Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1962, Az.: V ZR 24/61
Anspruch auf Auflassung eines Grundstücks aus einem schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrag; Gültigkeit eines Auseinandersetzungsvertrags; Nachträgliche Unwirksamkeit auf Grund eines Personenwechsels infolge einer Erbteilsübertragung; Versagung der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung für den Erwerb eines forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes; Rechtswirksamkeit einer Übertragung von Erbteilen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.1962
- Aktenzeichen
- V ZR 24/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 12162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 16.12.1960
- LG Bielefeld
Rechtsgrundlagen
- § 2382 BGB
- § 1967 BGB
- § 139 BGB
- § 324 BGB
- Art. IV Abs. 1 KRG 45
- Art. IV Abs. 2 KRG 45
Fundstellen
- BGHZ 38, 187 - 195
- MDR 1963, 207-208 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 345-347 (Volltext mit amtl. LS) "Erbauseinandersetzung über landwirtschaftlichen Grundbesitz"
Amtlicher Leitsatz
Der Käufer des Erbteils eines Miterben haftet kraft Gesetzes für die Ansprüche eines anderen Miterben gegen die Erbengemeinschaft aus einem zwischen den Miterben vor dem Erteilskauf abgeschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrag.
Sieht ein noch nicht erfüllter Erbauseinandersetzungsvertrag die reale Aufteilung des zum Nachlaß gehörenden land- oder fortwirtschaftlichen Grundbesitzes unter die Miterben vor und ist er von der Landwirtschaftsbehörde genehmigt, so wird dadurch, daß der eine Miterbe seinen Erbteil an einen Nichtlandwirt veräußert, der Anspruch eines anderen Miterben auf Auflassung des ihm zugeteilten Grundbesitzes in seinem Fortbestand nicht berührt.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 16. Dezember 1960 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist am Nachlaß seiner 1954 verstorbenen Schwester Hedwig K. Miterbe, der Beklagte ist Erwerber der Erbteile der weiteren Brüder und Miterben Heinrich und Emil K.. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus forstwirtschaftlich genutztem Grundbesitz von rund 9, 7 ha.
Durch notariellen Vertrag vom 12-Januar 1955 teilten die drei Brüder den ererbten Grundbesitz untereinander schuldrechtlich gemäß einem an Ort und Stelle festgelegten ungefähren Grenzverlauf; dieser Vertrag wurde von der Landwirtschaftsbehörde am 8. Februar 1955 rechtskräftig genehmigt.
1955/56 übertrug Emil seinen Erbteil auf Heinrich und Heinrich diesen erworbenen sowie seinen eigenen Erbteil gegen Entgelt auf den Beklagten. Auf Grund dieser Erbteilsübertragungen wurde der Beklagte als Gesamthandseigentümer der Nachlaßgrundstücke im Grundbuch eingetragen. Nach der katasteramtlichen Neuvermessung schlossen der Kläger und der Beklagte am 20. Februar 1958 miteinander einen notariellen Vertrag, in welchem sie - und zwar der Beklagte als Rechtsnachfolgen von Emil und Heinrich K. - den Auseinandersetzungsvertrag von 1955 inhaltlich bestätigten und die Auflassung der entsprechenden Geländestücke an einander erklärten. Diesem Vertrag wurde wegen der fehlenden Landwirtseigenschaft des Beklagten die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung rechtskräftig versagt.
Der Kläger klagt auf Auflassung des ihm im Vertrag von 1955 zugesprochenen Geländes von rund 3, 2 ha. Der Beklagte leugnete eine Auflassungspflicht wegen der Genehmigungsversagung und berief sich außerdem auf Unwirksamkeit des Vertrags von 1955, auch wegen Geschäftsunfähigkeit des Klägers, sowie auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Aufwendungen auf das Gesamtgelände.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie der Kläger weiter; der Beklagte bittet um Zurückweisung der Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht bejaht Geschäftsfähigkeit und Prozeßfähigkeit des Klägers sowie sein Rechtsschutzinteresse an der Klage trotz der (zeitweilig von ihm auch genutzten) Möglichkeit, das Zwangsversteigerungsverfahren zwecks Auseinandersetzung der Gemeinschaft an den umstrittenen Grundstücken zu betreiben. Hiergegen sind Bedenken weder geltend gewacht noch ersichtlich.
In der Sache verneint das Berufungsgericht einen Auflassungsanspruch des Klägers in Richtung gegen den Beklagten, weil der allerdings zunächst gültige Auseinandersetzungsvertrag von 1955 durch den Personenwechsel infolge der Erbteilsübertragung und durch die Versagung der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung für den Erwerb des Beklagten hinsichtlich der Geländezuteilung an die Erbteilsveräußerer (Heinrich und Emil K.) nachträglich unwirksam geworden sei und diese Unwirksamkeit nach § 139 BGB auch die für sich allein unbedenkliche Geländezuteilung an den Kläger erfaßt habe. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
I.
Nachprüfungsbedürftig ist zunächst, ob die Übertragung der Erbteile Heinrich und Emil K. auf den Beklagten rechtswirksam war, obwohl eine landwirtschaftliche Genehmigung für sie nicht eingeholt wurde. Das Berufungsgericht geht stillschweigend von ihrer Rechtswirksamkeit aus, Nach der Rechtsprechung des Senats bedurfte allerdings eine Erbteilsübertragung unter der Herrschaft des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 grundsätzlich keiner landwirtschaftlichen Genehmigung (BGHZ 18, 380; anders jetzt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961, BGBl I 1091). Dabei wurde jedoch eine Ausnahme vorbehalten für Erbteilsübertragungen, die in der Absicht geschlossen wurden, das Genehmigungserfordernis für Grundstücksveräußerungen zu umgehen (BGH a.a.O. S. 387). In solchen Fällen ist die Genehmigung in der Tat unter der Herrschaft des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 ebenso für erforderlich zu erachten, wie sie unter der Herrschaft der früheren Grundstücksverkehrsbekanntmachung anerkannt war (BGHZ a.a.O. S. 382 mit nachweisen). Im vorliegenden Fall liegt die Annahme eines Umgehungsgeschäftes nahe im Hinblick darauf, daß der Nachlaß nach den eigenen Angaben der drei Brüder im Auseinandersetzungsvertrag von 1955 im wesentlichen aus forstwirtschaftlichem Grundbesitz bestand und der Beklagte als Nichtlandwirt mit der Erteilung der Genehmigung für einen sonst näherliegenden Grundstückskauf von vornherein wohl kaum rechnen konnte. War die Erbteilsübertragung mangels Genehmigung (noch) nicht (voll) wirksam, so ist der Beklagte nicht Gesamthandseigentümer des umstrittenen Geländes geworden und das Grundbuch insoweit unrichtig. Welche Folgerungen hieraus zu ziehen sind (gegebenenfalls auch im Sinne der Anregung eines Hilfsklagantrags auf Grundbuchberichtigung nach § 2039 BGS), kann zunächst der Beurteilung des Berufungsgerichts überlassen bleiben, an das die Sache aus den im folgenden erörterten Gründen ohnehin zurückzuverweisen ist.
II.
Falls die Erbteilsübertragungen und die zugrundeliegenden Erbteilskaufverträge wirksam sind, wie in diesem Rechtszug zugunsten des Revisionsklägers unterstellt werden muß, kommt kein Berichtigungsanspruch, sondern der unmittelbar eingeklagte Auflassungsanspruch in Betracht. Seine Verneinung durch das Berufungsgericht verquickt einmal die Frage der Nichtigkeit von (Teil-)Rechtsgeschäften als solchen mit der Frage des Wegfalls einer Einzelverpflichtung aus einem wirksam entstandenen und wirksam bleibenden Rechtsgeschäft, und zum andern den Auseinandersetzungsvertrag von 1955 zwischen den Brüdern Koppenberg mit dem Vertrag von 1958 zwischen dem Kläger und dem Beklagten.
Auszugehen ist von dem im Jahr 1955 zwischen den drei Brüdern geschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrag. Er stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar (BGH Urteil vom 26. Februar 1953, IV ZR 207/52, BNotZ 55, 406 = nur Leitsatz in LM BGB § 2040 Nr. 2; Kipp/Coing, Erbrecht, 11. Bearb. § 118 III 1). Er hat zum Inhalt, daß sich die aus den drei Brüdern bestehende Erbengemeinschaft als Gesamthand gegenüber dem jeweils dafür bestimmten Miterben verpflichtete, die ihm darin zugeteilten Alleineigentum zu übertragen, also das umstrittene Gelände an den Kläger und das übrige Gelände an seine beiden Miterben aufzulassen. Dieser schuldrechtliche Vertrag wurde landwirtschaftlich genehmigt; eine Genehmigung auch der ihm entsprechenden Erfüllungsgeschäfte (Auflassungen) erübrigte sich deshalb (Art. IV Abs. 1, 2 KRG Nr. 45). Infolgedessen war der Auseinandersetzungsvertrag von 1955 weder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), noch wegen anfänglicher Unmöglichkeit nichtig (§ 306 BGB); auch sonstige Unwirksamkeitsgründe sind weder geltend gemacht worden, noch ersichtlich; er wurde daher voll wirksam.
Durch die Übertragung der Erbteile der Brüder Heinrich und Emil - teils unmittelbar, teils über Heinrich - auf den Beklagten hat jener Vertrag von 1955 seine Rechtswirksamkeit nicht verloren. Zu unrecht will das Berufungsgericht dies auf Grund von § 139 BGB daraus entnehmen, daß der Beklagte als Nichtlandwirt die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung zum Erwerb der auf seine Erbteile entfallenden Grundflächen rechtskräftig versagt bekommen habe und die schuldrechtliche Grundstückszuteilung an den einen Miterben nicht ohne die Zuteilungen an die übrigen Miterben gewollt gewesen sei. Durch die Erbteilsübertragungen ist der die Zuteilungen an die Erbteilsveräußerer (Heinrich und Emil Koppenberg) betreffende Teil des Auseinandersetzungsvertrags von 1955 nicht nachträglich genehmigungsbedürftig geworden mit der Folge, daß die Genehmigungsversagung ihn unwirksam gemacht (und diese Unwirksamkeit sich über § 139 BGB auch auf den die Zuteilung an den Kläger betreffenden Vertragsteil ausgedehnt) hätte; ein derartiges nachträgliches Unwirksamwerden von anfänglich wirksamen Rechtsgeschäften ist zwar (abgesehen etwa vom Fall der Anfechtbarkeit, bei dem jedoch von vornherein keine Vollwirksamkeit vorliegt) bei nachträglicher Gesetzesänderung denkbar (so lag der vom Berufungsgericht in Bezug genommene Fall BGH LM BGB § 139 Nr. 4 = NJW 1952, 299), aber nicht in dem andersartigen Fall von Änderungen durch willkürliche Maßnahmen eines Teils der Rechtsgeschäftspartner, wie hier durch die Erbteilsveräußerungen an einen Nichtlandwirt.
Diese Erbteilsübertragungen konnten höchstens eine nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung bewirken. Die dem Kläger geschuldete Leistung, nämlich die Auflassung des ihm 1955 zugeteilten Geländes durch die Erbengemeinschaft an ihn, blieb nach wie vor möglich, da sich insoweit an der Landwirtseigenschaft des Erwerbers nichts geändert hat; hinsichtlich der Geländezuteilung an den Kläger ist das von ihm begehrte Erfüllungsgeschäft (Auflassung) trotz des Personenwechsels auf Schuldnerseite nach wie vor durch die Genehmigung des Kausalgeschäfts von 1955 gedeckt; insoweit bedarf es keiner weiteren landwirtschaftlichen Genehmigung mehr; auch der die Genehmigung des Vertrags zwischen den Parteien von 1958 versagende Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 1959, 10 Wlw 59/59, steht nicht entgegen, weil er nur auf den Geländeerwerb des Beklagten abstellt und eine Teilgenehmigung hinsichtlich des Geländeerwerbs des Klägers ausdrücklich nur mangels eines dahingehenden Antrags ablehnt.
Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung kommt allerdings hinsichtlich der Auflassungsansprüche der Erbteilsveräußerer (Emil und Heinrich K.) in Betracht, weil diese Ansprüche in der Person des Beklagten als nunmehrigen Gläubigers mangels landwirtschaftlicher Genehmigung der Auflassung nicht erfüllt werden konnten. Aber einmal ist schon zweifelhaft, ob diese Unmöglichkeit eine dauernde oder im Hinblick auf die Möglichkeit weiteren Personenwechsels auf der Gläubigerseite (Weiter- oder Rückübertragung der Erbteile durch den Beklagten an einen Landwirt) nur eine vorübergehende war (vgl. dazu BGH LM BGB § 275 Nr. 3 und Nr. 7). Im letzteren Fall blieb auch hinsichtlich dieses Geländes der Auflassungsanspruch (früher der Brüder Heinrich und Emil Koppenberg, jetzt des Beklagten) fortbestehen und wurde nur in seiner Durchsetzbarkeit für die Bauer des Hindernisses gehemmt (Ennecerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 14. Bearb. § 46 IV). Falls die Unmöglichkeit (vom Zeitpunkt des Eintritts des Leistungshindernisses aus gesehen, BGH LM BGB § 275 Nr. 4, also in den Jahren 1955-1958) als dauernde anzusehen gewesen sein sollte, wäre allerdings der Auflassungsanspruch der Gegenseite des Klägers (Emil und Heinrich K., jetzt Beklagter) nach § 275 BGB erloschen. In keinem Falle wäre aber von dieser (mehr oder weniger weitgehenden) Beeinträchtigung des Auflassungsanspruchs der Gegenseite auch der Auflassungsanspruch des Klägers miterfaßt worden: § 139 BGB scheidet aus, da der Auseinandersetzungsvertrag von 1955 voll wirksam blieb. In Betracht zu ziehen ist allenfalls eine (unmittelbare oder entsprechende) Anwendung der Vorschriften der §§ 323 ff BGBüber die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Verträgen (wenn man nämlich von dem Bedenken absieht, daß auf der jeweiligen Gläubigerseite ein einzelner Miterbe - bzw. der Beklagte -, auf Schuldnerseite jedoch stets die Erbengemeinschaft steht; vgl. hierzu für den freilich nicht in allem parallel liegenden Gesellschaftsvertrag RGZ 158, 321, 326 sowie Fischer in BGB - RGRK - 11. Aufl. § 705 Anm. 8,9). Aber dann kommt der Tatbestand des § 324 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Zug: Der zur Unmöglichkeit führende Umstand, nämlich der Eintritt eines Nichtlandwirts als Gläubiger, war weder vom Schuldner (der Erbengemeinschaft) noch vom Kläger, sondern ausschließlich von der Gläubigerseite (den Erbteilsveräußerern und dem Beklagten) zu vertreten (daß diese Personen zugleich - als Mitglieder der Erbengemeinschaft oder der Rechtsnachfolger - der Schuldnerseite mit zugehören, muß hier außer Betracht bleiben). Ein solches Vertretenmüssen liegt nämlich u.a. dann vor, wenn der Gläubiger nach Treu und Glauben den vom Schuldner herzustellenden Erfolg durch sein Vorhalten nicht verhindern durfte (RGZ 166, 134, 147; Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse 5. Aufl. § 324 Anm. 1; BGB RGRK 11. Aufl. § 324 Anm. 2; vgl. Planck/Siber, BGB 4. Aufl. § 324 Anm. 1 a gamma; das ist schon dann der Fall, wenn der Gläubiger jenen Erfolg durch sein eigenes freies, ihm zurechenbares Verhalten selbst unmöglich macht (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 5. Aufl. Band I § 24 III; Schmidt bei Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 324 Rdn. 2). So liegt der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt: Der Personenwechsel auf Gläubigerseite war von vornherein mit dem naheliegenden Risiko belastet, daß dem noch ausstehenden dinglichen Erfüllungsgeschäft hinsichtlich des den Erbteilsveräußerern zugeteilten Geländes die erforderliche landwirtschaftliche Genehmigung versagt werden würde; der Personenwechsel beruhte auf dem freien Entschluß der auf Gläubigerseite Beteiligten, nämlich der Veräußerer und des Erwerbers der Erbteile. Der Kläger hatte dabei weder mitzuwirken noch wirkte er mit; dadurch, daß er sich nach durchgeführter Erteilsveräußerung im Vertrag mit dem Beklagten von 1958 auf den Boden dieser Tatsache stellte und (im Vertrauen auf die Gültigkeit der vom Beklagten gleichzeitig bestätigten Auflassungspflicht) von seinem gesetzlichen Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB) keinen Gebrauch machte, übernahm er für die Erbteilsübertragung keineswegs irgendwelche Mitverantwortung mit der Wirkung, daß dar zur Unmöglichkeit der "Gegenleistung" führende Umstand nun nicht mehr von der Gegenseite (§ 324 BGB), sondern von keiner Seite (§ 323 BGB) oder gar vom Kläger selbst (§ 325 BGB) zu vertreten gewesen wäre.
III.
Besteht hiernach der Anspruch des Klägers auf Auflassung des umstrittenen Geländes fort, so fragt sich, ob der Beklagte für ihn passiv legitimiert ist.
Die rechtsgeschäftlicheÜbernahme und gleichzeitige Erfüllung der Auflassungspflicht durch den Beklagten gegenüber dem Kläger im Vertrag von 1958 ist allerdings möglicherweise nach § 139 BGB wegen ihres inneren Zusammenhangs mit der gleichzeitigen Übernahme und Erfüllung der entsprechenden Auflassungspflicht durch den Kläger gegenüber dem Beklagten unwirksam, weil der letzteren Verpflichtung und ihrer Erfüllung die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung versagt worden ist. Eine rechtsgeschäftliche Übernahme war indessen nicht erforderlich; denn die Auflassungspflicht ist schon kraft Gesetzes auf den Beklagten übergegangen.
Der Erbteilserwerber (hier der Beklagte) haftet nämlich auf Grund des der Erbteilsübertragung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrags (§§ 2371, 2385 BGB) von dessen Abschluß an für die Nachlaßverbindlichkeiten (nicht nur in gewissem Umfang im Innenverhältnis zum Erbteilsveräußerer, hier den Brüdern Heinrich und Emil K., § 2378 BGB, sondern auch) im Außenverhältnis zum Nachlaßgläubiger, und zwar in vollem Umfang (§ 2382 BGB). Nachlaßverbindlichkeiten können nach § 1967 BGB nicht nur die vom Erblasser herrührenden Schulden sein, sondern auch solche Verbindlichkeiten, die von dem oder den Erben begründet worden sind (Senatsurteil BGHZ 32, 60, 64 [BGH 10.01.1960 - V ZR 39/58]/66). In letzterer Hinsicht sind als Nachlaßverbindlichkeiten diejenigen Verpflichtungen anerkannt, die in ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses eingegangen wurden (BGH a.a.O.). Ob hierzu auch Verpflichtungen gehören, die die Erbengemeinschaft durch einen schuldrechtlichen Erbauseinandersetzungsvertrag gegenüber den einzelnen Miterben eingegangen ist, kann offen bleiben. Denn wenn die frage zu verneinen und deshalb die unmittelbare Anwendung des § 2382 BGB auf Fälle wie den vorliegenden ausgeschlossen sein sollte, wäre die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung geboten. Für die Gleichbehandlung des eingeklagten Auflassungsanspruchs mit einer Nachlaßverbindlichkeit unter dem Gesichtspunkt des § 2382 BGB spricht zunächst der allgemeine Gedanke, daß mit einer Vermögensübernahme auch eine entsprechende Schuldübernahme verbunden sein soll (vgl. § 419 BGB). Dafür spricht weiter und im besonderen, daß die durch einen schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrag begründeten Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft gegenüber den einzelnen Miterben zu der erbrechtlichen Stellung aller Miterben und infolgedessen auch des Erbteilserwerbers eine besonders enge sachliche Beziehung haben. Dafür spricht schließlich, daß die in der Erbteilsveräußerung liegende, an sich unerwünschte Möglichkeit des Eindringens eines nur kapitalmäßig interessierten Familienfremden (vgl. RGZ 170, 203, 207; Staudinger/Lehmann, BGB 11. Aufl. Vorbem. 7 vor § 2032) durch eine Nichterstreckung seiner Haftung auf derartige Verbindlichkeiten ohne Not begünstigt würde. Der Miterbe, der durch den Auseinandersetzungsvertrag einen schuldrechtlichen Anspruch auf bestimmte Nachlaßgegenstände erworben hat, würde gegenüber einem andern Nachlaßgläubiger unbillig und ohne ersichtlichen Grund benachteiligt, wenn er durch eine Erbteilsveräußerung seitens anderer Miterben ohne weiteres um die Erfüllung dieses Anspruchs gebracht werden könnte, während einem Gläubiger, der etwa dieselben Nachläßgegenstände gekauft hätte, ohne Miterbe zu sein, die Haftung trotz Personenwechsels auf Schuldnerseite nach § 2382 BGB erhalten bliebe (Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem genannten Urteil vom 26. Februar 1953 - IV ZR 207/52 - in einer anderen Sichtung die parallele zwischen dem Miterben-Gläubiger und dem Fremdgläubiger ebenfalls gezogene) Diese Unbilligkeit wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch ausgeräumt, daß der verbleibende Miterbe bei der Erbteilsveräußerung ein Vorkaufsrecht ausüben oder später die Nachlaßgrundstücke im Weg der Auseinandersetzungsversteigerung an sich bringen kann; denn in beiden Fällen müßte er erheblich größere wirtschaftliche Opfer bringen als bei Erfüllung seines Vertragsanspruchs: bei Ausübung des Vorkaufsrechts müßte er über die ihm gebührenden Nachlaßwerte (hier: das dem Kläger zugeteilte Gelände) hinaus noch weitere an sich bringen (hier: mit dem ganzen 2/3-Erbteil des Beklagten praktisch den gesamten Nachlaß) und dafür einen entsprechend hohen Preis zahlen, den er häufig nicht aufbringen kann (so hier der Kläger nach seiner Behauptung); und bei einer Zwangsversteigerung ist ebenfalls der Preis u.U. unverhältnismäßig hoch und der Erfolg außerdem ungewiß.
Hiernach haftet der Beklagte kraft Gesetzes als Erbteilserwerber für die Auflassungspflicht der Erbengemeinschaft gegenüber dem Kläger aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag; von 1955. Das bedeutet, daß er verpflichtet ist, dem Kläger den auf die Miterben Heinrich und Emil K. als bisherige Gesamthandseigentümer (und auf ihn als jetzigen Gesamthandseigentümer) entfallenden Teil der Auflassungserklärung abzugeben. Da Miterbe außer ihm nur noch der Kläger selbst ist, entfällt dessen Mitwirkung bei der Auflassungserklärung auf Schuldnerseite (vgl. das genannte Urteil vom 26. Februar 1953); seine Auflassungserklärung als Gläubiger (Entgegennahme der Auflassung) kann und muß der Kläger (ohne Erfüllung des Gleichzeitigkeitserfordernisses des § 925 BGB) gesondert formgerecht allein verklagt ist, begegnet deshalb auch verfahrensrechtlich keinem Bedenken.
Dem Kläger steht daher bei Gültigkeit der Erbteilsübertragung der eingeklagte Auflassungsanspruch zu.
IV.
Auch im letzteren Falle ist die Klage indessen noch nicht spruchreif. Denn der Beklagte hat fürsorglich ein Zurückbehaltungsrecht (nach § 273 und § 320 BGB) wegen angeblicher Gegenforderungen geltend gemacht, und über diese Gegenforderungen hat das Berufungsgerichts von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen. Um diese Feststellungen zu ermöglichen, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wie geschehen an die Vorinstanz zurückzuverweisen. In der erneuerten Berufungsverhandlung worden die Parteien auch Gelegenheit haben, die durch den Ausgang des Zwangsversteigerungsverfahrens eingetretene neue Sachlage vorzutragen und auszuwerten.
Dr. Piepenbrock
Rothe
Mattern
Offterdinger