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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.01.1984, Az.: 7 AZR 443/82

Betriebsabteilung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.01.1984
Aktenzeichen
7 AZR 443/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Reutlingen 30.12.1981 - 3 Ca 729/81
LAG Stuttgart 30.06.1982 - 2 Sa 22/82

Fundstellen

  • BAGE 45, 26 - 36
  • DB 1984, 1248
  • JR 1985, 440
  • NJW 1984, 2488 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Besteht ein Betrieb aus mehreren räumlich nah beieinander liegenden Betriebsteilen und befinden sich in diesen Betriebsteilen organisatorisch abgrenzbare Arbeitseinheiten, die jeweils denselben Betriebszweck verfolgen, so bilden diese Arbeitseinheiten jeweils gemeinsam eine Betriebsabteilung i. S. des § 15 Abs. 5 KSchG.

2. Fehlt es bei einem aus mehreren räumlich nah beieinander liegenden Betriebsteilen bestehenden Betrieb an der Verfolgung eines betriebsteilübergreifenden Betriebszwecks, so können auch organisatorisch abgrenzbare Teile eines Betriebsteiles, sofern sie jeweils eine personelle Einheit darstellen, über eigene technische Betriebsmittel verfügen und einen eigenen Betriebszweck verfolgen, eine Betriebsabteilung i. S. des § 15 Abs. 5 KSchG darstellen.