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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.04.2008, Az.: 5 StR 62/08

Konkurrenzrechtliche Einordnung einer Abgabe mehrerer Steuererklärungen mit übereinstimmend unrichtigen Angaben bezüglich der Besteuerungsgrundlagen; Auswirkungen einer Kompensation einer überlangen Verfahrensdauer durch Strafabschläge bei den Einzelstrafen auf den Bestand des Strafausspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.2008
Aktenzeichen
5 StR 62/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 13150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 04.10.2007

Fundstellen

  • BFH/NV 2008, 317
  • GuT 2008, 232
  • HFR 2009, 191 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2008, 3232 (red. Leitsatz) "Tateinheit bei mehreren Steuererklärungen"
  • NStZ-RR 2008, 244-245
  • StBp 2009, 229-230
  • StV 2008, 405 (Volltext mit red. LS)
  • StV 2008, 400 (Volltext mit red. LS)
  • wistra 2008, 266-267 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. April 2008
bgbeschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1.

In den Fällen 13 a und 13 b, 20 a und 20 b, 22 a und 22 b, 23 a und 23 b, 26 a und 26 b, 29 a und 29 b sowie 30 a und 30 b der Urteilsgründe ist das Landgericht jeweils zu Unrecht von Tateinheit ausgegangen. Die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als selbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten. Fällt die Abgabe mehrer Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammen, kann ausnahmsweise dann Tateinheit vorliegen, wenn in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2007 - 5 StR 292/07 Rdn. 20; BGH wistra 2005, 56 f. [BGH 24.11.2004 - 5 StR 220/04] m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die unrichtige Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der Steuerstraftaten beschwert den Angeklagten jedoch nicht.

2.

Auch der Strafausspruch hat Bestand.

a)

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 90) dem Umstand hinreichend Rechnung getragen, dass sich die Abgabe unrichtiger - zu nicht gerechtfertigten Steuererstattungen führender - Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum April bis Dezember 2001 und die Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2001 dieselbe Steuerart und dasselbe Steueraufkommen betreffen und sich der Unrechtsgehalt damit im Hinblick auf die jeweils verschwiegene Umsatzsteuer überschneidet, wenn auch nicht vollständig deckungsgleich ist (vgl. dazu BGHSt 49, 359, 362 ff. [BGH 24.11.2004 - 5 StR 206/04]; BGH wistra 2005, 145, 146 f.) [BGH 12.01.2005 - 5 StR 271/04].

b)

Der Umstand, dass das Landgericht eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens durch Strafabschläge bei den Einzelstrafen kompensiert hat, gefährdet den Strafausspruch ebenfalls nicht. Zwar entspricht diese Verfahrensweise nicht der - nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung - geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ("Vollstreckungsmodell", vgl. BGH, Großer Senat , Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, NJW 2008, 860, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Indes liegt ein besonders gelagerter Einzelfall (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 - 3 StR 388/07 - und vom 13. Februar 2008 - 3 StR 563/07), in dem der - bereits mehrfach, auch wegen einschlägiger Taten, vorbestrafte - Angeklagte durch die vorgenommene, vor der Rechtsprechungsänderung methodisch anerkannte und verfassungsrechtlich unbedenkliche Kompensation beschwert wäre, nicht vor. Dies gilt zumal im Hinblick auf den gewährten Umfang der Kompensation, der mit dem Ergebnis einer Reduzierung der Gesamtfreiheitsstrafe um sechs Monate nach einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von einem Jahr und zwei Monaten die vom Großen Senat für Strafsachen für das "Vollstreckungsmodell" aufgestellten Maßstäbe (vgl. BGH, Großer Senat aaO S. 866 Rdn. 56) übersteigt. Der Senat lehnt zudem die Annahme einer Beschwer allein im Blick auf die ungesicherte Möglichkeit künftiger Anwendung des § 57 StGB grundsätzlich ab. Andererseits hätte er im Blick auf das Verschlechterungsverbot erhebliche Bedenken, eine verhängte Strafe - auch wenn sie infolge gleichzeitiger Anrechnung zu keiner längeren Vollstreckung führt - zu erhöhen, da sich hieraus für den Rechtsmittelführer zumal nicht stets vollständig absehbare andere Nachteile ergeben können.

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