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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.03.2018, Az.: IV ZR 159/17

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Verjährung eines Anspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.2018
Aktenzeichen
IV ZR 159/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 12591
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:140318BIVZR159.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Magdeburg - 22.11.2016 - AZ: 11 O 979/16
OLG Naumburg - 17.05.2017 - AZ: 4 U 38/16

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
am 14. März 2018
beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Mai 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe

1

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben.

2

Der Senat hat mit den nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteilen vom 21. Februar 2018 (IV ZR 385/16, juris; IV ZR 304/16, juris), denen im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte wie hier zugrunde lagen, entschieden, dass der Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. ebenso wie für einen Rückabwicklungsanspruch nach einem Rücktritt gemäß § 8 VVG a.F. nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben war.

3

2. Die Revision hat aus den in den vorgenannten Urteilen im Einzelnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen lassen, auch keine Aussicht auf Erfolg.

4

Ein etwaiger Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oder ein etwaiger Rückabwicklungsanspruch aus § 346 Abs. 1 BGB war bei Erhebung der Klage im August 2016 verjährt. Die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann mit dem Schluss des Jahres 2007, in dem der Kläger den Widerspruch, der bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell auch als Rücktritt ausg elegt werden könnte, erklärte, und lief Ende 2010 ab.

Mayen
Harsdorf-Gebhardt
Lehmann
Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann