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§ 36 BVO - Häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

Aufwendungen der häuslichen Pflegehilfe durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB XI), mit Ausnahme der Investitionskosten, sind entsprechend des Pflegegrades beihilfefähig bis zu monatlich

für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2910,00 EUR,
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 31 820,00 EUR,
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 42 730,00 EUR
und
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 53 640,00 EUR.