Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.05.1958, Az.: BVerwG II C 139.57
Erledigung einer Hauptsache; Dienstpflichtverletzung eines Beamten; Wiedereinstellung und Bewilligung eines Ruhegehalts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.05.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 139.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10788
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 13.09.1955
- LVG Schleswig - 29.11.1954
Rechtsgrundlagen
- § 65 BVerwGG
- § 91a ZPO
- Art. 131 GG
Das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
hat unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Schmitt als Vorsitzender,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto,
des Bundesrichters Dr. Meyer und
des Bundesrichters Dr. de Chapeaurouge
am 28. Mai 1958
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger, damals Generalmajor, wurde am 21. September 1944 wegen fahrlässiger unerlaubter Entfernung von der Truppe zu fünf Jahren Gefängnis und Rangverlust verurteilt. Das Urteil wurde von einem auf Weisung Hitlers für diesen Fall aus Generalen gebildeten Ausnahmegericht gefällt. Es wurde von Hitler als oberstem Gerichtsherrn bestätigt mit der Maßgabe, daß die Vollstreckung der Gefängnisstrafe ausgesetzt werde und daß der Kläger im Mannschaftsstand Dienst tue. Die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde durch Beschluß des Landgerichts Lübeck vom 22. Januar 1955 abgelehnt, weil dem Kläger durch Art. 1, § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 (VOBl. BZ S. 68) Straffreiheit gewährt worden sei.
Die Zahlung des dem Kläger seit dem 1. April 1951 auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - bewilligten Übergangsgehalts wurde auf Anordnung des Beklagten vom 4. November 1953 durch Verfügung des Pensionsamtes Kiel vom 30. November 1953 eingestellt, weil der Kläger am 8. Mai 1945 nicht mehr Generalmajor gewesen sei. Der Einspruch des Klägers wurde durch Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 1953 zurückgewiesen. Seiner Anfechtungsklage hat das Landesverwaltungsgericht Schleswig durch Urteil vom 29. November 1954 stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat durch Urteil vom 13. September 1955 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen mit der Begründung, daß der Kläger trotz seiner rechtskräftigen Verurteilung zu Rangverlust so behandelt werden müsse, als ob seine Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben worden und er am 8. Mai 1945 noch Generalmajor gewesen wäre, weil die genannte Straffreiheitsverordnung nicht im Gnadenwege zu Recht erkannte Strafen habe erlassen, sondern unter dem Schein des Rechts begangenes Unrecht in seinen Auswirkungen habe beseitigen und deshalb auch die beamtenrechtlichen Nebenfolgen der Verurteilung habe rückgängig machen wollen.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie damit begründet, daß die Straffreiheitsverordnung unrichtig ausgelegt worden sei.
Durch Wiedergutmachungsbescheid vom 22. März 1957 entschied der Bundesminister des Innern, daß der Kläger Anspruch auf bevorzugte Wiedereinstellung in einem Amt der Besoldungsgruppe B 7 a habe und ab 1. April 1951 bis zur Wiederanstellung ein Ruhegehalt aus einem Amt der Besoldungsgruppe B 7 a erhalte, daß bei der Berechnung des Ruhegehalts davon auszugehen sei, daß er im Oktober 1944 nicht entlassen, sondern bis zum 31. März 1951 im Dienst verblieben sei, daß er für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1951 eine einmalige Entschädigung in Höhe eines Jahresbetrages seiner Versorgungsbezüge erhalte, daß die gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen Anwendung fänden und daß der Kläger berechtigt sei, die Dienstbezeichnung "Generalmajor a.D." zu führen. In den Gründen des Wiedergutmachungsbescheides ist ausgeführt, daß in der Verurteilung zum Rangverlust eine - auf Gründen der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus beruhende - Schädigung durch Beendigung des Dienstverhältnisses zu erblicken sei und daß die genannte Straffreiheitsverordnung von 1947 die Sperrwirkung des § 16 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) - BWGöD - aufgehoben habe. Der Kläger hat daraufhin durch Schriftsatz vom 12. November 1957 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,
über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Er hat hilfsweise für den Fall, daß der Beklagte der Erledigungserklärung nicht beitrete, beantragt,
die Hauptsache durch Urteil für erledigt zu erklären und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Beklagte hat nach Erlaß des Wiedergutmachungsbescheides seine Revisionsanträge zunächst ausdrücklich aufrechterhalten. Auf die Erledigungserklärung des Klägers hat er ausgeführt, es sei gleich, ob der Streit in der Hauptsache für erledigt erklärt oder die Klage zurückgenommen oder durch Urteil abgewiesen werde, weil die Kosten in allen Fällen dem Kläger aufzuerlegen seien. Durch Verfügung des Vorsitzenden aufgefordert mitzuteilen, ob entweder der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt oder der Erledigungserklärung des Klägers widersprochen werde, hat er ausgeführt, er sei der Ansicht, daß der Rechtsstreit durch Zurücknahme der Klage zu erledigen wäre. Er habe aber keine Bedenken, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, wenn der Kläger die Kosten trage: "Vorsorglich gebe ich die Erledigungsäußerung unter dieser Voraussetzung ab." Zur Begründung trägt er vor: Im Wiedergutmachungsverfahren sei in dem durch kriegsgerichtliches Urteil ausgesprochenen Rangverlust des Klägers eine Entlassung ohne Versorgung gesehen worden. Es sei also davon ausgegangen worden, daß das Urteil noch wirksam sei und eine schädigende Maßnahme enthalte, die im Wiedergutmachungswege aufzuheben sei. Dies sei im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Der Kläger gehöre infolgedessen nicht zum Personenkreis dieses Gesetzes; denn er sei am 8. Mai 1945 kein im Dienst stehender oder versorgungsberechtigter Berufssoldat gewesen und habe keine Versorgungsansprüche aus diesem Gesetz. Der anerkannte Wiedergutmachungsanspruch gehe auch einem etwaigen Anspruch nach dem Gesetz zu Art. 131 GG vor. Der Kläger sei in jedem Falle ausschließlich nach den Wiedergutmachungsgesetzen zu behandeln.
Der Kläger ist den Ausführungen des Beklagten entgegengetreten. Er ist insbesondere der Auffassung, daß die Wiedergutmachungsansprüche die Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht ausschließen; er könne aber selbstverständlich seine Bezüge nur einmal erhalten.
Beide Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Der Oberbundesanwalt, der sich zunächst am Verfahren beteiligt hatte, hat seine Beteiligung für beendet erklärt.
Entscheidungsgründe
Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Nur der Kläger hat eine vorbehaltlose Erledigungserklärung abgegeben während der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage aufrechterhalten hat. Er hat zwar vorsorglich ebenfalls die Erledigung erklärt unter der Voraussetzung, daß der Kläger die Kosten trage. Es kann dahingestellt bleiben, ob die an eine Bedingung geknüpfte Erledigungserklärung wirksam ist; denn jedenfalls ist die vom Beklagten gesetzte Bedingung vom Kläger nicht erfüllt worden. Es war daher durch Urteil zu entscheiden.
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Durch den Wiedergutmachungsbescheid des Bundesministers des Innern wurde zwar nicht das Recht des Klägers zur Teilnahme an der Unterbringung und auf Übergangsgehalt nach dem Gesetz zur Regelung der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - anerkannt, das auf Grund der Anfechtung der die Einstellung der Zahlung des Übergangsgehalts ablehnenden bzw. bestätigenden Bescheide des Beklagten Gegenstand dieses Rechtsstreits gewesen ist. Der Kläger hat aber durch die Anerkennung seines Anspruches auf bevorzugte Wiedereinstellung und die Bewilligung des Ruhegehalts bis zur Wiedereinstellung in der Hauptsache das Klageziel erreicht. Für die Frage, ob die Hauptsache erledigt ist, ist es unerheblich, daß der Kläger angenommen hat, sein Anspruch finde seine Rechtsgrundlage im Gesetz zu Art. 131 GG, daß er aber auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) - BWGöD - befriedigt wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 1957 - BVerwG V C 342.56 -). Die im gegenwärtigen Rechtsstreit verfolgten Ansprüche des Klägers sind durch den Wiedergutmachungsbescheid erledigt und bis auf den Kostenpunkt gegenstandslos geworden.- Wenn der Beklagte nach der Erledigungserklärung des Klägers seinen Antrag auf Abweisung der Klage aufrechterhalten wollte, weil die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei, so hätte er damit nur durchdringen können, wenn er in ausreichender Weise dargetan hätte, daß er an der sachlichen Prüfung seines Rechtsstandpunktes in diesem Falle ein rechtlich geschütztes Interesse habe. Das Vorliegen eines solchen Interesses an der Sachentscheidung hat er aber nicht behauptet. Der Rechtsstreit war deshalb in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
Für die Kostenentscheidung konnte offenbleiben, ob der Beklagte gemäß § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - die Kosten des Rechtsstreits schon allein deshalb zu tragen hat, weil er nach der Erledigungserklärung des Klägers ohne Darlegung eines rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung weiterhin auf der Abweisung der Klage beharrte, oder ob auch bei unbegründetem Widerspruch gegen die Erledigungserklärung in entsprechender Anwendung des § 91a ZPOüber die Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, wie der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 22. März 1957 (MDR. 1957, 375) ausgesprochen hat; denn auch in diesem Falle sind die Kosten ihm aufzuerlegen. Es wäre unbillig, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, nachdem er der Sache nach sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Wiedergutmachung des ihm durch die Verurteilung vom 21. September 1944 zugefügten Unrechts erstrebt und in den beiden ersten Rechtszügen obgesiegt hat. Für eine nach Billigkeitserwägungen zu treffende Kostenentscheidung bedürfte es keiner besonderen Berücksichtigung des rechtlich zweifelhaften Verfahrensausganges, insbesondere keiner Stellungnahme zu der Frage, ob das Berufungsgericht die Straffreiheitsverordnung von 1947 und das Gesetz zu Art. 131 GG zutreffend ausgelegt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 30. März 1955 - BVerwGG V C 241.54 -, DÖV 1955, 388 [L]) der Auffassung des Bundesgerichtshofs (NJW 1954, 1038) angeschlossen, daß in einem solchen Falle davon abgesehen werden könne, zum Zwecke der Kostenentscheidung den rechtlich schwierig gelagerten Rechtsstreit hinsichtlich aller für seinen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu prüfen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. Chapeaurouge