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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.1981, Az.: 1 StR 648/81

Anrechnung einer im Ausland verhängten und bezahlten Geldstrafe auf eine in Deutschland ausgesprochene Freiheitsstrafe; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1981
Aktenzeichen
1 StR 648/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 26.03.1981

Fundstellen

  • BGHSt 30, 282 - 285
  • MDR 1982, 330-331 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1236-1237 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Arbeiter Haci K. aus M., geboren am ... 1955 in A. (Türkei), zur Zeit in Haft,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Anrechnung einer im Ausland verhängten und bezahlten Geldstrafe auf eine in Deutschland ausgesprochene Freiheitsstrafe.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und - soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet - auf dessen Antrag und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. März 1981 im Ausspruch über die Anrechnung der in Jugoslawien bezahlten Geldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu 4 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Wegen derselben Tat hatte zuvor ein jugoslawisches Gericht gegen den Angeklagten 2 Jahre Freiheitsstrafe verhängt. Die Strafe war dann in eine Geldstrafe von umgerechnet DM 30.000,- umgewandelt worden, die der Angeklagte bezahlt hat. Das Landgericht hat diese Geldstrafe in der Weise angerechnet, daß ein Jahr Freiheitsstrafe als verbüßt gelten soll. Zur Begründung verweist das Landgericht auf die Einkommensverhältnisse des Angeklagten und darauf, daß eine Freiheitsstrafe schwerer wiege als eine Geldstrafe.

2

Diese Erwägungen reichen nicht aus, dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Strafkammer ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

3

Die Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, wonach der Richter, wenn er ausländische Strafe auf deutsche Strafe anrechnet, den Maßstab nach seinem Ermessen bestimmt, beruht auf der Rechtsmeinung, die sich zu § 7 StGB in der bis 31. August 1969 geltenden Fassung gebildet hatte (RGSt 35, 41; Niethammer bei Olshausen, StGB, 12. Aufl., § 7 Anm. 4). Ausgeübt wird das Ermessen durch "Schätzung des im Ausland erlittenen Strafübels und ... Umsetzung desselben in ein dem inländischen Strafsystem zu entnehmendes Äquivalent" (RG a.a.O. S. 43). Der Richter hat "zu erwägen, wie schwer das Übel wiegt, das dem Verurteilten durch den ausländischen Strafvollzug widerfahren ist, und wieviel dieses Übel von demjenigen schon vorweggenommen hat, mit dem das inländische Urteil den Verurteilten belasten will; dabei ist der Maßstab zu berücksichtigen, der sich aus dem Vergleich der ausländischen mit der inländischen Strafenordnung ergibt" (Niethammer a.a.O.).

4

Die Ausführungen des Landgerichts lassen nicht hinreichend erkennen, ob es diese Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Daß Freiheitsstrafe schwerer wiegt als Geldstrafe, ist zwar eine allgemeine Erwägung im Rahmen der Strafzumessung, soweit es darum geht, die zu verhängende Strafart zu bestimmen. Sie kann aber zu der Frage, wie eine Geldstrafe - nachdem sie einmal verhängt ist - auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen sei, jedenfalls nach deutschem Recht unmittelbar nichts aussagen. Wird inländische Geldstrafe auf Freiheitsstrafe angerechnet, so entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz (§ 51 Abs. 4 Satz 1 StGB). Gleiches galt auch schon für Geldstrafen vor Einführung des Tagessatzsystems; in diesem Fall war die Ersatzfreiheitsstrafe fester Umrechnungsmaßstab (vgl. BGH NJW 1971, 290; BayObLG JR 1977, 477). Mit der Festsetzung der Geldstrafe und ihres Äquivalents an Freiheitsentzug, steht also der Maßstab für eine spätere Anrechnung fest; das größere Gewicht der einen oder der anderen Strafart spielt keine Rolle mehr.

5

Bei ausländischer Geldstrafe kann das anders sein, zumal dann, wenn sie auf dem Wege der Umwandlung einer zunächst verhängten Freiheitsstrafe entstand und nicht ersichtlich ist, ob bei der Umwandlung die Freiheitsstrafe als Ersatzstrafe erhalten blieb. Das angefochtene Urteil läßt aber nicht erkennen, ob die Erwägung, Freiheitsstrafe wiege schwerer als Geldstrafe, gerade die gegen den Angeklagten in Jugoslawien verhängte Geldstrafe zu inländischer Freiheitsstrafe in Beziehung setzt; der Ausdruck, "eine Freiheitsstrafe" wiege schwerer als "eine Geldstrafe", (UA S. 9), deutet eher darauf hin, die Strafkammer habe hier den schon erwähnten allgemeinen Grundsatz ausgesprochen.

6

Auch der Hinweis auf die Einkommensverhältnisse des Angeklagten zeigt nicht auf, daß das Landgericht hierbei die besonderen Umstände der Anrechnung einer im Ausland verhängten Geldstrafe im Auge gehabt hätte.

7

Das Landgericht wird daher die Anrechnung der in Jugoslawien bezahlten Geldstrafe nach den eingangs genannten Grundsätzen neu zu überprüfen haben. Hierbei wird nicht außer Betracht bleiben können, wie die jugoslawische Behörde die von ihr festgesetzte Geldstrafe wertet; ein Maßstab hierfür kann das Maß der Freiheitsstrafe sein, die durch die Geldstrafe ersetzt wurde (vgl. Tröndle in LK, 10. Aufl., § 51 Rdn. 73). Voraussetzung ist freilich, daß es sich um eine wirkliche "Umwandlung" handelte, daß also die jugoslawische Behörde durch die Geldstrafe - abgesehen davon, daß es sich hierbei um die allgemein mildere Strafart handelt - keine weitere Milderung beabsichtigte, vielmehr die Freiheitsstrafe in ihrem vollen Umfang ersetzen wollte. Für die Auffassung, die Geldstrafe habe die Freiheitsstrafe in ihrem vollen Umfang ersetzen sollen, könnte sprechen, daß rechnerisch an die Stelle von einem Tag Freiheitsstrafe ein Betrag von umgerechnet etwa DM 41,- trat; der Angeklagte ist Arbeiter, verdiente in Deutschland bis zu seiner Festnahme monatlich etwa DM 1.400,- netto, hat eine berufstätige Ehefrau und zwei Kinder im Alter von 7 und 2 Jahren. Falls bei der Umwandlung zugleich - über die bloße Wahl der anderen Strafart hinaus - die Schwere des verhängten Übels gemildert worden sein sollte, könnte eine solche wertende Betrachtung nicht mehr ohne weiteres angestellt werden. Die Strafkammer wird sich hierzu eine Überzeugung bilden müssen.

8

Der aufgezeigte Mangel berührt weder die Schuldfrage noch den Strafausspruch im übrigen. Da insoweit die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat, kann sich die Aufhebung auf den Ausspruch über die Anrechnung der in Jugoslawien bezahlten Geldstrafe beschränken.

Pikart
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