Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1963, Az.: II ZR 221/61
Rückzahlung eines Darlehens; Forderungen aus einem Speditionsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1963
- Aktenzeichen
- II ZR 221/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11894
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 05.07.1961
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1963, 1462-1463 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1964, 257
- MDR 1963, 988-989 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 2222-2223 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1963, 1019-1020 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
An der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 17, 1[BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]), daß § 50 Abs. a ADSp nicht die Rechtsgrundlage für ein Spediteurpfandrecht an einem dem Auftraggeber nicht gehörenden Speditionsgut wegen inkonnexer Forderungen bilden kann, wird festgehalten.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Schulze
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin stand mit der Firma K.-S. O. & Z. GmbH in D. in Geschäftsbeziehungen. Im Mai 1957 verkaufte sie ihr eine größere Menge Moniereisen, Rundeisen und Blankstahl. Dem Kaufvertrag lagen die Verkaufsbedingungen der Klägerin zugrunde. Nach Nr. 9 der Bedingungen sollte das Eigentum an der Ware erst mit vollständiger Bezahlung aller Lieferungen an den Käufer übergehen. Die Klägerin versandte die verkaufte Ware im Auftrage der Käuferin an die E. H.-L.-Gesellschaft in E.; die Käuferin lagerte später das Gut bei der Beklagten in Düsseldorf ein. Da die Käuferin den Kaufpreis für diese Ware nicht vollständig bezahlte, trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück. Im Februar 1958 verlangte sie von der Beklagten Herausgabe der noch lagernden Ware. Die Beklagte verweigerte die Herausgabe und berief sich auf ein Pfandrecht nach § 50 a ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen) wegen aller ihrer Forderungen gegen die - inzwischen in Konkurs geratene Käuferin Darauf einigte sich die Firma K. & Co. in D. für ihre Tochtergesellschaft, die Klägerin, mit der Beklagten in der Weise, daß sie die in Zusammenhang mit der Einlagerung ihrer Ware stehenden Forderungen von insgesamt 3.011,20 DM bezahlte und ihr zum Betrage der übrigen ("inkonnexen") Forderungen von insgesamt 12.949,40 DM ein unverzinsliches Darlehn gab. Die endgültige Abrechnung über dieses Darlehn sollte erfolgen, wenn sie eine Einigung darüber erzielt oder eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Gerichte erwirkt hätten. Die Beklagte gab darauf die Ware heraus.
Die Klägerin hat von der Beklagten Rückzahlung des Darlehns nebst Zinsen seit Klageerhebung verlangt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, sie habe nicht gewußt, daß die Klägerin Eigentümerin des eingelagerten Materials gewesen sei. Dagegen sei der Klägerin bekannt gewesen, daß die Firma K.-S. für den Transport der gekauften Ware Spediteure in Anspruch nehmen werde, die ihren Geschäften die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zugrundelegten. Die Klägerin habe bei der offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit der Käuferin damit rechnen müssen, daß ihre Ware bei Einlagerung nach § 50 a ADSp für alle Forderungen der Spediteure gegen die Käuferin als Pfand haften werde. Da sie der Unterwerfung der Käuferin unter die ADSp nicht widersprochen habe, müsse sie sich jedenfalls so behandeln lassen, wie wenn sie der Bestellung eines Pfandrechts an der Ware auch wegen der inkonnexen Forderungen zugestimmt habe. Die Klägerin hat die Behauptungen der Beklagten bestritten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte die weitere Behauptung aufgestellt, die Käuferin habe ihr an der umstrittenen Ware ausdrücklich ein Pfandrecht bestellt. Auch das hat die Klägerin bestritten.
Die Berufung der Beklagten, ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob der Beklagten an dem eingelagerten, der Klägerin gehörenden Gut ein Pfandrecht wegen der nicht in Zusammenhang mit der Einlagerung stehenden Forderungen der Beklagten gegen ihren Auftraggeber zugestanden hat. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Oberlandesgericht diese Frage verneint. Es hat ausgeführt:
Ein gesetzliches Pfandrecht habe der Beklagten nicht zugestanden, da ein solches nach §§ 410, 421 HGB nur für konnexe Forderungen bestehe. Die Beklagte habe auch nicht bewiesen, daß ihr von ihrer Auftraggeberin durch besondere Vereinbarung - unabhängig von § 50 Abs. a ADSp - ein vertragliches Pfandrecht bestellt worden sei. Auch auf § 50 Abs. a ADSp könne sich die. Beklagte nicht berufen; zwar habe sich ihre Auftraggeberin den ADSp stillschweigend unterworfen; in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 17, 1[BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]) könne jedoch aus § 50 Abs. a kein Pfandrecht des Spediteurs an dem nicht dem Einlagerer gehörenden Gut wegen inkonnexer Forderungen hergeleitet werden.
II.
Die Revision wendet sich gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und beruft sich dabei auf (zum Teil) abweichende Ansichten des Schrifttums (Schmid-Loßberg in MDR 1955, 672 [BGH 08.03.1955 - I ZR 109/53]; Ewald in MDR 1959, 1; Schlegelberger-Schröder Anmerkung 18 zu § 410 HGB; Krien-Hay, Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, § 50 Anm. 10 a, b; vgl. auch Schröder, BB 1956, 547). Sie meint, § 50 Abs. a sei nach seinem Wortlaut und Sinn dahin auszulegen, daß das dem Spediteur eingeräumte vertragliche Pfandrecht sich auch auf die dem Auftraggeber nicht gehörenden Gegenstände erstrecken solle. Eine solche Vereinbarung sei auch nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig; denn die ADSp seien zwischen den Vertretern des Spediteurgewerbes und der verladenden Wirtschaft ausgehandelt, auch zeitweise für allgemein verbindlich erklärt worden. Die Bestimmungen in § 50 Abs. a (wie sie die Revision auslegt) entsprächen einer wirtschaftlichen Notwendigkeit, da in der Praxis einstweilige Stundungen der Frachtforderungen des mit seinem Auftraggeber in laufender Geschäftsverbindung stehenden Spediteurs üblich seien und das gesetzliche Pfandrecht wegen des regelmäßig nicht mehr vorhandenen Besitzes des Spediteurs praktisch gegenstandslos sei. Dem habe durch § 50 Abs. a Rechnung getragen werden sollen, um die berechtigten Belange des Spediteurs zu wahren. Bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofes habe jeder Auftraggeber - sofern er nicht selbst Spediteur gewesen sei (§ 50 Abs. b) - damit rechnen müssen, daß sich das rechtsgeschäftliche Pfandrecht des § 50 Abs. a auch auf das ihm nicht gehörende Speditionsgut beziehe. Selbst bei der vom Bundesgerichtshof vorgenommen einschränkenden Auslegung des § 50 Abs. a könne der Spediteur gutgläubig nach §§ 1207, 932 BGB, 366 Abs. 1 HGB ein Vertragspfandrecht erwerben, da die außer der Übergabe erforderliche formlose Einigung in der einverständlichen Bezugnahme auf die ADSp liege; die Beklagte sei gutgläubig gewesen. Auch sei die Klägerin, der bekannt sei, daß die Spediteure ihren Geschäften die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zugrunde legten, mit der Einlagerung ihrer Ware bei der Beklagten einverstanden gewesen und habe daher ihre Abnehmerin zur Bestellung eines Pfandrechts auch für inkonnexe Forderungen des Spediteurs ermächtigt; jedenfalls habe der Spediteur (Beklagte) dies annehmen dürfen. Das (von der Revision befürwortete) Ergebnis sei nicht unbillig, da der Vorbehaltsverkäufer das Risiko zu tragen habe, wenn er den Kaufgegenstand aus seiner Hand gebe und bei einem Spediteur einlagern lasse. Da schließlich das Gesetz in § 366 Abs. 3 HGB an den gutgläubigen Erwerb des gesetzlichen Spediteurpfandrechtes geringere Anforderungen stelle als sie die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches vorsähen, müsse dasselbe auch für den gutgläubigen Erwerb des Vertragsspediteurpfandrechtes nach § 50 Abs. a gelten.
III.
An der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist festzuhalten.
Es mag die Auslegung des § 50 Abs. a, wie sie die Revision für richtig hält, der Beurteilung zugrundegelegt werden. Dann ist die Bestimmung dahin zu lesen, daß der Spediteur (auch) wegen seiner inkonnexen Ansprüche gegen den Auftraggeber ein Pfandrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern hat, auch wenn diese Güter dem Auftraggeber nicht gehören. Da die ADSp, die der Spediteur seinen in § 2 Abs. a bezeichneten Verrichtungen zugrundelegt, eine allgemein geregelte Vertragsordnung darstellen, die durch Unterwerfung des Auftraggebers Inhalt des. Einzelvertrages wird, würde gemäß § 50 Abs. a die in § 1205 BGB. (neben der Übergabe) vorausgesetzte Einigung über die Entstehung des Pfandrechtes getroffen sein. Die vom Spediteur abgegebene und vom Auftraggeber angenommene Willenserklärung würde demnach lauten, daß dem Spediteur an dem Gut das Pfandrecht zustehen soll, auch wenn das Gut nicht dem Auftraggeber gehört. Hier zeigt sich deutlich, daß aus zwei voneinander unabhängigen Gründen durch eine solche Vereinbarung ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht nicht rechtswirksam begründet werden kann.
1.
Ein Nichtberechtigter kann und darf über fremdes Gut nur mit Einwilligung des Berechtigten verfügen (§ 185 BGB); sonst begeht er, wenn er seihe Nichtberechtigung kennt oder kennen muß, eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) und macht sich u.U. sogar strafbar. Eine Einwilligung des Vorbehaltsverkäufers (oder Sicherungseigentümers) zur Verpfändung seines Gutes für inkonnexe Forderungen des Spediteurs gegen den Vorbehaltskäufer (Sicherungsgeber) kann nicht angenommen werden. Denn mit dem Sinn und Zweck des Vorbehalts-(Sicherungs-)eigentums ist es unvereinbar, daß das Gut für fremde Forderungen, die mit dem das Gut betreffenden Speditions- oder Lagergeschäft nichts zu tun haben, haften soll. Es kann nicht anerkannt werden, daß das Sicherungsbedürfnis des Spediteurs für seine inkonnexen Forderungen den Vorrang gegenüber dem Sicherungsbedürfnis des Vorbehaltsverkäufers (oder des Sicherungseigentümers) hat. Auch wenn der Eigentümer weiß, daß das Gut einem Spediteur übergeben wird, ändert sich hieran nichts, da die ADSp nur zwischen den vertragschließenden Parteien, nicht aber gegenüber Dritten gelten können (BGH NJW 59, 1679). Nach der Lebenserfahrung kann weder der Auftraggeber noch der Spediteur annehmen, daß der Eigentümer sein Sicherungsbedürfnis gegenüber dem des Spediteurs hintanzusetzen bereit wäre.
Demnach mutet der Spediteur, der von seinem Auftraggeber die Unterwerfung unter die ADSp verlangte, diesem nach § 50 a ADSp ganz allgemein zu, an fremdem Gut ein Pfandrecht zu bestellen, obwohl er dazu nicht berechtigt ist. Ein solches Verlangen ist sittenwidrig und, wenn sich der Auftraggeber durch seine Unterwerfung unter die ADSp darauf einläßt, die dahingehende Vereinbarung über die Pfandrechtsbestellung nichtig (§ 138 BGB).
Gegenüber diesen Erwägungen kann weder die Entstehungsgeschichte der ADSp (die Gegenmeinung geht von einer Art gesetzgeberischer Punktion der beteiligten Wirtschaftskreise aus) noch die angebliche wirtschaftliche Notwendigkeit einer solchen Bestimmung bei laufender Geschäftsbeziehung eine Rolle spielen. Die Gegenmeinung läuft darauf hinaus, die Vorschriften über das gesetzliche Pfandrecht zu Lasten des Eigentümers, zu erweitern, was den Parteien selbstverständlich nicht möglich ist. Es muß dabei verbleiben, daß der Gesetzgeber den Interessenkonflikt zwischen Spediteur und Eigentümer in gerechter und billiger Abwägung dahin gelöst hat, daß ein gesetzliches Pfandrecht des Spediteurs an dem Auftraggeber nicht gehörenden Gut nur für konnexe Forderungen besteht, Gutgläubigkeit vorausgesetzt. Unberührt bleiben selbstverständlich die allgemeinen Vorschriften über gutgläubigen Erwerb eines Pfandrechtes, wenn eine besondere Vereinbarung im Einzelfall zwischen Spediteur und Auftraggeber geschlossen ist.
2.
Der Spediteur, der von seinem Auftraggeber die Bestellung eines Pfandrechtes für inkonnexe Forderungen auch an dem Auftraggeber nicht gehörenden Gut verlangt und mit ihm eine entsprechende Vereinbarung trifft, kann nicht als gutgläubig hinsichtlich des Eigentums des Auftraggebers angesehen werden. Wird ihm von seinem Auftraggeber der Besitz an dem Gut übertragen, so rechnet er damit, daß gemäß dem von ihm gestellten Verlangen das Pfandrecht an fremdem Gut bestellt werde. Es fällt ihm bedingter Vorsatz zur Last, der seine Gutgläubigkeit ausschließt. Auch auf § 366 Abs. 1 HGB wird er sich in der Regel nicht berufen können, da er, wie unter 1 ausgeführt, mangels Vorliegens besonderer Umstände nicht damit rechnen kann, daß sein Auftraggeber befugt ist, ihm das fremde Gut für inkonnexe Forderungen zu verpfänden. Eine solche Befugnis kann er in der Regel auch dann nicht annehmen, wenn er weiß, daß sein Auftraggeber vom Eigentümer zur Versendung befugt worden ist.
IV.
Ein gesetzliches Pfandrecht (§§ 410, 421 HGB) hat die Beklagte nicht. Dieses erlangt zwar der Spediteur schon auf Grund des Speditions- oder Lagervertrages nebst Übergabe des Gutes an ihn, ohne daß es einer besonderen Einigung über die Bestellung des Pfandrechtes bedürfte, aber nur für seine konnexen Forderungen. Den Abschluß einer besonderen Vereinbarung (außerhalb der ADSp) über die Bestellung eines vertraglichen Pfandrechtes hat das Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen ohne Rechtsfehler verneint.
V.
Da hiernach weder ein gesetzliches Pfandrecht der Beklagten besteht noch § 50 Abs. a die Grundlage für ein vertragliches Pfandrecht bilden kann noch eine besondere Vereinbarung festgestellt ist, auf die ein gutgläubiger Erwerb der Beklagten hätte gegründet werden können, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Schulze