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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.09.1981, Az.: BVerwG 8 B 210.81

Kommunale Neugliederung; Hebesatz; Aufnehmende Gemeinde; Eingegliederte Gemeinde; Gewerbesteuer; Gemeindegebiet; Übergangszeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.09.1981
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 210.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 31.05.1978 - AZ: 1 K 138/76
OVG Rheinland-Pfalz - 10.02.1981 - AZ: 6 A 117/78

Fundstellen

  • DVBl 1982, 799 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1982, 32
  • KStZ 1982, 12
  • NVwZ 1982, 250-251 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Übersteigt im Zeitpunkt der kommunalen Neugliederung der Hebesatz der aufnehmenden Gemeinde die Hebesätze der eingegliederter. Gemeinden, schließt § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG eine Erhöhung des Hebesatzes der aufnehmenden Gemeinde für ihr bisheriges Gemeindegebiet während der bestimmten Übergangszeit nicht aus.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Dr. Kleinvogel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz von 10. Februar 1981 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 482,80 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gehört nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, daß die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt wird. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h. allgemeiner Bedeutung aufwirft, und zu erwarten ist, daß die Entscheidung im angestrebten Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (so Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Um dies darzulegen, muß zumindest die konkrete Rechtsfrage bezeichnet werden, die für die Entscheidung im Revisionsverfahren maßgebend sein wird. Darüber hinaus muß die Beschwerdeschrift wenigstens einen Hinweis auf den Grund enthalten, welcher die Anerkennung der grundsätzlichen, d.h. allgemeinen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 a.a.O. S. 91). Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdeschrift vom 9. Juni 1981 nicht. Sie lautet:

"Die Rechtssache ist gem. § 132 Abs. 2 Ziff. 1 von grundsätzlicher Bedeutung, weil das Urteil gem. § 137 Abs. 1 Ziff. 1 auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht.

Paragraph 16 Abs. 4 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes steht nämlich einer Erhöhung des Hebesatzes von 350 von 100 auf 390 von 100 für die Haushaltsjahre 74 und 75 entgegen.

Auf Grund dieses Rechtsfehlers ist letztlich das Urteil aufzuheben.

Nähere umfangreiche Begründung folgt."

3

Die Beschwerdeschrift bezeichnet mit diesem Inhalt zwar eine konkrete Rechtsfrage; sie enthält aber keinen Hinweis darauf, ob diese Frage höchstrichterlich nicht geklärt und von allgemeiner Bedeutung ist. Das Vorbringen, das Urteil des Berufungsgerichts beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht, ersetzt einen solchen Hinweis nicht. Der Vortrag des Klägers in seinen weiteren Schriftsätzen vom 10. Juni und 3. August 1981 kann für eine Darlegung im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht herangezogen werden, weil diese Schriftsätze nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Berufungsurteils eingegangen sind und die Begründung deshalb insoweit verspätet eingereicht ist (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Aus dem Zusammenhang des Gesetzeswortlauts in den drei Sätzen des § 132 Abs. 3 folgt, daß die Beschwerdeschrift selbst die Begründung, und zwar mit deren notwendigem Inhalt, enthalten muß. Zwar reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, wenn die Beschwerdebegründung in einem besonderen Schriftsatz nachgereicht wird. Auch eine solche Begründung muß jedoch innerhalb der Frist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingehen (vgl. Beschluß vom 25. August 1969 - BVerwG VIII B 34.68 - BVerwGE 32, 357 [359]).

4

Der Senat weist darauf hin, daß die Beschwerde auch dann erfolglos bleiben müßte, wenn von dem vorstehend erörterten Darlegungsmangel abgesehen wurde. Die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts wirft in der von der Beschwerde angedeuteten Richtung keine Fragen auf, die der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürften Die Beklagte war durch Bundesrecht nicht gehindert, den Hebesatz für die Gewerbesteuer für die Jahre 1974 und 1975 für ihr bisheriges Stadtgebiet von 350 v.H. auf 390 v.H. zu erhöhen, während es hinsichtlich der Gebiete der aufgelösten und in die Beklagte eingegliederten Gemeinden bei den in diesen Gemeinden bisher geltenden Hebesätzen (300 v.H. bzw. 320 v.H.) verblieb. § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gewerbe Steuergesetzes - GewStG i.d.F. des Art. 3 Nr. 9 des Gesetzes zur Reform des Vermögenssteuerrechts und zur Änderung anderer Steuergesetze vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 949) bestimmt, daß für den Fall der Änderung des Gebiets von Gemeinden die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile, auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen kann. Diese Vorschrift will im Fall der Eingemeindung diejenigen Gewerbetreibenden schützen, auf welche als Folge der kommunalen Neugliederung ein höherer Gewerbesteuerhebesatz der neuen (aufnehmenden) Gemeinde zukommt. Durch die in der Vorschrift vorgesehene Zulassung unterschiedlicher Hebesätze soll den betroffenen Gewerbetreibenden die Anpassung an die neuen gewerbesteuerrechtlichen Verhältnisse während einer Übergangszeit erleichtert werden. Mit diesem Inhalt, gegen den verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, schließt § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG eine Erhöhung des Hebesatzes der aufnehmenden Gemeinde für ihr bisheriges Gemeindegebiet auch während der Übergangszeit jedenfalls dann nicht aus, wenn ihr Hebesatz die Hebesätze der eingegliederten Gemeinden im Zeitpunkt der Neugliederung überstieg. Eine solche Erhöhung mag möglicherweise die Anpassung erschweren. Das Berufungsgericht weist jedoch zu Recht darauf hin, daß die aufnehmende Gemeinde nach Ablauf der Übergangszeit rechtlich nicht gehindert wäre, den Hebesatz einheitlich zu erhöhen. Die Frage, welchen Inhalt die landesrechtlichen Bestimmungen haben, welche hier die unterschiedlichen Hebesätze zulassen, könnte das Revisionsgericht mangels Revisibilität nicht klären (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, § 562 ZPO).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 482,80 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Dr. Kleinvogel