§ 14 GemHVO - Grundsatz der Gesamtdeckung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-2
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
- 1.die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen,
- 2.die ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen,
- 3.die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und aus der Aufnahme von Investitionskrediten insgesamt zur Deckung der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit; Einzahlungen aus Investitionstätigkeit können einen negativen Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen decken.