Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1952, Az.: 3 StR 335/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1952
- Aktenzeichen
- 3 StR 335/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11224
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 04.02.1952
Verfahrensgegenstand
Notzucht
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. Juli 1952,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 4. Februar 1952
- 1.)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt wird;
- 2.)
im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus unter Anrechnung eines Teils der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt worden; die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision muss im wesentlichen ohne Erfolg bleiben.
Der Angeklagte hat am 3. Juni 1951 morgens zwischen 3 und 4 Uhr die 19jährige Ruth D. in der Nähe ihrer elterlichen Wohnung überfallen. Das Mädchen hatte die im Hause stattfindende Hochzeitsfeier für kurze Zeit verlassen, um sich an der frischen Luft zu erholen. Als es zur Rückseite des Hauses gelangt war, wurde es plötzlich und überraschend vom Angeklagten eingeholt. Das Mädchen hatte ihn kurz vorher an der Hausecke des Nachbarhauses stehen sehen, aber in der Dunkelheit nicht erkannt, dass es ein Mann war. Der Angeklagte trug vor dem Gesicht ein schwarzes Tuch, das Stirn und Augen freiliess, jedoch die untere Gesichtshälfte verdeckte. Er trug das Mädchen, das sich heftig wehrte und schrie, aus der Nähe des Hauses weg, warf es zweimal zu Boden und zog ihm den Schlüpfer aus. Zunächst hielt er ihm mit der Hand den Mund zu, dann öffnete er diesen mit Gewalt und steckte ein Taschentuch hinein. Hierbei trug das Mädchen eine stark blutende Wunde an der Unterlippe davon. Der Angeklagte führte dann gewaltsam mit dem Mädchen, obwohl dieses weiterhin Widerstand leistete, den Geschlechtsverkehr aus.
1.)
Die Verfahrensrügen der Revision sind unbegründet.
a)
Eine Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO wird behauptet, weil die Tatsachen nicht angegeben seien, in denen die Strafkammer das Merkmal des hinterlistigen Überfalls im Sinne des § 223 a StGB gesehen habe. Die im Urteil angeführten Tatsachen seien nicht geeignet, die Annahme dieses Merkmals zu rechtfertigen. Ein Verfahrensverstoss liegt nicht vor. Die Strafkammer hat diejenigen Tatsachen festgestellt, in denen sie das Merkmal des hinterlistigen Überfalls gesehen hat; denn sie bemerkt, dass der Angeklagte das Mädchen unversehens von hinten überfallen habe. Nach ihrer Rechtsauffassung sind also ausreichende Feststellungen getroffen. In Wirklichkeit rügt die Revision insoweit Verletzung sachlichen Rechts; dies wird noch zu erörtern sein.
b)
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO: Die Strafkammer habe die Aussageverweigerung der Ehefrau als Beweisanzeichen gegen den Angeklagten gewertet, obwohl nach allgemeiner Lebenserfahrung die Möglichkeit, dass die Ehefrau "mit allen Zeichen innerer Erregung" die Aussage deshalb verweigert habe, weil der Angeklagte die fragliche Nacht ausserhalb des Hauses verbracht habe, mindestens so nahe liege wie die Annahme der Strafkammer, dass die Ehefrau den Angeklagten nicht habe belasten rollen. Ausserdem sei der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, weil die Strafkammer nach ihren eigenen Ausführungen nicht die volle Überzeugung gewonnen habe, dass der Angeklagte der Täter sei. Denn das Urteil spreche wiederholt nur davon, dass einzelne Umstände die Vermutung der Täterschaft nahelegten oder rechtfertigten oder wichtige Hinweise für die Täterschaft enthielten. An anderen Stellen des Urteils werde erklärt, die Einlassung des Angeklagten sei wenig glaubwürdig, und es spreche eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kleidung des Angeklagten bei dem Kampf mit dem überfallenen Mädchen beschädigt worden sei.
Diese Rügen sind unbegründet. Die Strafkammer durfte zunächst aus der Tatsache der Zeugnisverweigerung den Angeklagten nachteilige Schlüsse ziehen. Wie der erkennende Senat bereits durch Urteil vom 8. Mai 1952 (NJW 1952, 755) entschieden hat, unterliegt diese Tatsache der freien Beweiswürdigung; aus § 52 Abs. 1 StPO kann eine Einschränkung des § 261 StPO nicht hergeleitet werden. Im übrigen ist es kein Rechtsfehler, wenn der Tatrichter aus einer Tatsache, die an sich auch andere Deutungen zulässt, den für die Angeklagten nachteiligen Schluss zieht. Er darf das ohne Verstoss gegen § 261 StPO selbst dann, wenn diese anderen Deutungen an sich nicht so nahe liegen, aber denkgesetzlich möglich sind. In diesem Falle ist er lediglich verpflichtet, nicht nur eine Möglichkeit zu erwägen, sondern auch die andere zu prüfen (vgl BGH Urteil vom 21. November 1950; 2 StR 21/50). Es kann aber hier keine Rede davon sein, dass die von der Revision gewünschte Deutung der Aussageverweigerung ebenso nahe lag, wie der Schluss der Strafkammer. Das Gegenteil ist der Fall. Nach dem Zusammenhang der Feststellungen lag dieser Schluss sehr viel näher.
Auch der Grundsatz "in dubio pro reo" ist nicht verletzt. Nach dem Gesamtergebnis der Beweiswürdigung war die Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten voll überzeugt; sie hat das ausdrücklich ausgesprochen. Die Revision übersieht, dass die von ihr hervorgehobenen Wendungen sich stets nur bei den einzelnen Beweisanzeichen finden. Darin kommt deutlich zum Ausdruck, dass nach Ansicht der Strafkammer die einzelnen Beweisanzeichen für sich allein nicht zur Überführung des Angeklagten ausgereicht hätten und dass erst ihre Summe der Strafkammer die notwendige Überzeugung vermittelt hat. In einer solchen Beweiswürdigung liegt nicht nur kein Rechtsverstoss; sie beweist im Gegenteil gerade die Sorgfalt und Vorsicht des Tatrichters bei der Bewertung der Einzeltatsachen.
2.)
Die Sachrüge zum Schuldspruch greift durch, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Zur Verurteilung wegen Notzucht ist die Sachrüge nicht ausgeführt; insoweit lässt das Urteil auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dagegen ist der Begriff der Körperverletzung "mittels eines hinterlistigen Überfalls" im Sinne des § 223 a StGB verkannt. Indem die Strafkammer feststellt, dass der Angeklagte das Mädchen plötzlich und überraschend eingeholt und ergriffen hat, ist zwar das Merkmal des Überfalls ausreichend dargetan; denn der Angriff erfolgte unversehens. Hinterlistig war der Überfall nicht schon deshalb, weil er von hinten ausgeführt wurde. Denn die bloße Ausnutzung der Überraschung und des darin für den Angegriffenen liegenden Nachteils ist noch keine Hinterlist. Der Überfall ist erst dann hinterlistig, wenn der Täter dabei planmässig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise zu Werke geht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des unerwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschliessen (RGSt 65, 65). Ein so geartetes Vorgehen des Angeklagten ist aber nicht festgestellt; er hat das Mädchen wohl überfallen, aber nicht hinterlistig überfallen.
Der Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht geändert werden. Es liegt nur eine Körperverletzung nach § 223 StGB vor, Strafantrag ist zwar nicht gestellt; die Staatsanwaltschaft hat jedoch ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachtet und Anklage nach § 223 StGB erhoben (§ 232 StGB).
3.)
Im Strafausspruch muss das Urteil aufgehoben werden. Der von der Revision behauptete Rechtsverstoss - Verwendung eines Tatbestandsmerkmals zur Strafschärfung - liegt zwar nicht vor. Weil die Strafe dem § 177 StGB entnommen wurde, ist die Bewertung der tateinheitlich mit der Notzucht zusammentreffenden Körperverletzung rechtlich zulässig; nur ein Tatbestandsmerkmal des § 177 StGB hätte nicht zur Strafschärfung herangezogen werden dürfen. Jedoch kann nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Strafmass durch die rechtsirrige Anwendung des § 223 a StGB beeinflusst ist, zumal zunächst der brutaleÜberfall auf das ahnungslose Mädchen zur Versagung mildernder Umstände geführt hat und dann der hinterlistigeÜberfall strafschärfend verwertet wurde.
Koeniger
Busch
Scharpenseel
Baldus