Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.08.1983, Az.: 4 AZR 184/81
Eingruppierung einer Wäschereimitarbeiterin; Anspruch auf höhere Vergütung; Allgemeine Vertragsrichtlinien; Selbständige Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.08.1983
- Aktenzeichen
- 4 AZR 184/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Essen 15.08.1980 - 2 Ca 1541/80
- LAG Düsseldorf 12.01.1981 - 20 Sa 1197/80
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- AP Nr. 1 zu § 12 AVR Caritasverband
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Anspruch auf eine höhere als die vertraglich vor gesehene Vergütung besteht nur, wenn vereinbart ist, daß die Vergütung sich nach der rechtlich zutreffenden Vergütungsgruppe von in Bezug genommenen Allgemeinen Vertragsrichtlinien richten soll.
2. Die selbständige Tätigkeit einer Wäschereimitarbeiterin erfordert nicht das selbständige Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Vielmehr genügt es, daß nicht einfache und nicht nur mechanische Tätigkeiten ohne Aufsicht und ohne Einzelanweisung durchgeführt werden.