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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.05.1978, Az.: 1 AZR 664/75

Rechtsmittelschrift; Rechtsmittelbegründungsschrift; Postulationsfähiger Prozeßbevollmächtigter; Eigene Prozeßhandlung; Beglaubigte Abschrift; Beglaubigungsvermerk

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.05.1978
Aktenzeichen
1 AZR 664/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10185
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 29.09.1975 - 3 Sa 425/75

Fundstellen

  • BB 1978, 1573
  • DB 1978, 2372 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 183 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift muß grundsätzlich von einem postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten dergestalt eigenhändig unterzeichnet sein, daß sie als seine eigene Prozeßhandlung erscheint.

2. Wird dem Rechtsmittelgericht lediglich eine beglaubigte Abschrift der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift eingereicht und hat der Prozeßbevollmächtigte den Beglaubigungsvermerk eigenhändig unterzeichnet, so kann eine solche Abschrift die Urschrift ersetzen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Prozeßbevollmächtigte durch seine Unterschrift ausdrücklich nur die Übereinstimmung der Abschrift mit einer nicht von ihm selbst, sondern von einem anderen Prozeßbevollmächtigten stammenden Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift beglaubigt; denn damit gibt er zu erkennen, daß ein anderer und nicht er selbst die Verantwortung für deren Inhalt trägt.