Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.04.2000, Az.: V S 3/00
Gegenvorstellung; Aufhebung einer Entscheidung; Rechtliches Gehör
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 13.04.2000
- Aktenzeichen
- V S 3/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 12200
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BFH/NV 2000, 1132
Gründe
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Die Finanzgerichtsordnung sieht eine förmliche Gegenvorstellung nicht vor. Als außerordentlicher nichtförmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung oder Änderung einer materiell und/oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen statthaft.
Ein solcher Ausnahmefall könnte gegeben sein, wenn eine offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--) oder ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) substantiiert gerügt wird oder wenn geltend gemacht wird, dass die angegriffene Entscheidung mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sei (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998,
32 m. w. N. ).
Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller macht (lediglich) geltend, dass der Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1999 V R 36/99 (BFH/NV 2000, 466) fehlerhaft sei.