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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1995, Az.: BVerwG 3 A 1.93

Ersatz von Aufwendungen für eine Kampfmittelbeseitigung auf dem Gelände einer ehemaligen Luftmunitionsanstalt ; Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ; Geltendmachung eines Anspruchs aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1995
Aktenzeichen
BVerwG 3 A 1.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 28837
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Eine Vereinbarung, nach der im Zusammenhang mit der Rückgabe eines Geländes aus dem Bundesvermögen an ein Land alle gegenseitigen Ansprüche aus der Errichtung und dem Betrieb einer ehemaligen Munitionsfabrik auf dem Gelände für die Vergangenheit und Zukunft abgegolten sind, befreit den Bund von Aufwendungen für die Kampfmittelbeseitigung. Bestimmt die Vereinbarung die Rückgabe in dem Zustand, in dem sich das Gelände zum Zeitpunkt der Übergabe befand, beinhaltet diese Vereinbarung eine Freizeichnung von jeder Mängelhaftung.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz von Aufwendungen für eine Kampfmittelbeseitigung auf dem Gelände der ehemaligen Luftmunitionsanstalt B. (im folgenden: M. B.).

2

Die M. B. wurde von der deutschen Wehrmacht im Staatsforst X. auf einem ca. 167 ha großen Gelände errichtet, das ganz überwiegend im Eigentum des Freistaates Preußen stand. Zu der Anlage gehörten nach ihrer Fertigstellung im Jahre 1940 neben Lagerhallen und Versorgungseinrichtungen über 100 weiträumig im Wald verteilte Munitionsbunker (sog. Stapel- und Zünderhäuser). Die Verhandlungen, die das Deutsche Reich mit dem Preußischen Forstfiskus zwecks Ankaufs des Geländes führte, kamen bis Kriegsende nicht zum Abschluß. Die Anlage wurde von den britischen Streitkräften beschlagnahmt und im Frühjahr 1948 durch Sprengungen "entfestigt". Dabei wurden insbesondere sämtliche Munitionsbunker zerstört, ohne daß zuvor die darin befindliche Munition vollständig geräumt worden war. In den Bunkerruinen und durch die Explosionen im Gelände verstreut befindet sich daher eine unbekannte Menge scharfer Munition.

3

Im August 1948 wurde das Gelände der M. B. von den britischen Streitkräften freigegeben und anschließend von der Abwicklungsstelle für das Reichsvermögen übernommen. Diese zäunte eine ca. 21 ha große Teilfläche, auf der sich nicht gesprengte bauliche Anlagen befanden, ein und vermietete diesen Komplex im Herbst 1949 an ein gewerbliches Unternehmen. Die übrigen Flächen wurden aufgrund einer am 6. Juli 1950 mit dem Forstfiskus des Landes Nordrhein-Westfalen getroffenen Vereinbarung an diesen herausgegeben. Die Vereinbarung hatte im wesentlichen folgenden Wortlaut:

"Aufgrund der vorangegangenen Verhandlung zwischen der Verwaltungsstelle für Reichs- und Staatsvermögen und der Staatsforstverwaltung gibt die Verwaltungsstelle mit Wirkung vom heutigen Tage das nicht eingezäunte Forstgelände der ehemaligen M. in B. bei X. so wie es steht und liegt zurück."

4

In der Folgezeit wurde seitens des Forstfiskus auch die Herausgabe der Restfläche verlangt. Nach Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 - BGBl I S. 1747 - (AKG) meldete der Forstfiskus außerdem gegenüber der nunmehr zuständigen Bundesvermögensverwaltung Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme des gesamten Geländes der M. B. an. Im Gegenzug verlangte die Bundesvermögensverwaltung einen Wertausgleich für die gewerblich vermieteten Gebäude, die sie als Eigentum des Bundes ansah.

5

Am 13. Februar 1962 kam zunächst eine "Rückgabevereinbarung" zustande, in der nach Ankauf einer Teilfläche innerhalb des gewerblich genutzten Geländes für Zwecke der Bundeswehr die übrigen Flächen "mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Übergabe befinden", von der Bundesvermögensverwaltung herausgegeben wurden, wobei die dort aufstehenden "Gebäudeteile in das Eigentum des Landes" übergehen sollten. Die Regelung der wechselseitig geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung und Wertausgleich blieb ausdrücklich einer "besonderen Vereinbarung" vorbehalten.

6

Im Zuge der weiteren Verhandlungen bezifferte der Forstfiskus seine Entschädigungsforderung auf 1.159.146 DM, wobei er in seine Schadensaufstellung u.a. die waldwirtschaftlichen Schäden einbezog, die durch die Errichtung der M. B. und durch ihre Entfestigung entstanden waren. Die zuletzt genannten Schäden wurden darin gesehen, daß ca. 16 ha des Geländes wegen der dort befindlichen schweren Sprengtrümmer nicht rekultivierbar seien und der verbliebene Holzaufwuchs ringsum mit Splittern durchsetzt sei. Die Bundesvermögensverwaltung wandte dagegen in einem Schreiben vom 26. April 1965 ein, daß nach § 11 AKG Schäden, die infolge der Sprengung durch die damalige Besatzungsmacht entstanden seien, bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung außer Betracht bleiben müßten; insoweit könne nur eine Regelung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 - BGBl I S. 734 - erfolgen. Ebensowenig könne eine Nutzungsentschädigung Schäden infolge von Maßnahmen des Deutschen Reichs umfassen, die vor dem 1. August 1945 erfolgt seien. Ausweislich einer Besprechungsniederschrift über einen Behördentermin am 4. März 1966 wurde Einigkeit darüber erzielt, daß sich die Nutzungsentschädigung nicht auf die Zeit vor dem 1. August 1945 beziehen könne. Dem Einwand, daß auch Schäden, die durch Sprengungen der Besatzungsmacht entstanden seien, nicht zu berücksichtigen seien, wurde seitens der anwesenden Vertreter des Forstfiskus nicht widersprochen. Unter dem 24. Oktober 1966 unterbreitete die Bundesvermögensverwaltung dem Forstfiskus daraufhin schriftlich das Angebot einer Vereinbarung folgenden Inhalts:

"1.
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Herrn Regierungspräsidenten in Düsseldorf, erkennt als Wertausgleichsforderung der Bundesrepublik Deutschland aus der Errichtung der ehem. M. B. bei X. B. einen Betrag von 370.000 DM (in Worten: Dreihundertsiebzigtausend Deutsche Mark) an.

2.
Die Bundesrepublik Deutschland zahlt gemäß § 11 AKG an das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Herrn Regierungspräsidenten in Düsseldorf, für die Inanspruchnahme des Grund und Bodens für die M. B. bei X. eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 19.640,05 DM (in Worten: Neunzehntausendsechshundertvierzig 5/100 Deutsche Mark).

3.
Der Betrag von 370.000 DM ./. 19.640,05 DM = 350.359,95 DM (in Worten: Dreihundertfünfzigtausenddreihundertneunundfünfzig 95/100 Deutsche Mark) ist in einer Summe innerhalb 3 Wochen nach Abschluß dieser Vereinbarung fällig und an die Kasse der Oberfinanzdirektion Düsseldorf zu zahlen.

4.
Durch diese Vereinbarung werden alle gegenseitigen Ansprüche aus der Errichtung und dem Betrieb der ehem. M. B. bei X. einschließlich der Inanspruchnahme des Grund und Bodens für die Vergangenheit und Zukunft abgegolten."

7

Hierzu erklärte der Forstfiskus unter dem 9. Dezember 1966 seine Zustimmung mit der Maßgabe, daß eine Verrechnung der Wertausgleichsforderung mit der Nutzungsentschädigung aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich sei. Die vereinbarten Zahlungen wurden sodann von beiden Seiten geleistet.

8

Mit Schreiben vom 22. Juni 1983 forderte das Staatliche Forstamt X. das Bundesvermögensamt Düsseldorf unter Bezug auf § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG auf, die von den gesprengten Bunkeranlagen der früheren M. B. ausgehenden Gefahren zu beseitigen. Das Bundesvermögensamt Düsseldorf lehnte dies mit Schreiben vom 27. Juni 1983 mit der Begründung ab, die Bunker seien auf früher reichseigenen Grundstücken errichtet worden, die nach Kriegsende in das Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen übergegangen seien, das nun selbst für die Verkehrssicherheit sorgen müsse. Nachdem das Staatliche Forstamt X. darauf hingewiesen hatte, daß sich das Gelände vor Kriegsende im Eigentum des Freistaates Preußen befunden hatte, fand am 6. April 1984 ein Behördentermin vor Ort statt. Hierüber wurde in einem Aktenvermerk der Oberfinanzdirektion Köln vom 9. April 1984 festgehalten, daß als Gefahrenstelle im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG die in der Nähe eines Spielplatzes gelegene Bombenauffüllstation angesehen werden könne. Den Vertretern des Staatlichen Forstamtes X. wurde zugesagt, daß die Voraussetzungen einer Anspruchsschuldnerschaft des Bundes geprüft würden. Unter Hinweis auf das Ergebnis der zwischenzeitlich durchgeführten Ermittlungen lehnte sodann die Oberfinanzdirektion Köln mit Schreiben vom 14. Juni 1985 gegenüber dem Staatlichen Forstamt X. eine Gefahrenbeseitigung mit der Begründung ab, Ziff. 4 der unter dem 24. Oktober/9. Dezember 1966 getroffenen Vereinbarung schließe eine dahin gehende Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland aus.

9

In der Zwischenzeit hatte der Regierungspräsident Düsseldorf nach Erhalt einer Kampfmittelmeldung ein Privatunternehmen am 8. Mai 1985 damit beauftragt, den Bereich eines der Bunker der ehemaligen M. B. nach Munition abzusuchen. Die Arbeiten begannen am 20. Oktober 1986 und wurden, nachdem ein großes Munitionsvorkommen freigelegt worden war, auf vier weitere Bunker (insgesamt 10 ha) ausgedehnt. Am 9. Oktober 1987 wurden die Räumungsarbeiten vorläufig eingestellt.

10

Der Kläger schätzt die voraussichtlichen Kosten einer vollständigen Beseitigung der auf dem Gelände der ehemaligen M. B. befindlichen Munition auf 15 bis 20 Mio DM. Die bisher angefallenen Kosten beziffert er mit 620.647,62 DM. Diese Kosten meldete der Regierungspräsident Düsseldorf zusammen mit Kosten anderer Entmunitionierungsmaßnahmen bei der Oberfinanzdirektion Köln zur Erstattung an. Die Erstattung eines für das 4. Quartal 1986 geltend gemachten Teilbetrags von 240.812,11 DM lehnte die Oberfinanzdirektion Köln mit Schreiben vom 25. März 1987 unter Hinweis auf Ziff. 4. der Vereinbarung vom 24. Oktober/9. Dezember 1966 ab. Auch die übrigen vom Regierungspräsidenten Düsseldorf angemeldeten Kosten wurden bislang nicht erstattet. Das Gelände der ehemaligen M. B. wurde in der Folgezeit dadurch gesichert, daß an allen Eingängen sowie wichtigen Wegkreuzungen bzw. Weggabelungen und außerdem an jedem Bunker Warnschilder aufgestellt wurden. Aus einem Vermerk des Dezernats 22.5 (Kampfmittelräumdienst) des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 3. November 1988 geht hervor, daß aus der Sicht der örtlichen Ordnungsbehörde und des Kampfmittelräumdienstes für das Publikum eine Gefährdung nicht besteht, wenn es die Waldwege nicht verläßt.

11

Unter dem 29. November 1988 verlieh der Regierungspräsident Düsseldorf der Stadt X. die Anerkennung als "Erholungsort" mit der Auflage, "das Waldgebiet der 'Hees' innerhalb von 10 Jahren im Sinne der Erholungsorteverordnung für Erholungsuchende zugänglich zu machen." Die Stadt X. wandte sich daraufhin sowohl an das Staatliche Forstamt X. wie auch an den Regierungspräsidenten Düsseldorf mit der Bitte, durch eine Flächenräumung der Munition im Sinne der genannten Auflage tätig zu werden.

12

Mit Schreiben vom 2. April 1990 unterrichtete der Innenminister NW den Bundesminister der Finanzen von der Absicht des Landes, auf dem Gelände der ehemaligen M. B. Kampfmittel zu beseitigen. Es werde um Mitteilung gebeten, ob der Bund bereit sei, die Kosten für die Munitionsräumung zu erstatten. Ziff. 4 der Vereinbarung vom 24. Oktober/9. Dezember 1966 könne einer Erstattungsforderung nicht entgegengehalten werden. Mit Schreiben vom 5. Juli 1990 lehnte der Bundesminister der Finanzen eine Kostenerstattung unter anderem mit der Begründung ab, die Oberfinanzdirektion Köln habe zuletzt mit Schreiben vom 25. März 1987 über Kostenerstattungsansprüche ablehnend entschieden, so daß der Ablauf der sechsmonatigen Notfrist gemäß § 29 AKG zu beachten wäre. Unabhängig davon sei der vom Innenminister NW vertretenen Auslegung der Ziff. 4 der Vereinbarung vom 24. Oktober/9. Dezember 1966 nicht zu folgen und darauf hinzuweisen, daß dem Land das Gefahrenpotential früherer Munitionsanstalten seinerzeit auch von anderen Rüstungsstandorten bekannt gewesen sei. In einem Schreiben vom 8. Januar 1991 verwies der Innenminister NW darauf, der geltend gemachte Erstattungsanspruch stütze sich auf eine Staatspraxis, die auf Erlasse des Bundesministers der Finanzen aus den Jahren 1958 und 1959 zurückgehe, nach denen der Bund die Kosten der Beseitigung ehemals reichseigener Munition auf nicht bundeseigenen Liegenschaften zu tragen habe. Daß durch Ziff. 4 der Vereinbarung vom 24. Oktober/9. Dezember 1966 derartige Ansprüche nicht ausgeschlossen werden sollten, ergebe sich schon daraus, daß die Kampfmittelverseuchung des Geländes nicht durch den eigentlichen Betrieb der M. B., sondern durch die Sprengung Ende des Krieges verursacht worden sei. Die Ausschlußwirkung des § 29 AKG könne allenfalls hinsichtlich der von der Oberfinanzdirektion Köln mit Schreiben vom 25. März 1987 abgelehnten Erstattung von Kosten in Höhe von 240.812,11 DM Platz greifen. Unter dem 5. Juni 1991 wies der Bundesminister der Finanzen die geltend gemachten Ansprüche erneut zurück. Desgleichen lehnte die Oberfinanzdirektion Köln mit Schreiben vom 24. Juli 1991 einen vom Regierungspräsidenten Düsseldorf an sie gerichteten Erstattungsantrag ab.

13

Der Innenminister NW erklärte daraufhin in einem Schreiben vom 14. August 1991, daß er Ziff. 4 der Vereinbarung vom 24. Oktober/9. Dezember 1966 nach § 119 Abs. 2 BGB anfechte. Der Forstfiskus habe sich bei Abschluß der damaligen Vereinbarung in einem Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft der damals zurückgegebenen Liegenschaft befunden, weil ihm die Munitionsverseuchung nicht bekannt gewesen sei. Hilfsweise werde die genannte Vertragsbestimmung gemäß § 60 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gekündigt.

14

Am 2. Dezember 1991 hat der Kläger sodann beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der bereits entstandenen Kosten der Munitionsräumung und darüber hinaus hilfsweise die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, auch die in Zukunft noch entstehenden Kosten für die Räumung der Munition auf dem Gelände der ehemaligen M. B. zu tragen.

15

Durch Beschluß vom 26. Mai 1993 hat das Verwaltungsgericht sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.

16

Der Kläger wiederholt und vertieft sein vorprozessuales Vorbringen. Der von ihm geltend gemachte Anspruch sei ein Aufwendungsersatzanspruch aus Auftrag bzw. öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Insoweit sei auf die zu § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG entwickelte Staatspraxis zu verweisen, die in verschiedenen Erlassen des Bundesministers der Finanzen Ausdruck gefunden habe. Danach habe sich der Bund grundsätzlich bereit erklärt, Kosten für die Beseitigung deutscher Munition durch den Kampfmittelräumdienst der Länder zu erstatten, soweit von der Munition eine ständige unmittelbare Gefahr für Leib und Leben ausgehe. Der auf dieser Grundlage geltend gemachte Anspruch sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht durch Ziff. 4. der Vereinbarung vom 24. Oktober/9. Dezember 1966 ausgeschlossen. Die genannte Vereinbarung regele nicht die Kampfmittelbeseitigung, sondern lediglich den Wertausgleich für auf dem Gelände der ehemaligen M. B. errichtete, noch nutzbare Gebäude und Anlagen sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme der Fläche durch den Bund. Dies werde durch die Formulierung des "Betreffs" des Vertrages deutlich; dort werde konkret formuliert: "Wertausgleich und Nutzungsentschädigung gem. § 11 AKG". Das Land hätte sich niemals bereit gefunden, gegen die Zahlung einer Nutzungsentschädigung von nur 19.640,05 DM gleichzeitig auf die Geltendmachung der der Höhe nach viel umfangreicheren Forderungen auf Beseitigung von Kampfmitteln zu verzichten. Es sei auch nicht vorstellbar, daß die Bundesvermögensverwaltung ihrerseits mit dem Land einen Vertrag abgeschlossen hätte, in dem Leistung und Gegenleistung in einem so krassen Mißverhältnis zueinander gestanden hätten. Dies wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar. Auch die Höhe der vereinbarten und durch das Land an den Bund gezahlten Wertausgleichsforderung von 370.000 DM stütze die hier vertretene Auffassung. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, daß die vertragschließenden Parteien, wenn ihnen die Munitionsverseuchung des Geländes bekannt gewesen wäre, vereinbart hätten, die auch aus damaliger Sicht unkalkulierbar hohen Räumungskosten mit der schon fast lächerlich zu nennenden Nutzungsentschädigung endgültig abzugelten und das Land darüber hinaus zu verpflichten, den genannten Wertausgleich zu zahlen. Rein vorsorglich berufe sich das Land auf die mit Schreiben vom 14. August 1991 erklärte Irrtumsanfechtung sowie Kündigung der Vereinbarung.

17

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 620.647,62 DM zu zahlen;

18

hilfsweise festzustellen,

daß die Beklagte verpflichtet ist, die in Zukunft noch entstehenden Kosten für die Räumung der durch die Munition der ehemaligen Munitionsanstalt B. bei X. verseuchten Flächen zu tragen.

19

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

20

Sie wiederholt ebenfalls ihre bereits im Vorfeld der Klage vorgetragene Rechtsauffassung. Sie weist insbesondere darauf hin, daß ein - zur Anfechtung berechtigender - Irrtum auszuschließen sei. Dem Land, das den Besitz an dem fraglichen Gelände bereits seit 1950 wieder ausgeübt habe, sei das Gefahrenpotential früherer Munitionsanstalten von anderen Rüstungsstandorten her bekannt gewesen. Es habe auch Kenntnis gehabt von der Verseuchung des Geländes, die von der Besatzungsmacht durch Sprengung der Bunker und Lagerhallen - mit der lagernden Munition - herbeigeführt worden sei. Die vertragschließenden Parteien hätten in jahrelangen Verhandlungen, die zum Abschluß der Vereinbarung geführt hätten, das Ziel verfolgt, alle Ansprüche hinsichtlich des Gesamtareals abschließend zu regeln. Angesichts der umfassenden Ausschlußklausel der Vereinbarung vom 24. Oktober/9. Dezember 1966 hätte sich die Notwendigkeit geradezu aufgedrängt, einen entsprechenden Vorbehalt zu machen, wenn ein Vertragspartner eine Beschränkung seiner Verzichtserklärung beabsichtigt hätte. Der Bund habe die Erklärung des Landes unter diesen Gegebenheiten nur als einen der Klarheit und Rechtssicherheit dienenden uneingeschränkten Verzicht verstehen können. Der Fall der Veränderung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage liege nicht vor.

Entscheidungsgründe

21

II.

Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Das Rechtsverhältnis, aus dem das klagende Land seinen Anspruch herleitet, gehört dem öffentlichen Recht an. Es geht um die Kostentragung für Maßnahmen der Kriegsfolgenbeseitigung. Dieser Komplex ist durch Normen des öffentlichen Rechts wie z.B. das Allgemeine Kriegsfolgengesetz und das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden geregelt.

22

Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.

23

Die Klage ist unbegründet. Das klagende Land hat gegen die Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen oder der künftig noch entstehenden Kosten für die Munitionsräumung in der ehemaligen Munitionsanstalt B.

24

Es kann hier offenbleiben, aus welcher Rechtsgrundlage sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch überhaupt ergeben könnte. Zu denken ist etwa an einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn die Beseitigung der vom Deutschen Reich hergestellten und auf dem Gelände der Munitionsanstalt zurückgelassenen Munition eine Aufgabe des Bundes gewesen sein sollte. In Betracht käme auch ein Anspruch auf Gleichbehandlung, weil nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien die Staatspraxis in der Vergangenheit dahin ging, daß der Bund den Ländern die Kosten für die Räumung von Munition aus den Beständen des ehemaligen Deutschen Reichs erstattete. Diesen Fragen braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil ein etwaiger Anspruch des Klägers jedenfalls durch die in Ziff. 4 der Vereinbarung vom 24. Oktober/9. Dezember 1966 getroffene Regelung ausgeschlossen ist.

25

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung steht außer Zweifel, daß die streitigen Kosten für die Beseitigung der Munitionsverseuchung von der Regelung erfaßt werden. Die Formulierung, durch die Vereinbarung würden "alle gegenseitigen Ansprüche" aus der Errichtung und dem Betrieb der ehemaligen M. B. für die Vergangenheit und Zukunft abgegolten, läßt nur den Schluß zu, daß damit die beiderseitigen Rechte aus der Inanspruchnahme des dem Kläger gehörenden Geländes für die Zwecke der Munitionsanstalt abschließend und endgültig festgelegt werden sollten.

26

Es steht auch außer Frage, daß speziell die Kosten der Munitionsräumung von dieser Vereinbarung erfaßt werden. Die auf dem Gelände verstreuten Kampfmittel sind in der Munitionsanstalt hergestellt bzw. gelagert worden. Ihr Vorhandensein ist damit eine unmittelbare Folge des Betriebs der Munitionsanstalt.

27

Zu Unrecht meint der Kläger, sowohl der Zusammenhang als auch die damalige Interessenlage schlössen eine Interpretation der Abgeltungsklausel im vorgenannten Sinne aus. Die Tatsache, daß im Betreff der die Vereinbarung enthaltenden Schreiben nur von Wertausgleich und Nutzungsentschädigung die Rede ist, ist insoweit ohne Belang, weil der Betreff eines Schreibens ohnehin nur einen sehr groben Hinweis auf den Inhalt der folgenden Ausführungen enthält. Er hat nur die Aufgabe, dem Empfänger die Zuordnung des Schreibens zu einem bestimmten Komplex zu ermöglichen. Dagegen ist es nicht seine Aufgabe, bereits umfassend über den Inhalt zu informieren.

28

Ins Gewicht fällt dagegen, daß sich die umfassend formulierte Abgeltungsklausel widerspruchslos einfügt in die Reihe der Vereinbarungen, die die Beteiligten zuvor bereits anläßlich der Rückgabe der verschiedenen Teile der früheren Munitionsanstalt getroffen hatten. In dem Vertrag vom 6. Juli 1950 heißt es ausdrücklich, das seinerzeit zurückgegebene Forstgelände gehe über "so wie es steht und liegt". Die Rückgabevereinbarung über die restlichen Flächen vom 13. Februar 1962 bestimmt den Übergang "in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Übergabe befinden". Beide Vereinbarungen verwenden damit Formulierungen, die typischerweise eine Freizeichnung von jeder Mängelhaftung beinhalten. Schon diese Regelungen brachten damit eindeutig zum Ausdruck, daß die Verantwortung für den Zustand des zurückgegebenen Geländes künftig allein beim Land liegen sollte.

29

Fehl geht auch die Ansicht, bei einer Einbeziehung der Kampfmittelräumung in die Abgeltungsklausel seien die beiderseits eingeräumten Ansprüche von einem derart eklatanten Ungleichgewicht, daß den Vertragschließenden die Absicht einer derartigen Regelung nicht ernsthaft unterstellt werden könne. Es ist z.B. denkbar, daß beim Abschluß der genannten Vereinbarungen wegen der seinerzeit allein ins Auge gefaßten forstwirtschaftlichen Nutzung eine umfassende Kampfmittelbeseitigung gar nicht für notwendig gehalten wurde. Zu berücksichtigen ist aber auch, daß die Kampfmittelräumung vorliegend nur deshalb außerordentlich schwierig und kostenintensiv ist, weil die britischen Besatzungstruppen die Bunkeranlagen mit den darin lagernden Munitionsvorräten unsachgemäß gesprengt haben. Für Schäden infolge von Maßnahmen zur Beseitigung des Kriegspotentials hat die Bundesrepublik aber nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Besatzungsschädengesetzes nicht einzustehen. Bei Abschluß der Vereinbarung im Jahre 1966 konnte das Land daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß der Bund für die Kosten der Kampfmittelräumung in B. aufzukommen habe.

30

Gründe, die zu einer Unwirksamkeit der vereinbarten Abgeltungsklausel führen könnten, sind nicht gegeben. Für einen gemeinsamen Irrtum beider Vertragsparteien über die als feststehend vorausgesetzten Grundlagen ihrer Vereinbarung fehlt jeder Anhaltspunkt. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß etwa beide Parteien angenommen hätten, das Gelände sei frei von Kampfmittelrückständen. Vielmehr mußte sich bei unbefangener Beurteilung der Gedanke geradezu aufdrängen, daß im Umfeld einer ehemaligen Munitionsanstalt in größerem Umfang Munitionsreste verstreut seien könnten, zumal die unsachgemäße Art der Zerstörung der Anlagen durch die britische Besatzungsmacht unübersehbar war.

31

Die Vereinbarung ist auch nicht durch die vom Kläger erklärte Irrtumsanfechtung in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 1 BGB unwirksam geworden. Es kann offenbleiben, ob es überhaupt hinreichende Anhaltspunkte für den vom Kläger zunächst geltend gemachten Irrtum über die Eigenschaft des zurückgegebenen Geländes oder für den später behaupteten Irrtum über den Inhalt der vereinbarten Abgeltungsklausel gibt. Letztlich stützt sich der Kläger insoweit allein auf die oben bereits als nicht tragfähig bezeichnete Überlegung, einen derart ungünstigen Vertrag habe das Land nur schließen können, wenn sich seine Vertreter über seine Tragweite nicht im klaren gewesen seien. In jedem Fall scheitert die auf § 119 BGB gestützte Anfechtung aber an der Versäumung der Anfechtungsfrist nach § 121 Abs. 1 BGB. Danach muß die Anfechtung unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Das ist hier jedenfalls nicht geschehen. Der Kläger wußte spätestens seit 1983 von der massiven Munitionsverseuchung des Geländes der früheren Munitionsanstalt, wie die Aufforderung an das Bundesvermögensamt zur Gefahrenbeseitigung zeigt. Seit Mitte 1985 wußte das Land auch, daß sich der Bund für die Ablehnung seiner Beseitigungspflicht auf die Ausschlußklausel der im Jahr 1966 geschlossenen Vereinbarung berief. Damit lagen die Umstände offen, auf die sich der Kläger bei seiner Irrtumsanfechtung stützt. Gleichwohl erklärte er diese Anfechtung erst im August 1991. Er ließ sich damit folglich sechs Jahre Zeit. Selbst bei Einräumung einer großzügigen Überlegungsfrist kann dies nicht mehr als unverzügliches Handeln anerkannt werden.

32

Für eine Kündigung der Vereinbarung nach § 60 Abs. 1 VwVfG ist schließlich kein Raum, weil eine nachträgliche Veränderung der Verhältnisse seit Vertragsabschluß nicht eingetreten ist.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000.000 DM festgesetzt.

Dr. Dickersbach
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski