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Bundessozialgericht
Urt. v. 21.04.1966, Az.: 9 RV 742/65

Verfrühter Verhandlungsschluß; Wiedereröffnungsantrag; Ablehnung der Wiedereröffnung; Verletzung von Prozeßgrundsätzen; Wesentlicher Verfahrensmangel

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
21.04.1966
Aktenzeichen
9 RV 742/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1968, 352
  • MDR 1966, 708-709 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1478-1480 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Mußte das Tatsachengericht erkennen, daß die mündliche Verhandlung verfrüht geschlossen wurde, so darf es den Antrag auf Wiedereröffnung nicht ablehnen. Die Ablehnung verletzt in einem solchen Fall wesentliche Prozeßgrundsätze und stellt daher einen Verfahrensmangel iS des SGG § 162 Abs. 1 Nr. 2 dar.