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§ 14 GemHVO - Grundsatz der Gesamtdeckung

Bibliographie

Titel
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-2

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

  1. 1.
    die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen,
  2. 2.
    die ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen,
  3. 3.
    die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und aus der Aufnahme von Investitionskrediten insgesamt zur Deckung der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit; Einzahlungen aus Investitionstätigkeit können einen negativen Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen decken.