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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.04.2000, Az.: V S 3/00

Gegenvorstellung; Aufhebung einer Entscheidung; Rechtliches Gehör

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
13.04.2000
Aktenzeichen
V S 3/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 12200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 2000, 1132

Gründe

1

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

2

Die Finanzgerichtsordnung sieht eine förmliche Gegenvorstellung nicht vor. Als außerordentlicher nichtförmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung oder Änderung einer materiell und/oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen statthaft.

3

Ein solcher Ausnahmefall könnte gegeben sein, wenn eine offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--) oder ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) substantiiert gerügt wird oder wenn geltend gemacht wird, dass die angegriffene Entscheidung mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sei (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998,

4

32 m. w. N. ).

5

Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller macht (lediglich) geltend, dass der Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1999 V R 36/99 (BFH/NV 2000, 466) fehlerhaft sei.

6