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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.02.1986, Az.: BVerwG 3 C 74.84

Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Industrie- und Handelskammer gegen die Erfüllung des Amtshilfeersuchens einer Allgemeinen Ortskrankenkasse; Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung von im Wege der Amtshilfe erbetenen Auskünften; Anforderungen an die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.02.1986
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 74.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12415
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 13.07.1983 - AZ: 3 K 3061/82
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.09.1984 - AZ: 20 A 2512/83

Fundstellen

  • DVBl 1986, 1199-1200 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 467-468 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bei Streit über Amtshilfe zwischen einer Industrie- und Handelskammer und einer Allgemeinen Ortskrankenkasse zur Vorbereitung sozialversicherungsrechtlicher Entscheidungen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1986
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. September 1984 und auf die von beiden Beteiligten eingelegten Berufungen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts M. vom 13. Juli 1983 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht M. zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Im Revisionsverfahren ist streitig, ob für die Klage der Klägerin auf Erteilung von im Wege der Amtshilfe erbetenen Auskünften der Rechtsweg zu den Sozialgerichten oder zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet ist.

2

Mit Schreiben vom 24. Juni 1980 erbat die Klägerin von der Beklagten Auskünfte über mehrere Firmen zu den Fragen, seit wann diese Firmen der Beklagten angehören, wie für jede dieser Firmen die Beitragsverteilung zwischen der Industrie- und Handelskammer einerseits sowie der Handwerkskammer andererseits geregelt ist und ob nach der Einschätzung der Beklagten die genannten Betriebe als Industrieunternehmen oder als Handwerksbetriebe anzusehen sind.

3

Die Beklagte kam dem Auskunftsersuchen der Klägerin trotz wiederholter Antragen nicht nach. Die Klägerin hat daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht M. erhoben und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin im Wege der Amtshilfe die erbetenen Auskünfte zu erteilen,

4

hilfsweise,

den Rechtsstreit an das Sozialgericht zu verweisen.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und auf den Hilfsantrag der Klägerin den Rechtsstreit an das Sozialgericht D. verwiesen, weil es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung handele. Aufgrund des ursprünglich geltenden § 115 RVO sei dies eindeutig gewesen. Für eine Änderung der Rechtslage nach Inkrafttreten der §§ 3 ff. Sozialgesetzbuch - SGB - X sei nichts ersichtlich. Der Rechtsweg bei einer Auskunftsklage zwischen einem Sozialleistungsträger und einer anderen Verwaltungsbehörde müsse der Natur des Rechtsverhältnisses folgen, aus dem sich der Amtshilfeanspruch ergebe.

6

Die von der Beklagten und der Klägerin eingelegten Berufungen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 10. September 1984 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der sozialgerichtliche Rechtsweg sei gegeben, weil Anspruchsgrundlage für die begehrte Auskunft § 3 SGB X sei, der nicht zu den Normen gehöre, über die die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu wachen hätten. Die Vorschrift sei zwischen den Parteien anwendbar, weil § 3 SGB X keine Einschränkung des Adressatenkreises enthalte und sich auch aus § 1 SGB X nichts anderes ergebe. Die Rechtslage wäre nicht anders zu beurteilen, wenn von Art. 35 Abs. 1 GG als ausschließlicher Grundlage des Klaganspruchs ausgegangen würde, da dann der Rechtsweg nur aus dem Rechtsverhältnis folgen könne, das den Amtshilfeanspruch ausgelöst hat.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht: zugelassene Revision der Beklagten. Sie führt dazu u.a. aus: Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weiche von den Rechtsgrundsätzen ab, die das Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 17. Dezember 1959 - BVerwG 1 C 96.56 - (NJV 1960, S. 1409 f.) aufgestellt habe. Nach diesen Grundsätzen richte sich die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht nach dem möglicherweise sozialrechtlichen Prozeßhintergrund, sondern nach dem unmittelbaren Streitgegenstand. Das angefochtene Urteil unterscheide nicht zwischen dem sozialrechtlichen Hintergrund und dem hier streitgegenständlichen Auskunftsbegehren gegenüber einer allgemeinen Verwaltungsbehörde über verwaltungsrechtliche Sachverhalte.

8

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung der in den Vorinstanzen ergangenen Urteile den Verwaltungsrechtsweg für zulässig zu erklären und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Minden zurückzuverweisen.

9

Die Klägerin ist im Revisionsverfahren anwaltlich nicht vertreten.

10

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er teilt im Ergebnis die Auffassung der Beklagten, daß vorliegend die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu entscheiden hätten.

11

II.

Die Revision der Beklagten ist ebenso begründet wie es die Berufungen der Beklagten und der Klägerin sind. Die Urteile der Vorinstanzen verletzen § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 51 Abs. 1 SGG. Im Gegensatz zur Auffassung der vorinstanzlichen Urteile ist für den vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet.

12

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der (allgemeine) Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit sie nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

13

Daß der zwischen den Parteien bestehende Streit um das auf das Recht der Amtshilfe gestützte Auskunftsersuchen öffentlich-rechtlicher Natur im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, bedarf keiner näheren Begründung; dies ist zwischen der Klägerin und der Beklagten, die beide juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, auch in keiner Weise umstritten.

14

Eine ausdrückliche Zuweisung der Streitigkeit an ein Gericht außerhalb der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nicht gegeben. Zwar bestimmt § 51 SGG, daß über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten u.a. in "Angelegenheiten der Sozialversicherung" die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden haben. Diese Zuweisungsklausel ist auch weit auszulegen; unter sie fallen nicht nur Streitigkeiten des Bürgers (als Versicherter) gegen Träger der Sozialversicherung, sondern auch alle jene, die sonst aus Anlaß der Durchführung der öffentlichen Aufgabe "Sozialversicherung" entstehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 17. Dezember 1959 - BVerwG 1 C 96.56 - [NJV 1960 S. 1409 f.]; Hofmann-Schroeter, Komm, zum SGG, 2. Aufl., Anm. 7 zu § 51). Ungeachtet dessen ist eine "Angelegenheit der Sozialversicherung" jedoch grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Streit seine materiellrechtliche Grundlage im Sozialversicherungsrecht hat (vgl. Meyer-Ladewig, Komm, zum SGG, 2. Aufl., § 51 Rdnr. 22 m.weit.Hinw. auch auf die Rechtsprechung des BSG; Miesbach/Ankenbrank, Komm, zum SGG, § 51 Rdnr. 13). Der vorliegend zu entscheidende Rechtsstreit hat seine rechtliche Grundlage indessen nicht im Sozialversicherungsrecht, sondern im Recht der Amtshilfe. Denn die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen der Amtshilfe bestimmte Auskünfte zu erteilen. Die erstrebten Auskünfte sollen allenfalls der Vorbereitung sozialversicherungsrechtlicher Entschließungen oder Entscheidungen der Klägerin dienen. Das Auskunftsersuchen wird deshalb von der Klägerin auch nicht auf Rechtsnormen des (materiellen) Sozialversicherungsrechts gestützt, sondern auf die rechtliche Verpflichtung zur Amtshilfe. Sozialversicherungsrechtliche Fragen stehen nur im Hintergrund (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1959 a.a.O.; in jenem Rechtsstreit war Streitgegenstand ein Gebührenanspruch und ein sozialversicherungsrechtlicher Tatbestand bildete ebenfalls nur den Hintergrund des Prozesses).

15

Ob in den Fällen, in denen ein Sozialhilfeträger einen anderen Sozialhilfeträger um Amtshilfe gebeten hat und der letztere dem Ersuchen nicht nachkommt, der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten oder zu den Sozialgerichten gegeben ist, braucht in diesem Verfahren nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr geht es um sogenannte "grenzüberschreitende" Amtshilfe.

16

Für die "grenzüberschreitende" Amtshilfe wird in den Kommentaren zu den Verfahrensgesetzen vielfach die Auffassung vertreten, es sei dann weder das Amtshilferecht der ersuchenden noch das der ersuchten Behörde anwendbar. Auch bei dieser Rechtsauffassung wird indessen im vorliegenden Fall - wie zuvor dargelegt - nicht um eine "Angelegenheit der Sozialversicherung" gestritten und gibt es daher keine ausdrückliche Zuweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht als das der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit.

17

Diese Zuständigkeit entfällt schließlich auch nicht aus den Erwägungen, von denen sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung hat leiten lassen. Es hat auf die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Amtshilfe abgestellt. Seine Auffassung, Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin im vorliegenden Fall geforderte Amtshilfe seien die §§ 3 bis 7 SGB X, teilt der Senat nicht. Das Recht, Amtshilfe zu verlangen, folgt aus der gesetzlichen Verpflichtung der ersuchten Behörde, Amtshilfe zu leisten. Maßgeblich sind hier deshalb die Regelungen, aus denen sich für die Beklagte die Verpflichtung zur Amtshilfe ergibt.

18

Für die Verwaltung der beklagten Industrie- und Handelskammer gilt grundsätzlich das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. § 1 VwVfG-NW). Dies kann gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auch das Revisionsgericht feststellen. Zuzustimmen ist der Ansicht des Oberbundesanwalts, daß die Frage, ob die ersuchte Behörde nach den Umständen des Einzelfalles verpflichtet ist, ein an sie gestelltes Amtshilfeersuchen zu erfüllen und bejahendenfalls in welchem Umfang und in welcher Weise sie dies zu tun hat, nach den für die ersuchte Behörde geltenden Rechtsgrundlagen zu beantworten ist. Die ersuchte Behörde muß im Einzelfall auf der Grundlage der für sie geltenden Verfahrens Vorschriften ihre Befugnis zur Leistung der Amtshilfe, insbesondere auch im Hinblick auf Geheimhaltung und Datenschutz, überprüfen. So schreiben § 6 Abs. 1 SGB X und § 7 Abs. 1 VwVfG-NW auch übereinstimmend vor, daß die Durchführung der Amtshilfe sich nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht richtet.

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Die Beklagte bestreitet nicht, daß sie grundsätzlich zur Amtshilfe gegenüber der Klägerin verpflichtet ist. Diese grundsätzliche Verpflichtung wird für sie durch § 4 Abs. 1 VwVfG-NW begründet, wonach jede Behörde anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe) zu leisten hat. Die Beklagte weigert sich lediglich wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles, dem Auskunftsersuchen der Klägerin nachzukommen. Rechtsgrundlagen für den rechtlichen Umfang der Verpflichtung der Beklagten, dem Auskunftersuchen der Klägerin zu entsprechen, sind die §§ 4 und 5 VwVfG-NW.

20

Aus diesen Gründen sind die in den Vorinstanzen ergangenen beiden Urteile, die das Sozialgericht für zuständig erklärt haben, aufzuheben und ist die Sache an das in erster Instanz der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständige Verwaltungsgericht Minden zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt
Sommer