Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.07.2025, Az.: B 4 AS 92/25 AR. B 4 AS 93/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.07.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 92/25 AR. B 4 AS 93/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 24435
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:170725BB4AS9225AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dresden - 22.03.2024 - AZ: S 34 AS 1561/23 FS
- SG Dresden - 17.04.2024 - AZ: S 34 AS 1552/23 FS
- LSG Sachsen - 22.05.2025 - AZ: L 3 AS 162/24
- LSG Sachsen - 22.05.2025 - AZ: L 3 AS 210/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Verfahren B 4 AS 92/25 AR und B 4 AS 93/25 AR werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 4 AS 92/25 AR.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in den oben bezeichneten Urteilen des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2025 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gemäß § 113 Abs 1 SGG verbundenen und vom Kläger persönlich als Vertreter auch für die Klägerin mit Schreiben vom 27.6.2025 eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen sind als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf sind die Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen worden. Die vom Kläger persönlich an das BSG gerichteten Schreiben entsprechen nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.