Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1993, Az.: II ZR 179/91
Prozeßkostenhilfe; Persönliche Voraussetzung; Erhöhungsbetrag; Anwaltsgebühren; BRAGO
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.03.1993
- Aktenzeichen
- II ZR 179/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14788
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1993, 1039-1040 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1994, 98-99 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1994, 174-175 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1993, 913 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 1715-1716 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1993, 452-453 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Beauftragen zwei Streitgenossen ein und denselben Prozeßbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit, der dieselbe Angelegenheit betrifft, liegen aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vor, dann beschränkt sich die Bewilligung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 I 2 BRAGO.
Gründe
I. Der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 5, eine GmbH, sind im Revisionsverfahren von demselben Prozeßbevollmächtigten anwaltlich vertreten worden. Für den Beklagten zu 1 hat er Prozeßkostenhilfe beantragt. Diesem Begehren hat der Senat durch Beschluß vom 28. September 1992 teilweise, nämlich hinsichtlich der Anwaltsgebühren beschränkt auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGebO, entsprochen. Gegen diese nur eingeschränkte Bewilligung hat sich der Prozeßbevollmächtigte mit seiner Gegenvorstellung vom 8. Dezember 1992 gewandt und sie wiederholt, nachdem der Senat durch seinen Beschluß vom 8. Februar 1993 ausgesprochen hat, daß die Gegenvorstellung zu einer Änderung des am 28. September 1992 gefaßten Beschlusses keinen Anlaß gebe.
II. Die Gegenvorstellung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1 ist nicht begründet. Beauftragen zwei Streitgenossen ein und denselben Prozeßbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit, liegen aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vor, dann beschränkt sich die Bewilligung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGebO. Dies entspricht allgemein anerkannter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Sen.Beschl. v. 28. September 1992 - II ZR 26/92; BGH Beschl. v. 21. Dezember 1956 - VI ZR 237/56; OLG Frankfurt a.M. BB 1974, 1458; OLG Celle JurBüro 1984, 1248 f; LG Frankfurt a.M. JurBüro 1983, 1106 f; MünchKomm. ZPO/Wax, 1992, § 114 Rdn. 32; Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO, 51. Aufl. § 114 Rdn. 18; Zöller/ Schneider, ZPO, 17. Aufl. § 114 Rdn. 3 i.V.m. § 91 Rdn. 13 "Streitgenossen 2"; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. § 114 Rdn. 17; Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl. § 114 Anm. 5; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 1988, Rdn. 48 f; Schoreit/Dehn, 3. Aufl. § 114 ZPO Rdn. 36; a.A. AK-ZPO/Deppe-Hilgenberg § 114 Rdn. 2). Dies ergibt sich daraus, daß nach dem Sinn der §§ 114 ff ZPO die mittellose Partei für ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung staatliche Hilfe nur in Anspruch nehmen kann, soweit sie aus finanziellen Gründen zur Prozeßführung außerstande ist. Jedenfalls dann, wenn mehrere Streitgenossen ein und denselben Prozeßbevollmächtigten beauftragt haben, aber nur einer der Auftraggeber mittellos im Sinne von § 114 ZPO ist, liegen diese Voraussetzungen nur hinsichtlich der Mehrkosten vor, die dadurch entstehen, daß der Prozeßbevollmächtigte mehrere Auftraggeber vertritt. Das sind in der Regel allein die Erhöhungsgebühren nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGebO.
Der finanziell leistungsfähige Streitgenosse wird hierdurch nicht benachteiligt, weil er nicht mit mehr Kosten belastet wird, als er zu tragen hätte, wenn er den Anwalt allein beauftragt hätte. Dem Sinn des Prozeßkostenhilferechts widerspräche es jedoch, wenn die vermögende Partei aus Steuermitteln finanziell dadurch entlastet würde, daß ihr Prozeßbevollmächtigter zugleich eine bedürftige Partei vertritt. Das wäre jedoch das Ergebnis, wenn man, wie der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 1 für richtig hält, Prozeßkostenhilfe in Höhe der auf den bedürftigen Streitgenossen im Innenverhältnis entfallenden Kopfteilquote bewilligen würde.
Zu Unrecht wendet der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 1 ein, mit der auf die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 BRAGebO beschränkten Prozeßkostenhilfebewilligung werde zu seinen Lasten unterstellt, die vermögende Partei habe die Wahlanwaltsgebühren bezahlt oder sei jedenfalls zu ihrer Aufbringung imstande. Die Frage, ob ein Mandant, für den Prozeßkostenhilfe nicht beantragt worden ist, die geschuldeten Anwaltsgebühren aufbringen kann, stellt sich für den Anwalt in jedem Rechtsstreit. Entrichtet die Partei den angeforderten Kostenvorschuß nicht, dann handelt der Prozeßbevollmächtigte auf sein eigenes Risiko, wenn er weder das Mandat niederlegt noch Prozeßkostenhilfe auch für diese Partei beantragt, sondern den Auftrag ausführt. Dieses Risiko kann ihm nicht deswegen von der Allgemeinheit abgenommen werden, weil er außerdem eine mittellose Partei zu vertreten hat.
Nicht durchdringen kann der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 1 ferner damit, ihm werde zugemutet, in der Revisionsverhandlung für die mittellose Partei ohne jede Vergütung aus der Staatskasse aufzutreten. Nach der Systematik des § 6 BRAGebO wird die Verhandlungsgebühr des Prozeßbevollmächtigten nicht deswegen erhöht, weil er mehrere Auftraggeber in der mündlichen Verhandlung vertritt. Deswegen entstehen dem mittellosen Streitgenossen, wie oben ausgeführt, keine Kosten, die ihm die Staatskasse abnehmen müßte, damit er an der Prozeßführung nicht gehindert wird. Das kann allenfalls dann anders sein, wenn die leistungsfähige Partei aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist, ehe es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da die Revisionen beider von demselben Prozeßbevollmächtigten vertretenen Beklagten vom Senat zur Entscheidung angenommen worden sind.
Schließlich geht der Einwand fehl, die eingeschränkte Prozeßkostenhilfebewilligung greife in das eigene Regreßrecht des Prozeßbevollmächtigten nach § 126 ZPO ein. Der eigene Anspruch des Anwalts auf Erstattung der Wahlanwaltsgebühren (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO. § 124 a.F. Rdn. 1) gegen die unterlegene Gegenpartei besteht nur soweit, wie Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist. Er ist ein Ausgleich allein dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Verhältnis zu seinem Mandanten gehindert ist, die Wahlanwaltsgebühren einzufordern; die unterlegene Gegenpartei soll hiervon nicht profitieren. Voraussetzung und Rechtsfolge lassen sich jedoch nicht in der Weise umkehren, daß - wie es der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 1 erstrebt - dem Anwalt volle Prozeßkostenhilfe bewilligt werden muß, nur damit er gegebenenfalls auch wegen der vollen Kosten das Erstattungsverfahren gegen den unterlegenen Gegner betreiben kann. Ob der nur hinsichtlich der Erhöhungsgebühr beigeordnete Prozeßbevollmächtigte sich so behandeln lassen muß, als sei der aus § 6 Abs. 3 BRAGebO herzuleitende Anspruch des Anwalts gegen seinen mittellosen Mandanten abbedungen (so Kalthoener/Büttner aaO. Rdn. 49; MünchKomm. ZPO/Wax aaO. Rdn. 32), bedarf keiner Entscheidung. Denn der Prozeßbevollmächtigte ist, wie generell hinsichtlich seines Anspruchs auf Zahlung der Wahlanwaltsgebühren (vgl. dazu Zöller/Schneider aaO. § 122 Rdn. 22 i.V.m. Rdn. 17; Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO. § 122 Rdn. 25-28), so auch bezüglich eines auf § 6 BRAGebO gestützten Anspruchs nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an der Geltendmachung gegenüber seiner Partei gehindert, solange die Prozeßkostenhilfebewilligung fortbesteht.