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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.08.1999, Az.: BVerwG 3 B 96.99

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Vorliegen einer Klärungsbedürftigkeit bezüglich der Auferlegung des Führens eines Fahrtenbuches

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.08.1999
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 96.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 28857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 29.04.1999 - AZ: 8 A 4164/96

Fundstellen

  • BayVBl 2000, 380
  • NZV 2000, 385-386
  • zfs 2000, 367-368

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 1999
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Borgs-Maciejewski, Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht erfüllt.

2

Der Kläger will als rechtsgrundsätzlich die Frage geklärt wissen, "ob auch dann das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt werden kann, wenn die Fahreridentifizierung nur und ausschließlich durch die Selbstbezichtigung des Betroffenen erfolgen kann". Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Frage hinreichend konkret ist, denn selbst wenn man dies unterstellt, wäre sie ohne weiteres zu bejahen, ohne daß es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.

3

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 22. Juni 1995 - BVerwG 11 B 7.95 - (Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22) entschieden, daß ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren zugunsten eines Dritten die Aussage verweigern zu dürfen und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, nicht anzuerkennen ist. Entsprechendes gilt für das von der Beschwerde sinngemäß geltend gemachte "doppelte Recht", nach einem Verkehrsverstoß aus eigennützigen Gründen leugnen und zugleich eine Fahrtenbuchauflage abwehren zu dürfen. Auch unter der Voraussetzung, daß der verfassungsrechtliche Schutz gegen Selbstbezichtigungen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 - BVerfGE 56 <37>; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 14. November 1996 - BVerwG 2 B 16.96 - Buchholz 237.93 § 15 SächsLBG Nr. 1 für Verpflichtung eines Beamtenbewerbers, frühere MfS-Tätigkeit zu offenbaren) auch den Schutz davor umfassen sollte, eine Ordnungswidrigkeit nicht aufdecken zu müssen, so wäre damit eine Fahrtenbuchauflage vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat es im Beschluß vom 13. Januar 1981 (a.a.O. <44>) als unbedenklich bezeichnet, daß im Bereich der Sozialleistungen ein Leistungsberechtigter, der Angaben verweigern darf, die ihn der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen, im Falle einer solchen Verweigerung das Risiko einer für ihn ungünstigen Tatsachenwürdigung trägt. Entsprechendes gilt im vorliegenden Zusammenhang. Mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches bleibt das Recht des Betroffenen gewahrt, sich selbst nicht bezichtigen zu müssen. Aus der für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen darf freilich in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, daß er auch bei künftigen Verstößen - seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen - von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen wird. Das damit verbundene Risiko, daß derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muß die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Hiergegen könnte auch nicht eingewendet werden, mit der Fahrtenbuchauflage werde in rechtlich unzulässiger Weise der Boden bereitet für einen zukünftigen Zwang zur Mitwirkung an der Überführung eines Täters einer Ordnungswidrigkeit. Die Verfassung schützt ohne eine entsprechende gesetzliche Verankerung nicht davor, daß aus Aufzeichnungen, die auf zulässige Verpflichtungen zur Führung von Akten, Büchern, Registern usf. zurückzuführen sind, Erkenntnisse über die Täter von Verkehrsordnungswidrigkeiten abgeleitet werden, auch wenn es sich dabei um den Aufzeichnenden selbst oder jemanden handelt, hinsichtlich dessen dem Aufzeichnenden ein Aussageverweigerungsrecht zusteht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Bei der Streitwertfestsetzung macht sich der beschließende Senat die Erwägungen des Berufungsgerichts zu eigen.

Dr. Borgs-Maciejewski
Dr. Franke
Dr. Brunn