Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.2005, Az.: BVerwG 1 B 17/05
Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Auslegung des § 60 Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.10.2005
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 17/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 25133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 27.02.2002 - AZ: VG 5 A 2127/01
- OVG Niedersachsen - 23.11.2004 - AZ: OVG 1 LB 148/02
- nachfolgend
- BVerwG - 17.10.2006 - AZ: 1 C 18/05
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG
- § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2005
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 23. November 2004 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) im Hinblick darauf geben, ob es für eine erhebliche konkrete Gefahr ausreichen kann, wenn die Verschlimmerung einer Erkrankung im Zielstaat durch dort hinzutretende weitere Ursachen (hier: Infektionen) droht.
Beck
Prof. Dr. Dörig