelangen. Sie war bereit, an die Beklagte eine Lizenzgebühr zu bezahlen. Über deren Höhe wurden sich die Parteien jedoch nicht einig.
Mit Rundschreiben vom 12. Oktober 1965 wandte sich die Beklagte an eine größere Zahl von Grossisten. Hierin heißt es:
"Der S.-Verlag, F., hat bisher mit Genehmigung des Deutschen Fußballbundes eine Bilderserie deutscher Fußballspieler vertrieben. Im Frühjahr dieses Jahres hat der DFB dem S.-Verlag mitgeteilt, daß die Genehmigungen zur Verbreitung von Bildern ab sofort ausschließlich von den Spielern selbst vergeben werden.
Mehr als 300 Lizenzspieler der Bundesliga haben sodann unserem Verlag die alleinigen Bildrechte erteilt. Seitdem haben mit mehreren Firmen Verhandlungen über Lizenzausgaben stattgefunden.
Der S.-Verlag bemühte sich ebenfalls, eine Genehmigung hierfür zu erlangen. Vor etwa zwei Wochen haben uns die italienischen Inhaber ihr geplantes Bildmaterial in Zürich überreicht.
Diese Bilder haben wir einer Reihe prominenter Spieler vorgelegt. Die zum Teil sehr schlechte Bildqualität und die gleichzeitige Weigerung des S.-Verlages, die übliche Lizenzgebühr von 5 % zu zahlen, haben uns veranlaßt, dem S. Verlag keine Genehmigung zur gewerblichen Verbreitung dieser Bilder zu erteilen.
Nach unseren Informationen sind Sie bisher Abnehmer und Verteiler von S.-Bildern gewesen. Wir geben Ihnen daher zur Kenntnis, daß wir im Falle der Nichtbeachtung des inzwischen an den S.-Verlag ergangenen Bildverbots, eine einstweilige Verfügung gegen den Vertrieb dieser Fußballbilder beantragen werden."
Sie bereite für die Fußballsaison 1965/66 ein Album vor. Die Auslieferung stehe unmittelbar bevor. Sie habe auch eine Millionenauflage der Bilder vorbereitet. Auf Grund des Rundschreibens vom 12. Oktober 1965 müsse sie damit rechnen, daß die Grossisten es ganz allgemein ablehnen würden, mit ihr weiter zusammenzuarbeiten. Das könne zur Folge haben, daß die hergestellten Bilder nicht mehr abzusetzen seien und daß die ganze Auflage eingestampft werden müsse. Das Schreiben der Beklagten sei darauf angelegt, die Klägerin anzuschwärzen und ihre geschäftliche Beziehungen zu stören. Die Beklagte erwecke durch das Schreiben den Anschein, als sei bereits ein gerichtliches Bildverbot ergangen und die Grossisten gingen mit dem weiteren Vertrieb der Bilder ein großes Risiko ein Zu Unrecht mache die Beklagte geltend, mit dem Vertrieb der Bilder werde gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Da die Bundesligaspieler Personen der Zeitgeschichte seien und die Bilder im Interesse der Information des interessierten Kundenkreises vertrieben würden, greife der Bildnisschutz des § 22 KunstUrhG nicht ein. Die Spieler hätten der Beklagten kein wirksames Ausschließlichkeitsrecht übertragen können. Abgesehen davon habe sie, die Klägerin, die Bilder der einzelnen Bundesligaspieler von Pressefotografen zur freien Verfügung erworben. Diese Bilder seien im Einverständnis der Spieler gemacht worden. Die Spieler seien auch damit einverstanden gewesen, daß die Bilder in der ihnen bekannten Art veröffentlicht und vertrieben würden. Im übrigen seien die für das Album bestimmten Bilder ganz überwiegend zu einer Zeit gemacht worden, als die Verträge der Beklagten überhaupt noch nicht abgeschlossen gewesen seien.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten,
- a)
zu behaupten, sie habe gegen die Klägerin ein Bildverbot erlassen,
- b)
Grossisten und sonstige Vertriebestellen für Presseerzeugnisse unter Androhung gerichtlicher Maßnahmen oder sonstiger Weise aufzufordern, keine S.-Fußballbilder zu vertreiben;
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, unter Übersendung einer Aufstellung Auskunft zu erteilen, welche Firmen das Rundschreiben vom 12. Oktober 1965 oder ein wörtlich gleiches oder inhaltlich entsprechendes Schreiben erhalten haben;
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, spätestens binnen drei Tagen seit Eintritt der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils sämtliche Firmen, die das Rundschreiben vom 12. Oktober 1965 oder ein wörtlich gleiches oder inhaltlich entsprechendes Schreiben erhalten haben, ohne Zusätze folgendes per Einschreiben mitzuteilen und gegenüber der Klägerin den Nachweis der Durchführung zu erbringen:
"Das Landgericht Stuttgart hat uns auf Antrag des S.-Verlages in F./M. verurteilt, nicht mehr zu behaupten, gegen den S.-Verlag sei ein Bild-Verbot ergangen, und zu unterlassen, Grossisten und sonstige Vertriebsstellen für Presseerzeugnisse unter Androhung gerichtlicher Konsequenzen oder in sonstiger Weise aufzufordern, keine S.-Fußballbilder zu vertreiben. Die Behauptung, gegen den S.-Verlag sei ein Bildverbot ergangen und die Aufforderung, keine vom S.-Verlag veröffentlichten Fußballbilder zu vertreiben, wird deswegen widerrufen,"
- 4.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß gegenüber Grossisten und sonstigen Vertriebsatellen für Presseerzeugnisse behauptet worden ist, gegen den S.-Verlag sei ein Bildverbot ergangen, und daß diese unter Androhung gerichtlicher Konsequenzen aufgefordert worden sind, keine S.-Bilder zu vertreiben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie habe in ihrem Rundschreiben vom 12. Oktober 1965 an die Grossisten nicht von einem gerichtlichen Bildverbot gesprochen. Das Schreiben beziehe sich auf das von ihr, der Beklagten, gegenüber der Klägerin ausgesprochene Bildverbot. Sie habe an die Klägerin am 12. Oktober 1965 folgendes Schreiben gerichtet:
"Wir erhielten von Ihnen in Zürich den ersten und zweiten Bogen einer geplanten Fußball-Portrait-Serie, deren dritter Bogen inzwischen hier postalisch eingegangen ist. Ferner offerierten Sie uns eine einmalige Zahlung in Höhe von 20.000 DM als Lizenzgebühr für diese Serie, deren Auflagenhöhe sie unabhängig von dieser Lizenzzahlung selbst bestimmen wollen. Vereinbarungsgemäß haben wir diesen Vorschlag und die vorliegenden Bilder mit einer Reihe von prominenten Spielern der Bundesliga besprochen. Wir bedauern, Ihnen heute mitteilen zu müssen, daß die Genehmigung nicht erteilt werden kann. Sollten Sie trotz dieses Bildverbotes die geplante Serie ausliefern, werden wir gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen."
Dieses Bildverbot gehe nicht ins Leere. Auf Grund der mit über 300 Fußballspielern abgeschlossenen Exklusiv-Bildverträge habe sie, die Beklagte, das Recht, einem Vertrieb der Bilder entgegenzutreten, zu dem die abgebildeten Ligaspieler keine Zustimmung gegeben hätten. Entgegen der Auffassung der Klägerin diene die Verbreitung der Einzelbildnisse von Fußballspielern nicht einem berechtigten Informationsbedürfnis des angesprochenen Käuferkreises. Das von der Klägerin praktizierte Vertriebssystem spekuliere vorwiegend auf das Interesse der meist jugendlichen Käufer, Bildnisse der beliebten Spieler zu sammeln und mit ihnen Tauschgeschäfte zu machen. Von einer aktuellen Sportberichterstattung hebe sich ein solcher Vertrieb von Einzelbildnissen deutlich ab. Wenn die Klägerin die Beliebtheit der Ligaspieler in der geschehenen Art zum eigenen Vorteil ausnutze, dann könne sie das nicht, ohne hierbei die Abgebildeten zu beteiligen. Auf die Erlaubnis, die die Spieler angeblich den Pressefotografen erteilt hätten, könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Spieler hätten nämlich nicht gewußt, daß ihre Bilder in der geschehenen Art vertrieben würden.
Nach Auffassung der Klägerin ist es für die Abbildungsfreiheit gleichgültig, ob die Bildnisse einzeln verkauft oder ob sie den interessierten Sportfreunden in Leitungen und Spezialalben vorgestellt werden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Entscheidung der Frage, ob die Beklagte mit ihrem Rundschreiben vom 12. Oktober 1965 gegen § 14 oder gegen § 1 UWG verstoßen hat, hängt davon ab, ob der wesentliche Inhalt dieses, die geschäftliche Betätigung der Klägerin behindernden Schreibens zutreffend war oder nicht. Die Beklagte nahm in diesem Schreiben für sich in Anspruch, sie allein dürfe auf Grund der Erlaubniserteilungen die Bilderserien der Ligaspieler vertreiben. Den gleichartigen Bildnisvertrieb der Klägerin bezeichnete sie als rechtswidrig. Den Grossisten machte sie das Risiko bewußt, das mit dem weiteren Vertrieb der S.-Bilder verbunden sei. Das Berufungsgericht, das den Standpunkt dieses Schreibens für rechtlich verfehlt hält, ist der Auffassung, die Beklagte habe durch die Darlegung dieses Standpunktes an die Grossisten die gewerbliche Betätigung der Klägerin in rechtswidriger und unlauterer Weise gestört. Nach der Auffassung der Beklagten entsprach der dargelegte Rechtsstandpunkt der objektiven Rechtslage.
II.
Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Bundesligaspieler durch Einwilligung gegenüber der Klägerin auf ihre Bildschutzrechte verzichtet haben. Es meint, die Klägerin dürfe auch ohne Einwilligung der Ligaspieler deren Bildnisse in der geschehenen Art verbreiten, da es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele und berechtigte Interessen der Abgebildeten nicht entgegenständen (§ 23 KunstUrhG).
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG schränkt das Persönlichkeitsrecht am eigenen Bildnis ein, um den Bedürfnissen der Allgemeinheit an einer sachgerechten bildmäßigen Unterrichtung über Persönlichkeiten und Geschehnisse der Zeitgeschichte Rechnung zu tragen (BGHZ 20, 345). Kein Zweifel kann sein, daß die Bundesligaspieler zu den Personen der Zeitgeschichte gehören. Der Kampf der Bundesliga-Vereine um die Fußballmeisterschaft wird von einer breiten Öffentlichkeit mit größter Aufmerksamkeit verfolgt. Dabei interessiert sich der große Kreis der Freunde des Fußballsports besonders für die Zusammensetzung der Fußballmannschaften und für die Personen der Spieler, die die Spiele austragen. Die Spieler müssen es sich daher gefallen lassen, daß sie auch ohne ihre Einwilligung der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt werden.
Doch gilt diese Duldungspflicht nicht ohne Einschränkung.
Berechtigte Interessen der Spieler (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG) können verletzt sein, wenn die Bildnisse entstellend sind oder wenn sie den privaten Bereich der Abgebildeten betreffen (BGHZ 24, 200, 208) [BGH 10.05.1957 - I ZR 234/55]. Die Spieler brauchen ferner nicht zu dulden, daß ihre Bildnisse ohne ihre Einwilligung zur Werbung für Waren oder gewerbliche Leistungen ausgenutzt werden (BGH LM KunstUrhG § 23 Nr. 4). Der vorliegende Fall ist ein Grenzfall. Dabei ist für die Beurteilung entscheidend, welche Interessen der Abgebildeten verletzt werden, wenn die Bildnisse ohne ihre Zustimmung in der geschehenen Art vertrieben werden, und in welchem Maß diese Verbreitung einem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit dient. Was die Informationsbedeutung angeht, so ist ein solcher Massenvertrieb von Einzelbildnissen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der Bildberichterstattung der Presse und des Fernsehens über die Sportereignisse und die hieran beteiligten Sportler gleichzustellen. Sind Sportfreunde an dem Erwerb farbiger Einzelbildnisse von Sportlern interessiert, so steht nicht ein Informationsbedürfnis, sondern das Bestreben im Vordergrund, Bildnisse der beliebten Sportler im eigenen Besitz zu haben. Den jugendlichen Sportfreunden erscheinen die Bildnisse zudem als besonders geeignete Objekte für die ihrem Alter eigene Tausch- und Sammelleidenschaft. Dieses Interesse nutzt das von beiden Parteien praktizierte Vertriebssystem aus. Wie die Parteien in der Revisionsverhandlung übereinstimmend vortrugen, ist es üblich, die Bildnisse zu 3 oder 4 Stück in Tüten zu verkaufen, die keine Angabe darüber enthalten, welche Bildnisse der Käufer nach Öffnen der Tüte vorfindet. Der Vertrieb ist darauf angelegt, daß die an der Zusammenstellung des Sammelalbums oder an einer vollständigen Serie interessierten jugendlichen Kunden zu weiteren Käufen angereizt werden, durch die sie vielleicht in den Besitz der noch fehlenden Bilder kommen. Der Zweck der Informationsvermittlung tritt bei einem solchen Bildnisvertrieb durchaus in den Hintergrund. Was die Interessen der beteiligten Sportler angeht, so wird es ihnen zunächst verständlicherweise nicht gleichgültig sein, welches, Bildnis für eine solche Art des Vertriebs ausgewählt werden soll. Bietet der erworbene Ruhm oder die besondere Beliebtheit von Sportlern oder Künstlern die Möglichkeit, durch Massenabsatz von Personenbildnissen Geld zu verdienen, so ist es sodann kein unangemessenes Verlangen daß dabei auch diejenigen beteiligt werden, die durch ihre Leistungen die Voraussetzungen geschaffen haben, daß die Bildnisse gekauft, getauscht und in Sammelalben eingeklebt werden. Es ist nicht einzusehen, daß die Klägerin einseitig den Ruhm der Spieler in Geld ummünzen darf, in dem sie Lichtbildaufnahmen, die bei einem Fußballspiel oder einem besonderen Anlaß gemacht worden sind, aus diesem Zusammenhang löst und als Einzelbildnisse zur Einreihung in Alben verkauft. Allerdings können sich interessierte Personen Bildnisse beliebter Sportler auch aus der Tages- oder Sportpresse oder aus illustrierten Leitungen ausschneiden, um sie dann an die Wand zu hängen oder in Serien zusammenzustellen. Aus dem Bestehen dieser Möglichkeit folgt aber nicht, daß eine gewerbliche Betätigung, die auf den Vertrieb von Einzelbildnissen berühmter Sportler abgestellt ist, ohne Zustimmung der Abgebildeten zulässig ist. Auch der allgemeinen Anschauung dürfte die Auffassung mehr gerecht werden, daß diejenigen, die Einzelbildnisse eines Sportlers oder Künstlers zum Besitz erwerben wollen, sich an den Sportler oder Künstler unmittelbar oder diejenigen wenden müssen, denen von dem Abgebildeten die Erlaubnis zum Vertrieb der Bildnisse erteilt worden ist.
Da berechtigte Interessen der Ligaspieler im Sinne des § 23 Abs. 2 KunstUrhG verletzt worden sind, wenn die Klägerin die Bildnisse ohne Zustimmung der Abgebildeten vertreibt, erweist sich der Rechtsstandpunkt der Beklagten im Ergebnis als richtig. Diesen Rechtsstandpunkt den Grossisten darzulegen, war die Beklagte berechtigt. Da sie die Bildnisse der Sportler mit deren Einwilligung vertreibt und die Sportler an den Einnahmen beteiligt, durfte sie sich dagegen wehren, daß die Klägerin gleichartige Geschäfte ohne Einwilligung der Sportler betreibt. Nachdem die Verhandlungen mit der Klägerin zu keinem Ergebnis geführt hatten, war die Beklagte zum Schutz ihrer Interessen ferner berechtigt, die Grossisten auf das nicht unerhebliche Risiko hinzuweisen, das mit dem weiteren Vertrieb der S.-Bilder verbunden war. Ist das Schreiben der Beklagten im Kern berechtigt, so ändert auch der vielleicht mehrdeutige Hinweis auf ein "Bildverbot" nichts an der Berechtigung ihrer Verteidigungshandlung.
III.
Die Klage wäre daher abzuweisen, falls die Unterstellung zutreffend ist, daß die Klägerin von den abgebildeten Ligaspielern nicht die Einwilligung erhalten hat, Einzelbildnisse in der geschehenen Art zu vertreiben. Möglicherweise könnte eine stillschweigende Einwilligung vorliegen, wenn es den Ligaspielern bei den von ihnen gebilligten Aufnahmen bewußt war, zu welchem Zweck sie verwandt werden sollten. Mag es auch nach dem bisherigen Vortrag unwahrscheinlich sein, daß solche Einwilligungen vorgelegen haben, so kann doch nur durch den Tatrichter hierüber Klarheit geschaffen werden.
Zu diesem Zweck war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Dr. Nüßgens