Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.1990, Az.: 1 StR 622/90
Verwertung einer im Bundeszentralregister nicht enthaltenen Vorstrafe zu Ungunsten des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1990
- Aktenzeichen
- 1 StR 622/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 16747
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 26.06.1990
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Prozessführer
Horst Dieter B. aus W. (Österreich), geboren am ... 1956 in L. (Österreich).
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29. November 1990
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. Juni 1990 im Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zur Vorstrafe Nr. 1 (Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 19. Oktober 1977) - bleiben bestehen.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat ein Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 19. Oktober 1977, durch welches der Angeklagte zu einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, als Vorstrafe festgestellt und bei der Strafzumessung zu seinen Ungunsten verwertet. Es hat hierbei nicht erörtert, daß diese Verurteilung - worauf die Revision unter Hinweis auf das Protokoll zu Recht hinweist - im Bundeszentralregisterauszug nicht enthalten ist. Dieser Umstand kann verschiedene Ursachen haben. Eine Möglichkeit ist, daß die Eintragung - irrtümlich - getilgt worden ist; das hätte zur Folge, daß Tat und Verurteilung nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden könnten (§ 51 Abs. 1 StPO; vgl. Rebmann/Uhlig, BZRG § 51 Rdn. 19 m. Nachw.). Weil das ungeklärt ist, kann das angefochtene Urteil im Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Dagegen bat das Landgericht dem Angeklagten die Vergünstigung des § 31 BtMG zu Recht nicht gewährt. Die Strafe des Mitangeklagten M. ist nur deshalb nach dieser Vorschrift gemildert worden, weil er im Fall II 1 der Urteilsgründe sogleich die Täterschaft des Angeklagten aufgedeckt hat. Dagegen hat der Angeklagte zur Aufdeckung der strafbaren Handlungen des Mitangeklagten M. nichts beigetragen (vgl. UA S. 14).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.
Kuhn
Ulsamer
Foth
v. Gerlach