Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1983, Az.: I ZR 119/81
„Schubmarkt“
Unzulässigkeit einer Werbebehauptung aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten; Maßgeblichkeit des verkehrsüblichen Verständnisses für die wettbewerbsrechtliche Zulassung von Unternehmensbezeichnungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1983
- Aktenzeichen
- I ZR 119/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13475
- Entscheidungsname
- Schubmarkt
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 25.05.1981
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1984, 115-116 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 174 (amtl. Leitsatz) "Schuhmarkt"
Verfahrensgegenstand
Schuhmarkt
Prozessführer
Firma Ke. Schuhmoden GmbH & Co. KG, R. weg, W.
Prozessgegner
Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs e.V. D.,
vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied W. Sch., Kö., D.
Amtlicher Leitsatz
Die Bezeichnung als "Markt" beschreibt keine besondere, von dem übrigen Einzelhandel zu unterscheidende Vertriebsform, sondern deutet auf ein übliches Einzelhandelsgeschäft mit einer gewissen Größe und Angebotsvielfalt hin.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Zülch, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 1981 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt Schuheinzelhandelsgeschäfte in der Form des Selbstbedienungshandels. Aus Anlaß der Eröffnung ihrer Filiale in Essen ließ sie ein Zeitungsinserat veröffentlichen, in dem es u.a. wie folgt heißt:
"Wir eröffnen ... eine weitere Filiale des größten Schuhmarkts Deutschlands.
...
Der große Schuh-Markt E. bietet Ihnen ein komplettes Angebot an Damen-, Herren- und Kinderschuhen. ..."
Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung dieser Werbung in Anspruch genommen. Er sieht in der Bezeichnung als größter Schuhmarkt Deutschlands eine unrichtige Alleinstellungswerbung, da die Beklagte sich damit als Deutschlands größtes Schuheinzelhandelsunternehmen bezeichne, das sie unstreitig nicht sei. Auch die Kennzeichnung als "Der große Schuh-Markt E." enthalte eine unzutreffende Alleinstellungswerbung, nämlich die Bezeichnung als das größte Schuheinzelhandelsgeschäft im Bereich Essen.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, eine Spitzenstellung nur in Bezug auf die Sondergattung der Schuh-"Märkte", die wegen des Selbstbedienungsprinzips und des Verzichts auf aufwendige Ausstattung nicht mit den herkömmlichen Schuhgeschäften verglichen werden könnten, in Anspruch genommen zu haben. In dem Sonderbereich der Schuh-Märkte nehme sie eine Spitzenstellung ein; ihre neue Filiale in Essen überrage auch die örtlichen Schuhgeschäfte der Größe nach.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg (WRP 1982, 271). Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.
Der Kläger beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Sie wendet sich zunächst ohne Erfolg dagegen, daß ihr die Verwendung der Bezeichnung als "größter Schuhmarkt Deutschlands" untersagt worden ist. Hinsichtlich dieser Werbebehauptung hat das Berufungsgericht festgestellt, daß aus der Sicht eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise diese Bezeichnung als Inanspruchnahme einer - in Wirklichkeit nicht gegebenen - alleinigen Spitzenstellung im Vergleich zum gesamten inländischen Schuheinzelhandel zu verstehen und daher nach § 3 UWG unzulässig sei. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Wie auch die Revision einräumt, beurteilt sich die Frage der Irreführung im Sinne von § 3 UWG danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Werbung verstehen. Dabei reicht es für die Annahme der Irreführung aus, wenn auch nur ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der maßgebenden Verkehrskreise die Werbung in einem Sinne auffaßt, welcher nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Dementsprechend liegt eine Irreführung im vorliegenden Fall deshalb vor, weil, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verbraucher einen "Schuhmarkt" nicht als eine selbständige Vertriebsform gegenüber dem Schuheinzelhandel, sondern als eine Form des normalen Schuheinzelhandels ansieht und demzufolge unter dem "größten Schuhmarkt Deutschlands" das größte inländische Schuheinzelhandelsunternehmen versteht.
Entgegen der Ansicht der Revision durfte das Berufungsgericht die maßgeblichen Umstände, insbesondere die Vorstellung des Verkehrs von den Begriffen "Markt" und "Schuhmarkt", ohne Beweiserhebung feststellen; denn seine Mitglieder gehören den angesprochenen Verkehrskreisen an und können daher aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung die entscheidenden Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise beurteilen (st. Rspr., vgl. z.B. BGH GRUR 1971, 365, 367 - Das große deutsche Wörterbuch).
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Verkehr unter "Markt" auch ein Einzelhandelsunternehmen verstehe und daß sich über eine gewisse Größe und Angebotsvielfalt hinaus keine weiteren konkreten Vorstellungen des Verkehrs hinsichtlich dieses Begriffs gefestigt hätten, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Wie unstreitig ist, existieren bisher nur vereinzelt Schuhmärkte; insbesondere gibt es in Essen kein weiteres als "Schuhmarkt" bezeichnetes Geschäft. Das Berufungsgericht konnte daher annehmen, daß die angesprochenen Verbraucher keine Rückschlüsse von anderen Schuhmärkten ziehen können, sondern sich nur an ähnlichen Begriffsbildungen in anderen Branchen orientieren. Ihnen sind insbesondere die Begriffe "Supermarkt" und "Verbrauchermarkt" bekannt. Daraus ergibt sich die Vorstellung, daß unter dem Begriff "Markt" nicht nur entsprechend der ursprünglichen Wortbedeutung das Zusammentreffen mehrerer Anbieter zu verstehen ist, sondern daß auch ein einzelnes Handelsgeschäft darunter fallen kann. Allerdings wird aus der Bezeichnung "Markt" auf eine gewisse Größe und Angebotsvielfalt geschlossen (vgl. BGH GRUR 1981, 910 f - Der größte Biermarkt der Welt). Entgegen der Ansicht der Beklagten schließt der Verbraucher aus dem Begriff "Markt" aber nicht generell auf ein Selbstbedienungsgeschäft; denn dies ergibt sich weder aus der ursprünglichen Bedeutung dieses Wortes, noch aus der Gestaltung der in neuerer Zeit als "Märkte" bezeichneten Handelsgeschäfte. So scheidet z.B. bei einem "Möbelmarkt" oder einem "Auto-markt" eine Selbstbedienung von vorneherein aus. Bei einem "Supermarkt" oder "Verbrauchermarkt" entfällt sie zumindest für einen Teil der Waren wie bei Fleisch und Obst. Wie daher das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, versteht der Verbraucher somit unter einem als "Markt" bezeichneten Unternehmen nicht einen ganz speziellen von anderen Einzelhandelsgeschäften zu unterscheidenden Geschäftstyp, sondern schließt - ähnlich wie bei einem als "Center" oder "Zentrale" bezeichneten Geschäft - nur auf eine gewisse Größe und ein umfassendes Angebot (vgl. KG WRP 1980, 204 f).
Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts versteht der Verbraucher demnach unter "dem größten Schuhmarkt Deutschlands" das größte inländische Schuheinzelhandelsgeschäft. Außerdem bezieht, vie das Berufungsgericht ferner rechtsfehlerfrei angenommen hat, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Kreise diese Aussage nicht auf die Größe der einzelnen Verkaufsstelle, sondern nimmt an, daß der Größenvergleich auf die Größe des Gesamtunternehmens abstellt und daß sich die Beklagte somit als das größte Schuheinzelhandelsunternehmen Deutschlands bezeichnet. Da diese Behauptung nicht zutrifft, ist dieser Teil der beanstandeten Werbung zu Recht nach § 3 UWG untersagt worden.
2.
Die Revision hat ferner keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß der Beklagten untersagt worden ist, sich als "Der große Schuh-Markt E." zu bezeichnen. Das Berufungsgericht hat hierin eine irreführende Alleinstellungswerbung gesehen, da seiner Auffassung nach ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise aus der Verwendung des bestimmten Artikels, der Hinzufügung des Namens der Stadt E. und der Bezeichnung als Schuh-"Markt" insgesamt schließen würde, daß die Beklagte das größte Schuheinzelhandelsgeschäft in E. eröffnet habe. Dies treffe nicht zu, da die Beklagte zumindest hinsichtlich der räumlichen Größe dieser Filiale nicht den erforderlichen Vorsprung vor ihren E. Wettbewerbern habe. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
In der Bezeichnung eines Unternehmens als "groß" unter Verwendung des bestimmten Artikels und einer geographischen Bezugsgröße ist wiederholt die Behauptung einer Spitzenstellung für den betreffenden geographischen Raum gesehen worden. So sind z.B. die Bezeichnungen "Bielefelds große Zeitung" (BGH GRUR 1957, 600) und "Das große deutsche Wörterbuch" (BGH GRUR 1971, 365) als Alleinstellungswerbung verstanden worden. Weiterhin sind geographische Zusätze wie "Kiesbaggerei 'Weser'" (GRUR 1963, 314), "Bayerische Bank" (GRUR 1973, 486) und "Oberhessische Volksbank" (GRUR 1975, 380) als Alleinstellungsberühmungen aufgefaßt worden. Entsprechendes hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß auch für den vorliegenden Fall angenommen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Bezeichnung "Der große Schuh-Markt E." auch als Bestandteil eines fortlaufenden, innerhalb der Anzeige nicht besonders herausgestellten Textes als Alleinstellungswerbung aufzufassen ist. Die Beklagte berühmt sich nämlich, diese Wendung allgemein - also nicht nur innerhalb eines fortlaufenden, nicht herausgestellten Werbetextes - verwenden zu dürfen, so daß es auch auf die Zulässigkeit einer isolierten oder herausgestellten Verwendung dieser Werbeaussage ankommt.
Im Hinblick hierauf hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Formulierung "Der große Schuh-Markt E." eine Alleinstellungswerbung darstellt. Dem steht nicht entgegen, daß diese Wendung keinen Superlativ enthält. Wie auch in den genannten Entscheidungen angenommen worden ist (BGH GRUR 1957, 600; 1963, 314; 1971, 365; 1973, 486; 1975, 380), kann sich die Behauptung einer Spitzenstellung auch aus anderen Formulierungen ergeben, die sinngemäß eine solche Behauptung enthalten und von dem Verkehr in dieser Weise aufgefaßt werden. Das Berufungsgericht konnte somit annehmen, daß die Bezeichnung als "groß" zusammen mit der Verwendung des bestimmten Artikels und insbesondere bei Hinzufügung des Namens der Stadt E. bei einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Vorstellung von einer zentralen Bedeutung des Geschäfts für die Stadt E. weckt und damit Erwartungen an eine besondere Größe des Geschäfts hervorruft. Dies wird durch die Bezeichnung als Schuh-"Markt", die es bisher in E. nicht gab und die ebenfalls die Vorstellung einer besonderen Größe des Geschäfts hervorruft, noch verstärkt. Diese Umstände rechtfertigen insgesamt die Annahme des Berufungsgerichts, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Formulierung dahin versteht, daß die Beklagte das größte Schuheinzelhandelsgeschäft in Essen eröffnet hat.
Diese Werbebehauptung ist unrichtig; denn die Beklagte hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, daß sie in geschäftlicher Hinsicht, insbesondere nach räumlicher Größe, Angebotsvielfalt und Lagervorrat, die übrigen Essener Schuheinzelhandelsgeschäfte überragte, wobei, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein deutlicher Vorsprung vor den anderen Schuhgeschäften erforderlich wäre, um die mit der Alleinstellungsbehauptung in Anspruch genommene Sonderstellung zu rechtfertigen.
Das Berufungsgericht hat der Beklagten ohne Rechtsverstoß die volle Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der behaupteten Spitzenstellung auferlegt. Es ist von dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz ausgegangen, daß derjenige, der die geschäftlichen Verhältnisse seiner Mitbewerber in der Weise in seine eigene Werbung einbezieht, daß er sich als das größte Unternehmen seiner Branche in einem bestimmten Gebiet berühmt, dies im allgemeinen auch darlegen und gegebenenfalls beweisen muß, wenn seine Werbung als unrichtig beanstandet wird und der Kläger überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten klären kann, wie groß die Wettbewerber nach Art und Umfang des Geschäftsbetriebes sind (BGH GRUR 1978, 249, 250 f - Kreditvermittlung). Diese Voraussetzungen für die Darlegungs und Beweislast der Beklagten hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung angenommen; denn die maßgeblichen geschäftlichen Daten ihrer Mitbewerber sind nicht allgemein zugänglich. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Kläger als Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs insoweit besondere Informationsmöglichkeiten hätte.
3.
Die Revision ist somit in vollem Umfang unbegründet und ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Zülch
Piper
Erdmann
Scholz-Hoppe