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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.08.1983, Az.: 4 AZR 184/81

Eingruppierung einer Wäschereimitarbeiterin; Anspruch auf höhere Vergütung; Allgemeine Vertragsrichtlinien; Selbständige Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.08.1983
Aktenzeichen
4 AZR 184/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Essen 15.08.1980 - 2 Ca 1541/80
LAG Düsseldorf 12.01.1981 - 20 Sa 1197/80

Fundstelle

  • AP Nr. 1 zu § 12 AVR Caritasverband

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Anspruch auf eine höhere als die vertraglich vor gesehene Vergütung besteht nur, wenn vereinbart ist, daß die Vergütung sich nach der rechtlich zutreffenden Vergütungsgruppe von in Bezug genommenen Allgemeinen Vertragsrichtlinien richten soll.

2. Die selbständige Tätigkeit einer Wäschereimitarbeiterin erfordert nicht das selbständige Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Vielmehr genügt es, daß nicht einfache und nicht nur mechanische Tätigkeiten ohne Aufsicht und ohne Einzelanweisung durchgeführt werden.