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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.07.1991, Az.: LwZR 3/90

Mehrwert; Antragsverfahren; Pachtvertrag; Pachthof; Milchreferenzmenge; Zahlungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.07.1991
Aktenzeichen
LwZR 3/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14426
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 115, 162 - 169
  • JurBüro 1991, 811 (Kurzinformation)
  • MDR 1991, 1166-1167 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 3279-3280 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 1934-1936 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 1991, 467-469 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Über einen auf § 591 I BGB (in unmittelbarer oder analoger Anwendung) gestützten Anspruch auf Zahlung eines verwendungsbedingten Mehrwerts ist im Antragsverfahren durch Beschluß zu entscheiden.

2. Geht nach dem Ende eines Pachtvertrags die für den Pachthof auf der Grundlage der Produktion des Pächters zugeteilte Milchreferenzmenge auf den Verpächter über, steht dem Pächter gegen den Verpächter weder aus unmittelbarer noch aus rechtsanaloger Anwendung von § 591 BGB ein Anspruch auf Zahlung des hierdurch bedingten Mehrwerts zu.

Gründe

1

I. Mit Vertrag vom 9. April 1976 pachtete der Antragsteller den landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsgegnerin mit einer Fläche von 39.04.66 ha für die Zeit vom 1. Mai 1976 bis 30. April 1988. Zugleich übernahm er in Unterpacht 23.59.31 ha weitere landwirtschaftliche Nutzflächen. Die Antragsgegnerin hatte die vor Pachtbeginn auf ihrem Hof betriebene Milchwirtschaft gegen Inanspruchnahme der Abschlachtprämie eingestellt.

2

Der Antragsteller nutzte die Pachtflächen zunächst für den Ackerbau. 1982 nahm er mit Zustimmung der Antragsgegnerin die Milchproduktion auf. Ihm wurde eine Referenzmenge von zuletzt 185.561 kg zugeteilt. Anfang 1987 verlegte er die Milchproduktion auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb, den er im Jahr 1980 erworben hatte.

3

Nach Beendigung des Pachtverhältnisses bescheinigte die zuständige Behörde den Übergang der gesamten Milchreferenzmenge auf die Antragsgegnerin ab 1. Mai 1988. Ein dagegen gerichteter Widerspruch des Antragstellers und seine Klage vor dem Verwaltungsgericht blieben ohne Erfolg.

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Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsgegnerin müsse ihm für den Verlust der "von ihm erwirtschafteten" Milchreferenzmenge eine Entschädigung zahlen. Ausgehend von einer behaupteten Werterhöhung des Hofes in Höhe von zuletzt 300.000 DM hat er einen Teilbetrag von 29.892, 70 DM geltend gemacht. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat durch Beschluß "die Klage abgewiesen". Das Rechtsmittel des Antragstellers ist erfolglos geblieben (Berufungsurteil abgedruckt in SchlHA 1990, 156).

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Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt, verfolgt der Antragsteller seinen Zahlungsanspruch weiter.

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II. Über die zulässige Revision ist durch Beschluß zu entscheiden. Der Antragsteller beansprucht Zahlung nach § 591 Abs. 1 BGB (in unmittelbarer oder analoger Anwendung) auf der Grundlage eines behaupteten verwendungsbedingten Mehrwerts, über den das Landwirtschaftsgericht auf Antrag "Bestimmung treffen und ihn festsetzen" kann (§ 591 Abs. 3 BGB). Dies geschieht im Antragsverfahren, nicht im Prozeßverfahren (§ 1 Nr. 1 LwVG i.V.m. § 9 LwVG). Zwar läßt der Wortlaut von § 591 Abs. 3 BGB nicht zweifelsfrei erkennen, ob das Landwirtschaftsgericht lediglich befugt sein soll, die Höhe des Mehrwerts zu bestimmen oder ob es auch einen Zahlungstitel schaffen kann. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift wird jedoch deutlich, daß das Landwirtschaftsgericht selbst "einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel auch über den Mehrwert schaffen" sollte (vgl. § 31 LwVG und Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts, BT-Drucks. 10/509 S. 22). Dies gilt nicht nur in den Fällen, in denen nach § 591 Abs. 2 BGB die Zustimmung des Verpächters zu Verwendungen durch eine gerichtliche Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts ersetzt wird, sondern ganz allgemein auch wenn der Verpächter den Verwendungen zugestimmt hat (§ 591 Abs. 1 BGB), die Parteien sich aber über den Ersatz anderer als notwendiger Verwendungen nach der Höhe des Mehrwerts nicht einigen können. § 591 Abs. 3 BGB unterscheidet nämlich nicht zwischen den Fällen des Absatzes 1 und denen des Absatzes 2 der Vorschrift. Es wäre auch mit Sinn und Zweck des § 591 Abs. 3 BGB und der dazu korrespondierenden Verfahrensregelung (§ 1 Nr. 1, § 9 LwVG) nicht vereinbar, insoweit Unterschiede zu machen, oder gar die Entscheidung im FGG-Verfahren auf eine Mehrwertbestimmung im engeren Sinn zu beschränken und über den entsprechenden Zahlungsanspruch im Prozeßverfahren (§ 1 Nr. 1 a, § 48 LwVG) zu entscheiden. Das Landwirtschaftsgericht kann bestimmen, daß der Verpächter den Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, kann insoweit Bedingungen festsetzen und in Ausnahmefällen eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses zur Abgeltung des Mehrwerts anordnen (§ 591 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB). Gerade wegen dieser möglichen Zusatzentscheidungen, die einer richterlichen Vertragshilfe ähnlich sind, über die früher auch im FGG-Verfahren zu entscheiden war (vgl. §§ 1, 8 des früheren Gesetzes über die richterliche Vertragshilfe vom 26. März 1952, BGBl I S. 198), war es zweckmäßig, ein einheitliches Verfahren (Antragsverfahren nach FGG) über den sogenannten Mehrwert anzuordnen, weil ein Nebeneinander von FGG-Verfahren und Prozeßverfahren in der Praxis zu unnötigen Komplikationen geführt hätte. Der Pächter kann deshalb zur Geltendmachtung seines Anspruchs auch nicht zwischen Antrags- oder Prozeßverfahren wählen (vgl. Senatsbeschl. v. 5. Juli 1990, LwZR 7/89, WM 1990, 2134). Diese Ausführungen entsprechend der herrschenden Auffassung in der Literatur (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG 4. Aufl. § 1 Rdz. 31; Erman/Schopp, BGB 8. Aufl. § 591 Rdz. 3; Faßbender/Hötzel/Lukanow, § 591 BGB Rdz. 41; Hohmeister, AgrarR 1990, 41, 42; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht 3. Aufl. § 591 Rdn. 38 und 27; MünchKomm/Voelskow, BGB 2. Aufl. § 591 Rdn. 7; Palandt/Putzo, BGB 50. Aufl. § 591 Rdn. 3 und 7) und in der bisherigen Rechtsprechung (OLG Köln AgrarR 1990, 53, 54).

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Zu Recht hat deshalb das Landwirtschaftsgericht durch Beschluß entschieden. Formell unrichtig hat dagegen das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers als Berufung behandelt und sie durch Urteil zurückgewiesen. Da dem Antragsteller aber durch dieses unzulässige Verfahren kein Nachteil entstehen darf, konnte er nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gegen das Berufungsurteil Revision einlegen, war aber an die weiteren Voraussetzungen zur Statthaftigkeit der an sich gegebenen Rechtsbeschwerde gebunden (§ 24 LwVG; Senatsbeschl. v. 5. Juli 1990 aaO. m.w.N.). Da das Oberlandesgericht hier die Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, muß davon ausgegangen werden, daß es bei richtiger Verfahrensweise auch die Rechtsbeschwerde zugelassen hätte (§ 24 Abs. 1 LwVG).

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Der Grundsatz der Meistbegünstigung führt aber nicht dazu, daß der Senat auf dem vom Oberlandesgericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müßte, vielmehr ist das Verfahren so weiterzubetreiben, wie dies bei richtiger Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 24. November 1965, VIII ZR 168/65, MDR 1966, 232; Senatsbeschl. v. 3. November 1988, LwZB 2/88, BGHR LwVG § 48 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittel 1; BVerwG NJW 1982, 2460).

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III. Die Revision des Antragstellers ist unbegründet.

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1. Das Oberlandesgericht verneint einen Anspruch nach § 591 BGB, weil die vom "Kläger" während der Pachtzeit erlangte Referenzmenge keine "Verwendung" im Sinne dieser Vorschrift darstelle. Der Verwendungsbegriff entspreche dem des Sachenrechts. Nur willentliche Vermögensaufwendungen, die zumindest auch der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Pachtsache zugute kommen sollten, fielen darunter. Zwar sei nunmehr für die "Beklagte" mit dem Übergang der Milchquote eine vorteilhafte Rechtsposition entstanden. Dies beruhe aber auf der Einführung von Subventionsvorteilen durch den Gesetzgeber. Zwar sei nicht ausgeschlossen, daß der Pächter im Einzelfall durch überobligatorische (die ordnungsgemäße Bewirtschaftung übersteigende) Aufwendungen die Zuteilung der Referenzmenge herbeigeführt habe. Insoweit fehle jedoch ein substantiierter Sachvortrag des "Klägers".

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2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

12

a) § 591 BGB ist zwar erst am 1. Juli 1986 in kraft getreten (vgl. Art. 1, 7 LPachtNeuOG), gilt aber auch im vorliegenden Fall für Ansprüche aus dem schon am 9. April 1976 abgeschlossenen Pachtvertrag (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Diese Vorschrift bildet jedoch keine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch.

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Der Verpächter hat andere als notwendige Verwendungen, denen er zugestimmt hat, dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert). Auch wenn § 591 Abs. 1 BGB auf den (noch) vorhandenen Mehrwert abstellt, kann dieser allein einen Ersatzanspruch des Pächters nicht begründen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung sind andere als notwendige Verwendungen zu ersetzen, freilich nur in dem Maß und in dem Umfang, in dem sie den Wert der Pachtsache noch erhöhen (vgl. Erman/Schopp, BGB 8. Aufl. § 591 Rdn. 1). Der Mehrwert ist nicht Anspruchsgrund, sondern Maßstab des Verwendungsersatzanspruchs. Insoweit ist § 591 Abs. 1 BGB mit § 996 BGB vergleichbar, der auf die bei Wiedererlangung des Besitzes durch den Eigentümer noch gegebene Wertsteigerung abstellt.

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Mit Recht orientiert sich das Oberlandesgericht an dem Verwendungsbegriff, der auch sonst im BGB gilt. Danach muß es sich um Vermögensaufwendungen handeln, die der Sache zugute kommen sollen, d.h. um Maßnahmen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen (BGHZ 109, 179, 182[BGH 03.11.1989 - V ZR 143/87] m.w.N.; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht 3. Aufl. § 591 Rdn. 4). Diesen Verwendungsbegriff stellt auch die Revision nicht in Zweifel. Ersatz solcher Aufwendungen beansprucht der Antragsteller aber gerade nicht. Er stellt vielmehr allein auf die Wertsteigerung des Hofes wegen des Übergangs der Referenzmenge auf die Antragsgegnerin ab. Dies allein genügt nicht, um einen Verwendungsersatzanspruch nach § 591 Abs. 1 BGB zu begründen. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Antragsteller Aufwendungen getätigt hat, die die mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hofes verbundenen üblichen Betriebskosten übersteigen und ob sein Vortrag insoweit substantiiert genug ist.

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b) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch für eine rechtsanaloge Anwendung von § 591 Abs. 1 BGB im Wege richterlicher Rechtsfortbildung hier kein Raum. Das Berufungsgericht sieht, daß die Antragsgegnerin durch den Übergang der Referenzmenge, die an eine vom Antragsteller erwirtschaftete Produktionsmenge anknüpft, einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, hält dies aber nicht für ein unbilliges mit dem Gerechtigkeitsempfinden unvereinbares Ergebnis. Dem ist zuzustimmen. Die gesetzliche Regelung enthält für den vorliegenden Fall keine Lücke, die zu einem gerechten Ausgleich von Pächter- und Verpächterinteresse zwingend über einen entsprechenden Anspruch des Pächters geschlossen werden müßte. Der auf der Zuteilung einer Referenzmenge beruhende Mehrwert des Pachthofes beruht in erster Linie darauf, daß der Gesetzgeber nach Beginn des Pachtverhältnisses die Milchkontingentierung mit der sog. Milchquote einführte, die dem Milcherzeuger die öffentlich-rechtliche Befugnis gibt, in Höhe der ihm zugeteilten Referenzmenge abgabefrei Milch anzuliefern. Diese subventionsähnliche, abgabenrechtliche Bevorzugung, die betriebsakzessorisch ausgestaltet ist (BVerwGE 84, 140, 146; Senatsurt. v. 26. April 1991, V ZR 53/90, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt), knüpft zwar an die vom Antragsteller erwirtschaftete Produktionsmenge an. Dieser hat finanzielle Mittel und Arbeitskraft aber nicht aufgewendet, um eine Referenzmenge zu erhalten, sondern um im Rahmen der bestehen- den Gesetze - schon vor Einführung der Milchquote - Milch zu produzieren und zu verkaufen. Soweit der Antragsteller hierzu Verwendungen erbracht hat, erhält er sie im Rahmen der §§ 590 b, 591 BGB ersetzt; sie bleiben damit nicht entschädigungslos. Was die Früchte seiner Arbeit anlangt, so wird dem Pächter der Gebrauch des gepachteten Hofes und der Genuß seiner Früchte gegen Zahlung des vereinbarten Pachtzinses überlassen (§ 581 Abs. 1 BGB). Gebrauchsüberlassung und Fruchtgenuß stehen ihm also nur auf Zeit zu. Die Nutzung der Referenzmenge während der Pachtzeit wird dem Pächter nicht streitig gemacht, insoweit erntet er auch die Früchte seiner Arbeit. Ansprüche auf Vorteile, die der Gebrauch der Pachtsache nach dem Ende der Pachtzeit gewährt, ordnet das Pachtrecht dem Pächter nicht zu. Letztlich wird die Vertragsgerechtigkeit durch die Höhe des Pachtzinses bestimmt. Weshalb sie für den in Rede stehenden Vertrag niedriger hätte sein sollen als sie bei Vertragsschluß ausgehandelt wurde, ist nicht ersichtlich; die Milchgarantiemengenregelung hat den Gebrauchswert der Pachtsache für die Dauer der Pachtzeit nicht verringert, eher erhöht.

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Auch aus den oben wiedergegebenen Gründen hat deshalb das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des deutschen Normgebers, dem Verpächter im Falle der Rückgabe des gesamten Pachtbetriebes die volle dem Betrieb entsprechende Referenzmenge zuzuordnen, mit höherrangigem Recht für vereinbar gehalten (Urt. v. 5. November 1990, RdL 1991, 101, 102). Auch in der Literatur entspricht es der herrschenden Auffassung, daß dem Pächter hinsichtlich des Mehrwerts aus der Milchquote ein Ausgleichsanspruch nicht zusteht (Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, § 591 Rdn. 8; Lange/Wulff/Lüdke-Handjery, Landpachtrecht 3. Aufl. BGB § 590 b Rdn. 10). Dem schließt sich der Senat an.

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c) Die Revision verweist darauf, der "Kläger" habe in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, er habe Aufwendungen zur Herrichtung des Stalles (z.B. Installation der für einen Milchbetrieb erforderlichen Anlagen) und zur Anschaffung von Kühen getätigt, sowie selbst und über seine Ehefrau Arbeitsleistungen erbracht. Wenn dies so verstanden werden müßte, der Antragsteller wolle nunmehr doch Ersatz für solche Verwendungen wie z.B. den Stallumbau geltend machen, wäre dies in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässig, weil der Antrag dann auf einen anderen Sachverhalt gestützt würde (§ 27 Abs. 2 LwVG i.V. mit § 561 ZPO). Im übrigen hält das Berufungsgericht den Vortrag des Antragstellers, soweit er überhaupt unter den oben dargestellten Verwendungsbegriff fallen könnte (zweifelsfrei ist dies nicht der Fall für die Anschaffung von Milchkühen), mit Recht für unsubstantiiert. Soweit die Revision dagegen eine Rüge "nach § 139 ZPO" erhebt, ist diese schon deshalb unbegründet, weil das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 28. Januar 1990 den Antragsteller deutlich auf die fehlende Substantiierung seines Vortrags hingewiesen hat, insbesondere darauf, daß der Umfang der Ausbauarbeiten und die Höhe der bei Pachtende noch vorhandenen Wertverbesserung des Hofes nicht dargelegt sei.

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2. Das Berufungsgericht verneint zu Recht auch einen Zahlungsanspruch des Antragstellers aus anderen Rechtsgründen, insbesondere aus § 812 BGB. Die Antragsgegnerin hat die auf sie übergegangene Referenzmenge nicht ohne Rechtsgrund erlangt und ist deshalb auch nicht auf Kosten des Antragstellers um den dadurch bedingten Mehrwert des Pachthofes ungerechtfertigt bereichert. Der Antragsgegnerin wurde mit rechtskräftigem und verwaltungsgerichtlich bestätigtem Bescheid des ALW Kiel vom 27. Mai 1988 die Referenzmenge ab 1. Mai 1988 zugeteilt. Dieser Bescheid ist von den Zivilgerichten als rechtswirksam anzuerkennen (vgl. BGB-RGRK/ Kreft, § 839 Rdn. 579, 580 m.w.N.; OLG Celle RdL 1990, 92 ff). Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus § 35 Nr. 4 LwVG i.V.m. §§ 30, 18 KostO.